Leitsatz (amtlich)
Die Zustellungen im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO haben gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der diese bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hatte, zu erfolgen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.12.2010 - XII ZB 151/10).
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, § 172
Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 32 F 132/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Das Schreiben der Antragstellerin vom 31.1.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 15.9.2010 anzusehen.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO auch zulässig. Zwar ist der Antragstellerin der Beschluss vom 15.9.2010 am 18.9.2010 persönlich zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist an sich schon am 18.10.2010 ablief und sowohl die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die am 20.1.2010 beim AG Borken einging, als auch die Übersendung des Schreibens vom 31.1.2011, welches am 5.2.2011 beim AG Borken einging, verspätet wären.
Allerdings ist bislang der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der die Antragstellerin bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte, nicht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gem. § 120 Abs. 4 ZPO beteiligt worden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 8.12.2010 (XII ZB 151/10)), der sich der Senat anschließt, hätte jedoch der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 172 ZPO dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt werden müssen. Die Zustellung an die Antragstellerin persönlich war damit nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2010 - XII ZB 151/10). Die Antragstellerin hat daher die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn die Antragstellerin hat zwischenzeitlich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4, 118 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) gegeben sind. Der Beschluss vom 15.9.2010 war daher aufzuheben.
Ob im Rahmen der Überprüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO, an der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (der sich der Senat, wie oben ausgeführt, anschließt) der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu beteiligen ist, eine Ratenzahlung anzuordnen ist, wird das AG im weiteren Verlauf in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen