Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einstellung nach § 154a verfolgt ebenso wie die Einstellung nach § 154 das Ziel der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung.
2. Voraussetzung für eine Einstellung nach § 154a ist, dass abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen entweder für die zu erwartende Strafe (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1) oder neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 2) nicht beträchtlich ins Gewicht fallen oder durch die Einstellung eine unangemessen lange Verfahrensdauer vermieden werden soll.
3. Eingestellt werden kann durch das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der HV.
4. Das Gericht entscheidet in der HV durch Beschluss.
5. Das Gericht kann nach § 154a Abs. 3 das Ausgeschiedene in jeder Lage des Verfahrens wieder in das Verfahren einbeziehen.
 

Rdn 1639

 

Literaturhinweise:

Beulke/Stoffer, Die strafschärfende Berücksichtigung von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff, Zum Spannungsfeld zwischen Entformalisierung und schützenden Formen im Strafprozess anlässlich BGH, Beschl. v. 29.6.2010, 1 StR 157/10, StV 2011, 442

Klein/Koll, Keine unbeschränkte Wiederaufnahme staatsanwaltschaftlich eingestellter Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO, StraFo 2011, 78

Möllmann/Lorenzen, § 154a StPO – Mittel effizienter Ermittlungen?, wistra 2018, 331

Sander, Verteidigung gegen die Berücksichtigung verjährter und ausgeschiedener Taten oder Tatteile bei der Strafzumessung, StraFo 2004, 47

Stuckenberg, Strafschärfende Verwertung früherer Einstellungen und Freisprüche – doch ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, StV 2007, 655

Willsch, Die Zulassung der privilegierten Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO nach Anwendung der §§ 154, 154a StPO, wistra 2013, 9

s.a. die Hinw. bei → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 1584, und bei → Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 1588.

 

Rdn 1640

1. Die Einstellung nach § 154a verfolgt ebenso wie die Einstellung nach § 154 das Ziel der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung (zur Einstellung nach § 154 → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 1621).

 

Rdn 1641

2. Voraussetzung für eine Einstellung nach § 154a ist, dass abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen entweder für die zu erwartende Strafe (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1) oder neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe (§ 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 2) nicht beträchtlich ins Gewicht fallen oder durch die Einstellung eine unangemessen lange Verfahrensdauer vermieden werden soll (§ 154a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 2; wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 154a Rn 4 ff. und die entsprechend geltenden Ausführungen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 1621).

 

Rdn 1642

3. Eingestellt werden kann durch das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der HV (zur Einstellung nach § 154a im EV Burhoff, EV, Rn 1947 ff.). Nach § 154a Abs. 2 ist nur die Zustimmung der StA erforderlich, nicht die des Angeklagten. Dieser wird nur gehört. Auch die Zustimmung des Nebenklägers ist nicht erforderlich (→ Einstellung des Verfahrens nach § 153a nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Teil E Rdn 1599). Dessen Anschlussrecht wird allerdings gem. § 395 Abs. 4 durch die Beschränkung nach § 154a nicht berührt.

 

Rdn 1643

4.a) Das Gericht entscheidet in der HV durch Beschluss, und zwar spätestens zusammen mit der → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224 (BGH NStZ 1996, 324 [K]). Der Beschluss braucht i.d.R. keine Kosten- und Auslagenentscheidung zu enthalten, da es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handelt (st.Rspr. seit BGHSt 22, 105 f.; s.a. BGH StV 1993, 135 [Ls.]; KK-Diemer, § 154a Rn 16; LR-Mavany, § 154a Rn 29). Einer Kostenentscheidung bedarf der gerichtliche Beschluss nur dann, wenn er das Verfahren tatsächlich insgesamt beendet (BGH StraFo 2016, 346 [Revisionsverfahren; OLG Frankfurt am Main MDR 1982, 1042). Bei der (abschließenden) Kostenentscheidung wird dann § 465 entsprechend angewendet.

 

Rdn 1644

b) Der gerichtliche Beschluss nach § 154a ist grds. nicht anfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 154a Rn 23; → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 1621; wegen der Rechtsmittel s.a. die Rechtsmittel-Tabelle bei Burhoff, EV, Rn 2004).

 

Rdn 1645

5.a) Das Gericht kann nach § 154a Abs. 3 das Ausgeschiedene in jeder Lage des Verfahrens wieder in das Verfahren einbeziehen (Sander StraFo 2004, 47; krit. – zu § 154 – Klein/Koll StraFo 2011, 78). Die ausdrückliche Wiedereinbeziehung ist erforderlich, wenn es ausgeschiedene Taten oder Tatteile bei der Beweiswürdigung oder bei der Strafzumessung berücksichtigen will (dazu im Einzelnen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil E Rdn 1621 ff.; die dortigen Rspr.-Nachw. gelten entsprechend).

 

☆ Der ausgeschiedene Verfahrensstoff kann ggf. bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge