Umstritten ist auch das statthafte Rechtsmittel gegen die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung Minderjähriger durch e. AO nach § 1631b BGB. Gemäß § 152 Nr. 6 FamFG handelt es sich bei der Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen um eine Kindschaftssache und damit gemäß § 111 Nr. 2 FamFG um eine Familiensache. In dem Ausnahmekatalog des § 57 FamFG ist die Anfechtbarkeit nicht enthalten; die Anfechtbarkeit erlassener e. AO auf Unterbringung eines minderjährigen Kindes aufgrund mündlicher Verhandlung ist nicht erwähnt. Mit Rücksicht hierauf verneint das OLG Koblenz[71] die Anfechtbarkeit dieser e. AO. Nach anderer Ansicht wird die Anfechtbarkeit der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG entnommen. Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung soll einen Teilbereich der e.S. betreffen.[72] Nach einer weiteren Ansicht findet jedoch die Beschwerdemöglichkeit gegen diese e. AO über den Rechtsgrundverweis in § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf die für die Unterbringungssachen Erwachsener (§ 312 Nr. 1 FamFG) geltenden Vorschriften Anwendung.[73] Die Vorschriften über Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG) enthalten keine besonderen Regelungen über die Anfechtung von Unterbringungsentscheidungen, so dass der Erlass oder die Ablehnung von Unterbringungsmaßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 58 ff. FamFG)[74] anfechtbar sind. Allein diese Ansicht wird dem besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff gerecht, den eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt. Es ist kein nachvollziehbarer tragfähiger Grund dafür ersichtlich, bei Minderjährigen in dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG besonders geschützten Bereich der persönlichen Freiheit bei im Übrigen ausdrücklich identischer Regelung des Verfahrens allein aufgrund der formalen Bezeichnung "Familiensache" einen wesentlich geringeren Rechtsschutz zu eröffnen, als dies bei Volljährigen der Fall ist.

[72] Hamdan/Hamdan, ZFE 2010, 414, 418 f.
[73] OLG Celle ZKJ 2010, 253, 254 m. Anm. Menne = JAmt 2010, 247 = FamFR 2010, 183 = NJW 2010, 1678 und FuR 2010, 351 = ZKJ 2010, 291 = FamRZ 2010, 1844; OLG Dresden JAmt, 2010, 249 = FamRZ 2010, 1845; OLG Frankfurt/M ZKJ 2010, 160 = JAmt 2010, 88; Hoffmann, JAmt 2009, 473, 478; Götz, NJW 2010, 897, 901.

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