Das Wichtigste in Kürze:

1. § 153 sieht die Möglichkeit der Einstellung für den Fall vor, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre sowie, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt.
2. Die Einstellung nach § 153 kann für den Mandanten vorteilhaft sein, sie kann aber auch nachteilige Auswirkungen haben. Vorteilhaft ist bei einer Einstellung nach § 153 u.a., dass es nicht zu einer Schuldfeststellung kommt.
3. Die Einstellung nach § 153 kommt nur bei Vergehen in Betracht.
4. Das Maß der Schuld ist gering, wenn sie beim Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt.
5. Neben geringer Schuld muss als weitere Voraussetzung für die Einstellung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlen.
6. Die Einstellung bedarf nach § 153 Abs. 1 S. 1 grds. der Zustimmung des Gerichts.
7. Von besonderer Bedeutung sind für die Praxis die Fragen, was der Verteidiger bei der Abfassung eines Antrags/einer Anregung zur Einstellung nach § 153 beachten sollte, welche kostenrechtlichen Auswirkungen eine Einstellung nach § 153 hat und schließlich, welche Rechtsmittel ggf. zur Verfügung stehen.
 

Rdn 2057

 

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