Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern wird durch die Möglichkeit der Einstellung nach § 154a ergänzt.
2. Voraussetzung für eine Einstellung nach § 154a ist, dass entweder abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen entweder für die zu erwartende Strafe (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1) oder neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 2) oder durch die Einstellung eine unangemessen lange Verfahrensdauer vermieden werden soll.
3. Die StA soll gem. Nr. 101a Abs. 1 RiStBV auch von § 154a im EV möglichst frühzeitig Gebrauch machen.
4. Als Rechtsmittel gegen in Zusammenhang mit der Ablehnung eines SV ergehende Entscheidungen ist im Vor-/Zwischenverfahren i.d.R. die (einfache) Beschwerde gegeben.
 

Rdn 2164

 

Literaturhinweise:

Beulke/Stoffer, Die strafschärfende Berücksichtigung von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff Zum Spannungsfeld zwischen Entformalisierung und schützenden Formen im Strafprozess anlässlich BGH, Beschl. v. 29.6.2010, 1 StR 157/10, StV 2011, 442

Klein/Koll, Keine unbeschränkte Wiederaufnahme staatsanwaltschaftlich eingestellter Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO, StraFo 2011, 78

Krell, Serienbetrugstaten als strafprozessuale Herausforderung – Zugleich zur analogen Anwendbarkeit von § 154a StPO, NStZ 2014, 686

Möllmann/Lorenzen, § 154a StPO – Mittel effizienter Ermittlungen?, wistra 2018, 331

Sander, Verteidigung gegen die Berücksichtigung verjährter und ausgeschiedener Taten oder Tatteile bei der Strafzumessung, StraFo 2004, 47

Willsch, Die Zulassung der privilegierten Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO nach Anwendung der §§ 154, 154a StPO, wistra 2013, 9

s.a. die Hinw. bei → Einstellung, Allgemeines, Teil E Rdn 2043

bei → Einstellung nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 2057

und auch bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 2137.

 

Rdn 2165

1. Die → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 2136, wird durch die Möglichkeit der Einstellung nach § 154a ergänzt. Diese Vorschrift verfolgt ebenfalls das Ziel der Verfahrensbeschleunigung sowie außerdem das der Verfahrensvereinfachung.

 

☆ Für die vom Verteidiger bei der Beratung des Mandanten zu berücksichtigenden Vor-/Nachteile gelten die dazu gemachten Ausführungen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern , Teil E Rdn  2136 , entsprechend . Besonderes Gewicht muss der Verteidiger auch hier auf den Hinweis legen, dass es sich um eine nur vorläufige Maßnahme handelt, die die StA – auch nach Anklageerhebung (§ 154a Abs. 3) – jederzeit wieder aufheben kann (s.u. Teil E Rdn  2172 ; krit. – zu § 154 – Klein/Koll StraFo 2011, 78).Vor-/Nachteile gelten die dazu gemachten Ausführungen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 2136, entsprechend. Besonderes Gewicht muss der Verteidiger auch hier auf den Hinweis legen, dass es sich um eine nur "vorläufige" Maßnahme handelt, die die StA – auch nach Anklageerhebung (§ 154a Abs. 3) – jederzeit wieder aufheben kann (s.u. Teil E Rdn 2172; krit. – zu § 154 – Klein/Koll StraFo 2011, 78).

Der Verteidiger muss den Mandanten auch darauf hinweisen, dass nach § 395 Abs. 5 S. 2 eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft, entfällt, wenn der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen wird (dazu OLG Hamm, Beschl. v. 1.6.2017 – 1 Ws 151/17). Das hat Auswirkungen auf das Zustimmungserfordernis (OLG Hamm, a.a.O.).

 

Rdn 2166

2. Voraussetzung für eine Einstellung nach § 154a ist, dass entweder abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen entweder für die zu erwartende Strafe (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1) oder neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 2) oder durch die Einstellung eine unangemessen lange Verfahrensdauer vermieden werden soll (§ 154a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 2; wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 154a Rn 4 ff.). Dazu kann auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 2142, verwiesen werden.

 

Rdn 2167

3. Die StA soll gem. Nr. 101a Abs. 1 RiStBV auch von § 154a im EV möglichst frühzeitig Gebrauch machen. Die Anwendung der Vorschrift ist von einer Zustimmung des Gerichts oder des Beschuldigten nicht abhängig. Nach § 154a Abs. 1 S. 3 muss die StA ihre Verfolgungsbeschränkung aktenkundig machen, um insbesondere auch den Verteidiger davon zu unterrichten. Auf die Beschränkung weist sie außerdem in der → Anklageschrift, Teil A Rdn 572, bzw. in einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (→ Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 4204) hin.

 

Rdn 2168

Später kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der HV, durch Beschluss nach § 154a einstellen (dazu Burhoff, HV, Rn 1461 ff.). Nach § 154a Abs. 2 ist nur die Zustimmung der ...

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