Leitsatz (amtlich)

Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 472/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Erfolgshonorars für eine baubetriebliche Beratung in Anspruch.

Die Klägerin ist ein baubetriebliches Beratungsunternehmen. Die Beklagte zu 1) ist eine aus den Beklagten zu 2) bis 5) bestehende Arbeitsgemeinschaft für Bauleistungen.

Im Dezember 2005 beauftragte das Wasserstraßenneubauamt Berlin (im Folgenden: WNA) die Beklagte zu 1) mit dem Ausbau eines ca. 2,5 km langen Abschnitts des Teltowkanals. Der Vertrag sah eine Bauzeit von 36 Monaten bis Dezember 2008 vor. Bald nach Baubeginn zeichnete sich ab, dass die Bauzeit deutlich überschritten würde. Die Beklagte zu 1) beauftragte deshalb die Klägerin, sie bei den Bauarbeiten und ihrer Abrechnung zu beraten, insbesondere bei der Begründung von Mehrvergütungsansprüchen wegen verlängerter Bauzeit gegenüber dem WNA. Die Parteien schlossen eine Honorarvereinbarung, wonach die Klägerin ein Zeithonorar erhält und zusätzlich eine "Verhandlungsprovision", die wie folgt beschrieben ist (vgl. Anlage K 3):

"Für die baubetrieblichen Nachtragssummen, die durch die M. erstellt werden, wird eine Verhandlungsprovision in Höhe von 5 % der verhandelten Nachtragssumme (Bestätigung und Zahlung / Verrechnung durch AG) vereinbart."

Als sich später herausstellte, dass die Leistungen der Klägerin umfangreicher sein würden, als ursprünglich angenommen, senkten die Parteien den Satz der "Verhandlungsprovision" einvernehmlich auf 3,5 % ab und vereinbarten außerdem die Anrechnung eines Teilbetrags von 80.000,00 EUR.

Am 26. November 2008 unterbreitete die Beklagte zu 1) dem WNA ihr Nachtragsangebot 63 (Anlage B 1). Zur Begründung verwies die Beklagte zu 1) darauf, dass sie einer zusätzlichen Vergütung für die Mehrkosten bedürfe, die ihr durch die Aufrechterhaltung der Baustelle über den vertraglich vorgesehenen Termin hinaus entstünden. Die Gründe für die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins lägen ausschließlich beim WNA. Für die Aufrechterhaltung der Baustelle forderte die Beklagte zu 1) eine monatliche Pauschale von 141.416,08 EUR (netto). Diesen Betrag schlüsselte sie in einer Tabelle im Umfang von einer DIN-A-4-Seite, die dem Schreiben anlag, näher auf (Anlage B 2). In dieser Tabelle werden die Produktionsmittel aufgeführt und bewertet, die die Beklagte zu 1) und ihre fünf Gesellschafter für den Betrieb der Baustelle vorhalten müssen. So werden beispielsweise bei drei Gesellschaftern der ARGE die monatlichen Kosten eines Ingenieurs mit 7.500,00 EUR, diejenigen eines Technikers mit 5.470,00 EUR, diejenigen der Baustellenwartung mit 15.552,80 EUR angegeben usf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen, die im Folgenden auch kurz als Kostentabelle bezeichnet wird.

Auf dieses Angebot schlossen das WNA und die Beklagte zu 1) im Juni 2009 die Nachtragsvereinbarung 37. Darin sagte das WNA der Beklagten zu 1) zu, wegen der Verlängerung der Bauzeit für die Zeit von Dezember 2008 bis November 2009 120.760,08 EUR (netto) pro Monat zu zahlen. Sowohl das WNA als auch die Beklagte zu 1) behielten sich die abschließende Abrechnung der Ansprüche der Beklagten zu 1) vor.

Als im November 2009 die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, verlängerten das WNA und die Beklagte zu 1) die Nachtragsvereinbarung für die Zeit von Dezember 2009 bis Juni 2010. Da auch danach die Bauarbeiten noch fortdauerten, verlängerten sie die Nachtragsvereinbarung erneut bis Dezember 2010, wobei sie aber den monatlichen Satz auf einen Betrag von 94.219,13 EUR absenkten. Da auch über den Dezember 2010 hinaus die Arbeiten noch fortdauerten, vereinbarten das WNA und die Beklagte zu 1) noch drei weitere Verlängerungen dieses Nachtrags bis schließlich zum Dezember 2012, wobei sie den monatlichen Satz weiter auf bis zuletzt 58.384,05 EUR absenkten. Die Nachtragsvereinbarung 37 einschließlich ihrer Verlängerungen wird im Folgenden auch einheitlich als Nachtrag 37 bezeichnet.

Die Bauarbeiten konnten erst nach dem 13. März 2013 abgeschlossen werden. Insgesamt zahlte das WNA auf Grundlage des Nachtrags 37 eine Mehrvergütung von ...

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