Leitsatz (amtlich)

Fluggastrecht, Kaufpreis, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Kaufvertrag, Fahrzeug, Abtretung, AGB, Zedent, Software, Kostenerstattung, Laufleistung, Vergleich, Vertragsschluss, Zug um Zug, gerichtliche Geltendmachung, analoge Anwendung

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 07.08.2020; Aktenzeichen 41 O 1745/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2023; Aktenzeichen VIa ZR 1234/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.08.2020, berichtigt durch zwei Beschlüsse vom 04.02.2021, Az. 41 O 1745/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

2.119,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.091,02 EUR vom 19.01.2019 bis 10.07.2019 und aus 2.119,34 EUR seit 11.07.2019 (Pkw Nr. 6)

1.187,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.136,12 EUR vom 19.01.2019 bis 28.05.2020, aus 6.100,95 EUR vom 29.05.2020 bis 26.08.2020 und aus 1.187,50 EUR seit 27.08.2020 (Pkw Nr. 7) 263,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.205,61 EUR vom 19.01.2019 bis 10.06.2019 und aus 263,49 EUR seit 11.06.2019 (Pkw Nr. 9)

4.732,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.230,27 EUR vom 19.01.2019 bis 28.5.2020, aus 8.832,11 EUR vom 29.05.2020 bis 20.05.2021 und aus 4.732,90 EUR seit 21.05.2021 (Pkw Nr. 11)

2.185,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.745,11 EUR vom 19.01.2019 bis 28.05.2020, aus 3.940,44 EUR vom 29.05.2020 bis 08.05.2022 und aus 2.185,49 EUR seit 09.05.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...321 (Pkw Nr. 12)

zu zahlen.

1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 85%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 15% zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 94% die Beklagten gesamtschuldnerisch 6% zu tragen.

4. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, in der Fassung, die es durch den Senat erhalten hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 145.210,02 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 166.495,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassodienstleisterin, klagt aus abgetretenem Recht unter der Marke m.R. im eigenen Namen Rückabwicklungsansprüche von Käufern ein, die ein A.-Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 vor Bekanntwerden der Dieselproblematik erworben haben und gegen die Beklagten deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen.

Gegenstand des Rechtsstreits waren zu Beginn insgesamt 2.852 Ansprüche von Fahrzeugeigentümern. Im Berufungsverfahren waren es vor der Abtrennung von zehn Einzelverfahren noch ca. 2.500 Einzelansprüche mit einem von der Klägerin bezifferten Volumen von ca. 57 Mio. EUR. Zum Teil haben die Zedenten ihre Fahrzeuge bereits verkauft.

Die Abtretungen erfolgten treuhänderisch, mit dem Ziel, diese gesammelt geltend zu machen. Das Vertragsverhältnis zu den einzelnen Zedenten ist mittels AGB der Klägerin ausgestaltet und kommt durch einen einfachen Klick auf der Webseite der Klägerin zustande. Die Klägerin bestätigt die Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrages i.d.R. durch eine E-Mail. Entsprechende Unterlagen zur Geltendmachung der Ansprüche sollen von den Zedenten online hochgeladen werden. In Ziffer 6.1. der AGB, Anlage B4, ist geregelt, dass die Klägerin zum Abschluss eines widerrufbaren Vergleichs in Bezug auf die Entschädigungsansprüche berechtigt ist, soweit die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint. Macht ein Zedent von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, kann die Klägerin den Vertrag kündigen und beansprucht eine Vergütung, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre.

Die Zedenten haben im Unterliegensfall kein Kostenrisiko und zahlen grundsätzlich nur im Erfolgsfall eine 35% ige Erfolgsprovision. Die Klägerin verfügt über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG und arbeitet mit einem Prozessfinanzierer (B. C.) zusammen, der wirtschaftlich hinter der Klägerin steht und eine erfolgsabhängige Vergütung erhält. Der Prozessfinanzierer hat keine Vetorechte und ist ein rein passiver Investor.

Die Beklagte zu 1) ist die Herstellerin der streitgegenständlichen A.fahrzeuge, die Beklagte zu 2) hat den streitgegenständlichen Motor EA 189 entwickelt und hergestellt, der auch in den Fahrzeugen der Beklagten zu 1) verbaut worden ist. Bereits im Jahr 2005/2006 erfolgte bei der Beklagten zu 1) durch das sog. Produkt-Strategie Komitee, dem Mitglieder des Vorstands und Mitglieder aus den Fachabteilungen angehörten,...

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