7.1 Freiwillige Gerichtsbarkeit

FamFG maßgeblich

Die verfahrensrechtliche Behandlung der Ehewohnungssachen bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil diese Verfahren zwar dem Zivilprozess ähneln, jedoch eindeutig als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuordnen sind.[1] Anzuwenden sind daher die Vorschriften des FamFG mit den entsprechenden Besonderheiten, die im Folgenden skizziert werden.

 
Hinweis

Amtsermittlung erforderlich

Auch wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ein uneingeschränktes Anerkenntnis erklärt, ist das Gericht grundsätzlich gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Anerkenntnisentscheidung entsprechend § 307 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht.[2]

[1] Eingehend Erbarth, NZFam 2014, S. 515.

7.2 Zuständigkeit

7.2.1 Ehewohnungssachen

Wer entscheidet?

Gemäß § 200 FamFG sind Verfahren nach § 1361b und § 1568a BGB Ehewohnungssachen und damit Familiensachen, für die das Familiengericht sachlich zuständig ist. Stets ist der Richter, nicht der Rechtspfleger funktionell zuständig.

Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; anderenfalls das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder des Antragstellers ist nur hilfsweise maßgebend.[1]

Der BGH[2] hat klargestellt, dass es sich auch bei dem Streit um einen vertraglich modifizierten Hausratsanspruch immer noch um ein Haushaltsverfahren handelt. Gleiches hat für andere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. Ehewohnungssachen, zu gelten.

7.2.2 Sonstige Familiensachen

Mit § 266 FamFG ("sonstige Familiensachen") hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert. Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen, ebenfalls Familiensachen werden. Zu der Abgrenzung hat sich inzwischen eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG können danach sein:

  • Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben,[1]
  • Räumungsrechtsstreit, wenn ein Vermieter das zwischen ihm und seinem Schwiegerkind bestehende Mietverhältnis über das zuvor von diesem und dem Kind des Vermieters gemeinsam bewohnte Mietobjekt nach dem Scheitern von deren Ehe wegen Eigenbedarfes kündigt, um die betreffende Wohnung seinem zwischenzeitlich dort ausgezogenen Kind zur Nutzung zu überlassen,
  • Streit zwischen Ehegatten über Ansprüche wegen der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts,[2]
  • Anspruch eines in Trennung oder Scheidung lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung einer angekündigten Sanierung eines den Ehegatten bruchteilig gehörenden Wohngebäudes,[3]
  • Antrag auf Zahlung des Rückkaufwerts einer während der Ehezeit abgeschlossenen Versicherung, die als Sicherheit für die Hausfinanzierung des von den Parteien bewohnten Einfamilienhauses diente,[4]
  • Streit der geschiedenen Eheleute über die Verteilung des Erlöses, der bei der Zwangsversteigerung des gemeinsamen Hausgrundstücks erzielt wurde.[5]
[1] BGH, Beschluss v. 5.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013 S. 616; vgl. auch Mayer, NZM 2013, S. 607.
[3] LG Stralsund, Beschluss v. 21.12.2010, 6 O 369/10, FamRZ 2011 S. 1673.
[4] LG Magdeburg, Beschluss v. 1.7.2011, 5 O 644/10, NJOZ 2011 S. 587.

7.3 Antragsverfahren

Antragserfordernisse

Ehewohnungssachen werden nach § 203 FamFG nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

Insoweit soll der Antrag die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.[1] Allerdings ist in dem Antrag selbstverständlich auch die Ehewohnung mit Anschrift, genauer Lage in dem betreffenden Haus und Anzahl aller Räume konkret zu bezeichnen, um eine etwaige Räumungsvollstreckung zu ermöglichen.

7.4 Anwaltszwang

Komplizierte Regelung

In familiengerichtlichen Verfahren wird zwischen Verfahren nach den Regeln der ZPO (Familienstreitsachen, z. B. Zugewinnausgleich) und solchen nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit (fG-Verfahren, z. B. Ehewohnungssachen) unterschieden. Dabei gilt der Anwaltszwang grundsätzlich nur in ersteren (§ 114 Abs. 1 FamFG). Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird dies jedoch überlagert durch die Regelung über den Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 2 FamFG). Ist also ein Ehewohnungsverfahren als Folgesache im Verbund zu entscheiden, herrscht insgesamt Anwaltszwang.[1]

7.5 Selbstständige Verfahren

Abgrenzung

Verfahren nach § 1568a BGB

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