Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22.01.2020 (6 F 182/19) aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgerichts Bernau bei Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Verfahren streiten sie um Nutzungsvergütung für die vormalige Ehewohnung ab Juli 2018. Es handelt sich hierbei um das Wohngrundstück, ...straße 11 in ... W..., welches im Alleineigentum der Antragstellerin steht. Die Antragstellerin verließ im August 2017 die Ehewohnung. Der Antragsgegner nutzte das Wohngrundstück zunächst allein und zog am ...03.2020 aus.

Mit Anerkenntnisbeschluss vom 22.01.2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 3.890,18 EUR nebst Zinsen sowie monatlich 555,74 EUR seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Spätestens seit seinem Auszug bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung der Nutzungsvergütung mehr. Für den vorangehenden Zeitraum sei die Inanspruchnahme unbillig. Im Rahmen der Trennung sei eine Nutzungsentgeltvereinbarung getroffen worden, wonach er gegen Pflege der Immobilie sowie Übernahme aller anfallenden Kosten, diese habe allein weiter nutzen sollen. Während der gesamten Nutzungszeit habe er die Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin, die zu zahlenden Grundsteuern und alle übrigen, verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 1.014,69 EUR getragen. Die Unbilligkeit ergäbe sich ferner auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihrer Lebensführung, wonach sich ein Anspruch auf Nutzungsvergütung auf Null reduziere. Zudem habe er unter Einsatz seiner eigenen, professionellen Arbeitskraft sowie finanzieller Mittel das Wohnhaus errichtet und die Voraussetzungen zum Anlegen des Gartens geschaffen, so dass das Zahlungsverlangen auch aus diesem Grunde nicht der Billigkeit entspreche. Ein Nutzungsvergütungsanspruch bestünde auch nicht aufgrund vermeintlicher Mieteinnahmen. Schließlich stünde auch ein gegenüber der Antragstellerin bestehender fiktiver Unterhaltsanspruch der Zahlung einer Nutzungsvergütung entgegen.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, Familiengericht, vom 22.01.2020 (Az.: 6 F 182/19) wird abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin vom 10.042019 wird zurückgewiesen.

Hilfsweise beantragt er,

Der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, Familiengericht, vom 22.01.2020 wird aufgehoben, das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerin, die nunmehr für die Zeit ab dem 01.04.2020 keinen Nutzungsentschädigungsanspruch mehr geltend macht, hat keinen Antrag angekündigt.

In Erwiderung auf die Beschwerde hat die Antragstellerin angeführt, der Antragsgegner habe wirksam anerkannt. Als Prozesshandlung könne das abgegebene Anerkenntnis nicht mehr angefochten werden. Anlässlich der Trennung habe sie sich mit dem Antragsgegner nur auf ein vorübergehendes Verbleiben des Antragsgegners auf dem Wohngrundstück geeinigt. Bereits frühzeitig habe festgestanden, dass sie ihr Wohngrundstück künftig wieder selbst bewohnen wolle. Aus einer moralischen Verpflichtung heraus habe sie für die ersten Monate nach der Trennung keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Sie habe jedoch stets deutlich gemacht, dass es nicht hierbei verbleiben könne. Die eingewendete Wertsteigerung des Grundstückes aufgrund der Eigenleistungen des Antragsgegners habe auf die geltend gemachte Nutzungsvergütung keine Auswirkungen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23.03.2020 darauf hingewiesen, dass das vor dem Amtsgericht geführte Verfahren an erheblichen Verfahrensfehlern leidet und unter Aufhebung der Entscheidung eine Zurückverweisung an das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren in Betracht kommt.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Anerkenntnisbeschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung in der Sache an das Amtsgericht.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Amtsgerichts ist in dem Erlass des angefochtenen Anerkenntnisbeschlusses zu sehen. Die Beteiligten streiten für die Dauer des Getrenntlebens um eine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Ehewohnungssache gemäß §...

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