Mit der Beratungsgebühr wird im Falle einer erbrechtlichen Beratung regelmäßig auch der Entwurf eines Testaments abgegolten. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt ein gemeinschaftliches Testament mit ausschließlich nicht wechselbezüglichen Verfügungen entwirft.[1] Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR; § 14 Abs. 1 RVG gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR (§ 34 Abs. 1 RVG).[2]

Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH ist es unbedingt erforderlich, für das Erstellen von Testamenten und Erbverträgen Vergütungsvereinbarungen zu treffen.[3] Der Anwalt sollte mit dem Mandanten entweder Zeithonorare oder als Grundlage für die Abrechnung die Geschäftsgebühr vereinbaren.

Beim "Berliner Testament"; gem. § 2269 BGB[4] ist gebührenrechtlich zu beachten, dass hier in derselben Sache zwei Auftraggeber existieren und der Anwalt gem. Nr. 1008 VV RVG einen Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr (siehe auch § 7 RVG) in Höhe von 0,3 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hat. Nimmt der Anwalt z. B. die Gebühr von 1,3, kann er diese um 0,3 auf insgesamt 1,6 erhöhen.

Natürlich kann der Anwalt mit einer Vergütungsvereinbarung auch von Nr. 1008 VV RVG abweichen.

[2] AG Remscheid, Urteil v. 1.4.2015, 8 C 359/14.
[4] Das "Berliner Testament" kann handschriftlich von einem Ehepartner verfasst und muss von dem anderen unterschrieben werden. Zu den Inhalten eines "Berliner Testaments": OLG Bamberg, Beschluss v. 6.11.2015, 4 W 105/15; OLG Jena, Beschluss v. 23.2.2015, 6 W 516/14; OLG München, Beschluss v. 10.2.2015, 31 Wx 427/14; OLG Schleswig, Beschluss v. 23.1.2015, 3 Wx 110/14; OLG Hamm, Beschluss v. 22.7.2014, I-15 W 98/14; zur Interessenkollision gem. § 43a Abs. 4 BRAO: Flemmig, AnwBl 2019, S. 234-235.

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