Rdn 1584
Literaturhinweise:
Bloy, Zur Systematik der Einstellungsgründe im Strafverfahren, GA 1980, 161
Bischoff/Kusnik/Bünnigmann, Die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Strafverfahren, StraFo 2015, 222
Bornheim, Strategien zur Verfahrenseinstellung, PStR 2000, 32
Burhoff, Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile, PStR 2002, 19
Dahs, Zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren, NJW 1985, 1113
Demko, Zur Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei Einstellung des Strafverfahrens und damit verknüpften Nebenfolgen, HRRS 2007, 286
Eckstein, Die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 I StPO im Rahmen einer Verständigung gem. § 257c StPO Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschuldigten und Gewährung angemessenen Rechtsschutzes, NStZ 2017, 609
Fromm, Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen – ein Überblick, JurBüro 2016, 175
Gillmeister, Die Erledigung des Strafverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung, StraFo 1994, 39
ders., Einstellungen im Strafverfahren, StrafPrax, § 6
Groß, Gegen den Mißbrauch strafrechtlicher Ermittlungen zur Vorbereitung eines Zivilverfahrens – Abgebrochene gesetzgeberische Vorüberlegungen, GA 1996, 151
R. Hamm, Mißbrauch des Strafrechts, NJW 1996, 298
Hawickhorst, "Wo Rauch ist, da ist auch Feuer" – Über die Ohnmacht des Beschuldigten bei Opportunitätseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft, StraFo 201, 141
K. Herrmann, §§ 153, 153a StPO – Erfolg oder Anfang vom Ende des Beamtenverhältnisses?, AnwBl. 2015, 667
Hütt, Die Einstellung von Steuerstrafverfahren – Handlungsempfehlungen für die endgültige Verfahrensbeendigung, AO-StB 2004, 448
Jung, Praxiswissen Strafverteidigung von Ausländern, 2009
Kaiser, Möglichkeiten der Bekämpfung von Bagatellkriminalität in der Bundesrepublik Deutschland, ZStW 1978, 877 (Band 90)
Kieswetter, Die Verteidigung mit dem Ziel der Erledigung ohne Hauptverhandlung, Band 5 der Schriftenreihe der ARGE Strafrecht des DAV, 1988, S. 101
Kühne, Wer mißbraucht den Strafprozeß?, StV 1996, 684
Leuze/Ullrich, Die Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Disziplinarverfahren, DÖD 2009, 209 = KammerReport Hamm 2010, 18
Meyer-Goßner, Verurteilung und Freispruch versus Einstellung, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 331
Murmann, Über den Zweck des Strafprozesses, GA 2004, 65
Rettenmaier, Außerstrafrechtliche Folgen der Verfahrenseinstellung nach Erfüllung Weisungen, NJW 2013, 123
Roggan, Die nachträgliche Bejahung des (besonderen) öffentlichen Interesses als Rechtsmissbrauch, StraFo 2013, 231
Rückel, Verteidigungstaktik bei Verständigungen und Vereinbarungen im Strafverfahren, NStZ 1987, 297
Schelzke, Staatsanwaltschaftliche Datenspeicherung trotz Verfahrenseinstellung, StraFo 2019, 353
Schmidt-Bendun, Grenzen für die zulässige Übernahme von Geldauflagen für Vorstandsmitglieder durch eine AG, DB 2014, 2756
Schott, Übernahme von Verteidigungskosten und Geldauflage durch das Unternehmen, PStR 2013, 217
Stuckenberg, Strafschärfende Verwertung früherer Einstellungen und Freisprüche – doch ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung?, StV 2007, 655
Thode, Die Einstellungsbeschwerde im Strafverfahren, DRiZ 2007, 57
Tsambikakis/Wallau, Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung, PStR 2008, 158
von Dalwigk, Erstattung von Verteidigungskosten, Bußgeldern, Geldauflagen und Geldstrafen, in: MAH, § 42
s.a. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern
Wackernagel/Cordes, Gemeinnützige Spenden zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens – Strafbare Korruption oder zulässige Gestaltungsmöglichkeit? NJW 2018, 3414.
Rdn 1585
1. Hinweis für den Verteidiger
Ist es dem Verteidiger nicht gelungen, bereits im EV eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen (dazu Dahs; Gillmeister; Kieswetter, jew. a.a.O.), muss/kann er auch noch in der HV versuchen, dieses Ziel zu erreichen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Neigung der Gerichte, in der HV ein Verfahren (noch) einzustellen, i.d.R. nicht groß ist. Der (erfahrene) Verteidiger wird deshalb auf eine Einstellung schon im EV drängen (s. ddazu eingehend a. Burhoff, EV, Rn 1829 ff. [insbesondere zu den allgemeinen Vor- und Nachteilen einer Einstellung bei Rn 1833 ff. m.w.N.] sowie ders. PStR 2002, 19; Tsambikakis/Wallau PStR 2008, 158).
☆ Da es sich bei einem Einstellungsantrag um einen den Verfahrensgang betreffenden Antrag handelt, kann das Gericht dem Verteidiger nach § 257a aufgeben , diesen Antrag schriftlich zu stellen (→ Schriftliche Antragstellung , Teil S Rdn 2918 ).Einstellungsantrag um einen den Verfahrensgang betreffenden Antrag handelt, kann das Gericht dem Verteidiger nach § 257a aufgeben, diesen Antrag schriftlich zu stellen (→ Schriftliche Antragstellung, Teil S Rdn 2918).
Gespräche über eine (komplette) Verfahrenseinstellung gem. den §§ 153, 153a, 154 stellen i.Ü. keine Erörterungen i.S. des § 257c dar und unterliegen daher nicht der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 (KG NStZ 2014. 294 m. Anm. Krawczyk StRR 2014, 224: → Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, Teil M Rd...
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