Bestimmten Berufsgruppen – neben Rechtsanwälten auch Steuerberatern (§ 9a StBerG), Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern – ist es gestattet, unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren.
Versicherungsberater, die über eine Erlaubnis nach § 34e GewO verfügen, sind "registrierte Erlaubnisinhaber" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG mit der Folge, dass für die Vergütungsansprüche die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend gelten, somit auch die Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall, nicht aber bei der PKV-Wechselberatung.[1]
Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.[2]
Der BGH hat in 2022 die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos" bestätigt. Beispielsweise haben sich Inkassodienstleister Schadensersatzansprüche von Autokäufern im "Dieselskandal" treuhänderisch abtreten lassen und dürfen dann vom Geschädigten im Erfolgsfall eine" Erfolgsprovision" verlangen. Die Inkassodienstleister ihrerseits nehmen Prozessfinanzierer in Anspruch, denen sie im Erfolgsfall ein "Erfolgshonorar" schulden.[3]
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