Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlage

Der die Ehewohnung verlassende Ehegatte kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.[1] Einen solchen Anspruch nimmt der BGH[2] – und ihm folgend die h. M.[3] – auch dann an, wenn der weichende Ehegatte die Wohnung freiwillig verlässt und dem verbleibenden Ehegatten die alleinige Nutzung aufgedrängt wird.

Dingliche Berechtigung

Eigentum

Eine Nutzungsentschädigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Ehewohnung im Alleineigentum des weichenden Ehegatten steht oder wenn die Eheleute Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft sind.[4] Für die Frage der Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung durch einen der Ehegatten verdrängt § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die allgemeine Regelung des § 745 Abs. 2 BGB.[5]

Gemeinsames Wohnrecht

Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann jedoch auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann.[6]

Dies gilt aber nur bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten. Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.[7]

Zahlungsaufforderung

"Klare Ansage"

Die Nutzungsentschädigung ist nach fast einhelliger Auffassung erst ab Zugang einer entsprechenden deutlichen, bezifferten Zahlungsaufforderung geschuldet.[8] Streitig ist, ob der Ehepartner den nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Partner vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen muss, bevor er von ihm ein Nutzungsentgelt fordern kann.[9]

 
Hinweis

Auswirkung auf Sozialleistungen

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung für die Zeit der Trennung nach § 1361b BGB kann einen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II darstellen. Dazu bedarf es aber eines deutlichen Zahlungsverlangens.[10]

 
Hinweis

Getrennte Verfahren

Wird Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung wie auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung gerichtlich begehrt, sind getrennte Anträge zu stellen. Denn im ersteren Fall handelt es sich um eine Ehewohnungssache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung hingegen beurteilt sich der Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Er muss als sonstige Familiensache (§ 111 Nr. 10 i. V. m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) in einem streitigen Verfahren nach den Regeln der ZPO geltend gemacht werden. Eine Verbindung der Anträge ist nach h. M. unzulässig. Es sind also zwei verschiedene Verfahren geboten.[11]

[2] Vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 18.12.2013, XII ZB 268/13, NJW 2014 S. 462, dazu Neumann, FamRB 2014, S. 85.
[5] Ganz h. M., vgl. OLG Hamm, a. a. O.; Hoppenz, NZFam 2015, S. 38.
[6] BGH, a. a. O.; vgl. auch BGH, Urteil v. 4.8.2010, XII ZR 14/09, NZM 2010 S. 678 zur Dienstbarkeit.
[9] So OLG Hamm, Beschluss v. 6.12.2013, 14 UF 166/13, dazu Breidenstein, NZFam 2014, S. 185; OLG Naumburg, Beschluss v. 12.3.2012, 8 W 1/12, FamRZ 2012 S. 1941; a. A. OLG Düsseldorf a. a. O.; näher Splitt, FF 2020, S. 92, 93.
[11] OLG Brandenburg, Beschluss v. 8.11.2017, 13 WF 257/17, BeckRS 2017, 136036, dazu Schneider, NZFam 2018, S. 235.

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