Das Wichtigste in Kürze:

1. Neben den Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a wird in der Praxis häufig von § 154 Gebrauch gemacht.
2. Die Einstellung nach § 154 kann für den Mandanten vorteilhaft sein, sie kann aber auch nachteilige Auswirkungen haben.
3. In Betracht kommt die Einstellung nach § 154 insbesondere beim sog. Mehrfachtäter, der bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.
4. Will die StA im EV nach § 154 verfahren, bedarf sie dazu nicht der Zustimmung des Gerichts.
5. Von besonderer Bedeutung für die Praxis sind die Fragen, was der Verteidiger bei der Abfassung eines Antrags/einer Anregung zur Einstellung nach § 154 beachten sollte, ob das Verfahren ggf. wieder aufgenommen werden kann, welche kostenrechtlichen Auswirkungen eine Einstellung nach § 154 hat und schließlich, welche Rechtsmittel ggf. zur Verfügung stehen.
 

Rdn 2137

 

Literaturhinweise:

Beulke/Stoffer, Die strafschärfende Berücksichtigung von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff zum Spannungsfeld zwischen Entformalisierung und schützenden Formen im Strafprozess anlässlich BGH, Beschl. v. 29.6.2010, 1 StR 157/10, StV 2011, 442

Eckstein, Die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 I StPO im Rahmen einer Verständigung gem. § 257c StPO Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschuldigten und Gewährung angemessenen Rechtsschutzes, NStZ 2017, 609

Esser, Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und Strafzumessung: Ein schwieriger Spagat zwischen Unschuldsvermutung und Strafklageverbrauch, StV 2019, 492

Fromm, Einstellungen des Strafverfahrens gem. § 154 StPO bei Mehrfachtätern – Neuer Hebel der Strafverfolgungsorgane zur Vermeidung unerwünschter Freisprüche?, StRR 2012, 204

Gillmeister, Strafzumessung aus verjährten und eingestellten Straftaten, NStZ 2000, 344

Klein/Koll, Keine unbeschränkte Wiederaufnahme staatsanwaltschaftlich eingestellter Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO, StraFo 2011, 78

K. Peters, Die Problematik der vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, StV 1981, 411

S. Peters, § 154 StPO im Hinblick auf ausländische Strafverfahren und Verurteilungen, NStZ 2012, 60

Möller, Das Beschwerderecht gegen eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme, StraFo2013, 241

Schäfer, Vorsicht bei Teileinstellungen nach §§ 154, 154a StPO im Jugendstrafrecht, PA 2000, 30

Schulz, Die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO, StraFo 2006, 444

Willsch, Die Zulassung der privilegierten Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO nach Anwendung der §§ 154, 154a StPO, wistra 2013, 9

s.a. die Hinw. bei → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 2043, bei → Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 2057, und bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154a zur Beschränkung der Strafverfolgung, Teil E Rdn 2144.

 

Rdn 2138

1. Neben den Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a (→ Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 2056; → Einstellung des Verfahrens nach § 153a nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Teil E Rdn 2085) wird in der Praxis häufig von § 154 Gebrauch gemacht (dazu Fromm StRR 2012, 204). Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit der Einstellung bei sog. Mehrfachtätern vor (zu den Voraussetzungen s.u. Teil E Rdn 2142). Sinn und Zweck des § 154 ist eine Verfahrensbeschleunigung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung bei mehreren Taten, wobei § 154 durch § 154a ergänzt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 154 Rn 1; → Einstellung des Verfahrens nach § 154a zur Beschränkung der Strafverfolgung, Teil E Rdn 2163).

 

Rdn 2139

2. Die Einstellung nach § 154 kann für den Mandanten vorteilhaft sein, sie kann aber auch nachteilige Auswirkungen haben.

 

☆ Auf diese Vor-/Nachteile muss der Verteidiger den Mandanten – zusätzlich zu den allgemeinen einer Einstellung des Verfahrens (→ Einstellung des Verfahrens, Allgemeines , Teil E Rdn  2048 ) – hinweisen (s.a. StrafPrax- Gillmeister , § 6 Rn 84 ff.):Vor-/Nachteile muss der Verteidiger den Mandanten – zusätzlich zu den allgemeinen einer Einstellung des Verfahrens (→ Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 2048) – hinweisen (s.a. StrafPrax-Gillmeister, § 6 Rn 84 ff.):

 

Rdn 2140

 

Von Vorteil ist,

dass die Anwendung des § 154 nicht bereits abgeschlossene Ermittlungen voraussetzt (KK-Diemer, § 154 Rn 22 m.w.N.). Deshalb wird von dieser Einstellungsmöglichkeit häufig gern dann Gebrauch gemacht, wenn die (einzustellende) Tat tatsächlich und/oder rechtlich Schwierigkeiten bereitet. Auch diese Einstellung bietet die Chance, manches im Verborgenen zu lassen (s.a. Salditt StraFo 1996, 71), zumal nach Nr. 101 Abs. 1 S. 1 RiStBV der StA "von den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO … in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen" soll. Deshalb wird die (Teil-)Einstellung nach § 154 nicht selten bei Absprachen/Verständigungen angewendet, was zu...

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