Das Wichtigste in Kürze:

1. Voraussetzung einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 ist, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist sowie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt.
2. Nach § 153 Abs. 2 kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der HV, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen.
3. Nach § 153 Abs. 2 ist für die Einstellung grds. die Zustimmung des Angeklagten und der StA erforderlich.
4. Das Gericht muss in seiner Einstellungsentscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen gem. § 464 i.V.m. § 467 Abs. 1–4 entscheiden.
5. Die Einstellungsentscheidung des Gerichts ist grds. unanfechtbar.
 

Rdn 1589

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 1583, und bei den übrigen Stichwörtern zur Einstellung des Verfahrens.

 

Rdn 1590

1.a) Voraussetzung einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 ist, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist sowie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt (zu allem eingehend Burhoff, EV, Rn 1846 ff.).

 

☆ § 153 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn das Verfahren zunächst wegen eines Verbrechens geführt worden ist, dieser Vorwurf dann aber fallengelassen wurde (BGHSt 47, 270; Meyer-Goßner/Schmitt , § 153 Rn 1; s.a. Schlegl NJW 1969, 89).zunächst wegen eines Verbrechens geführt worden ist, dieser Vorwurf dann aber fallengelassen wurde (BGHSt 47, 270; Meyer-Goßner/Sc...

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