Das Wichtigste in Kürze:

1. § 153a wird in der Praxis häufig angewendet.
2. Die Einstellung nach § 153a kann für den Mandanten vorteilhaft sein, sie kann aber auch nachteilige Auswirkungen haben.
3. Die Einstellung nach § 153a kommt nur bei Vergehen in Betracht.
4. Das an sich bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird durch Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen ausgeräumt.
5. Die Schwere der Schuld darf der Einstellung nicht entgegenstehen.
6. Die (vorläufige) Einstellung nach § 153a hängt davon ab, dass der Angeklagte bestimmte Auflagen und Weisungen übernimmt.
7. Für die Einstellung nach § 153a ist grds. die Zustimmung des Gerichts erforderlich.
8. Von besonderer Bedeutung ist/sind für den Verteidiger die Frage(n), was er bei der Abfassung eines Antrags/einer Anregung zur Einstellung nach § 153a beachten sollte, wann und wie er ggf. dem Mandanten besondere Hilfe leisten kann/muss sowie, welche kostenrechtlichen Auswirkungen eine Einstellung nach § 153a hat und schließlich, welche Rechtsmittel ggf. zur Verfügung stehen.
 

Rdn 2086

 

Literaturhinweise:

Beulke, Die unbenannten Auflagen und Weisungen des § 153a StPO, in: Festschrift für Hans Dahs, 2005, S. 209

Beulke/Theerkorn, Gewalt im sozialen Nahraum – Beratungsauflage als (ein) Ausweg?, NStZ 1995, 474

Bode, Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Probe-Fahrerlaubnis und nach dem Punktsystem, ZAP f. 9, S. 495

Böttcher, Rücksichtnahme auf Opferinteressen bei der Verfahrenseinstellung nach 153a StPO

in: Festschrift für Heinz Stöckel zum 70. Geburtstag, 2010

S. 161

Boxdorfer, Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung trotz geringer Schuld des Täters, Grenzen der Anwendung des § 153a StPO, NJW 1976, 317

Braun, Alle Jahre wieder: Zuwendungen von Geldauflagen an (gemeinnützige) Einrichtungen in der Kritik, StRR 2009, 44

Dahs, § 153a StPO – ein "Allheilmittel" der Strafrechtspflege, NJW 1996, 1192

Deiters, Plädoyer für die Abschaffung des § 153a StPO und die Einführung eines neuen abgekürzten Verfahrens, GA 2015, 371

Deiters/Albrecht, § 153a Abs. 2 StPO bei weiter aufklärbarem Verdacht eines Verbrechens? Überlegungen aus Anlass der vorläufigen Einstellung des Bremer Brechmittelverfahrens, ZIS 2013, 483

Deutscher, VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zu Nachschulungsmaßnahmen nach Trunkenheitsfahrten bei §§ 69, 69a StGB, VRR 2010, 246

Fromm, Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen – ein Überblick, JurBüro 2016, 175

Fromm/Schmidke, Risiken der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO bei Verkehrstraftaten – Pyrrhus-Sieg oder besonderer Verdienst des Strafverteidigers, NZV 2007, 552

Fünfsinn, Die "Zumessung" der Geldauflage nach § 153a I Nr. 2 StPO, NStZ 1987, 97

Götz, Strafprozessuale und aktenrechtliche Anmerkungen zum Mannesmann-Prozess, NJW 2007, 419

Grohmann, Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO, DRiZ 1983, 365

Heinrichs, Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung, NStZ 1996, 110

K. Herrmann, §§ 153, 153a StPO – Erfolg oder Anfang vom Ende des Beamtenverhältnisses?, AnwBl. 2015, 667

Hoffmann/Wißmann, Die Erstattung von Geldstrafen, Geldauflagen und Verfahrenskosten im Strafverfahren durch Wirtschaftsunternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern, StV 2001, 249

Hunsmann, Absehen von Strafverfolgung (§ 398a AO) versus Einstellung (§ 153a StPO) – eine Günstigerprüfung, PStR 2011, 288

Kaligin, § 153a StPO – eine Universalnorm zur Beendigung von Steuerstrafverfahren, Stbg 2010, 500

Kranenberg, Anfechtung von Geldzahlungen im Strafverfahren – Wer hat Kenntnis wovon?, NZI 2014, 987

Kudlich, Ecclestone, Verständigungsgesetz und die Folgen – Reformbedarf für § 153a StPO?, ZRP 2015, 10

Ignor/Rixen, Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen Unzuverlässigkeit nach Einstellung eines Banken-Strafverfahrens gem. § 153a StPO, StraFo 2000, 157

dies., Untreue durch Zahlung von Geldauflagen? – Zum Strafbarkeitsrisiko von Aufsichtsratsmitgliedern am Beispiel der sog. Banken-Strafverfahren, wistra 2000, 448

Jung/Britz, Anmerkungen zur "Flexibilisierung" des Katalogs von § 153a Abs. 1 StPO, in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 153

Kalomiris, Wiederaufnahme bei der Verhängung von Geldstrafen trotz erfüllter Auflage nach § 153a I StPO, NStZ 1998, 500

Kapp, Dürfen Unternehmen ihren (geschäftsführenden) Mitarbeitern Geldstrafen bzw. -bußen erstatten?, NJW 1992, 2796

Karl, Entstehen eines Verfahrenshindernisses nach § 153a I 4 StPO trotz notwendiger oder fehlender Zustimmung des Gerichts, NStZ 1995, 535

Krick, § 153a StPO: Rückerstattung erbrachter Leistungen bei späterer Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder Kompensation im Rahmen der Strafzumessung, NStZ 2003, 68

Krumm, Geldbußenzuweisung im Strafverfahren – oder: Wer bekommt das Geld des Angeklagten, NJW 2008, 1420

Kubinek, Neue Konzepte des Täter-Opfer-Ausgleichs im Zeichen eines aufgewerteten Opferschutzes, DRiZ 2008, 345

Murmann, Über den Zweck des Strafprozesses

GA 2004, 65

Peglau, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge