Rdn 1584

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern

Wackernagel/Cordes, Gemeinnützige Spenden zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens – Strafbare Korruption oder zulässige Gestaltungsmöglichkeit? NJW 2018, 3414.

 

Rdn 1585

 

1. Hinweis für den Verteidiger

Ist es dem Verteidiger nicht gelungen, bereits im EV eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen (dazu Dahs; Gillmeister; Kieswetter, jew. a.a.O.), muss/kann er auch noch in der HV versuchen, dieses Ziel zu erreichen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Neigung der Gerichte, in der HV ein Verfahren (noch) einzustellen, i.d.R. nicht groß ist. Der (erfahrene) Verteidiger wird deshalb auf eine Einstellung schon im EV drängen (s. ddazu eingehend a. Burhoff, EV, Rn 1829 ff. [insbesondere zu den allgemeinen Vor- und Nachteilen einer Einstellung bei Rn 1833 ff. m.w.N.] sowie ders. PStR 2002, 19; Tsambikakis/Wallau PStR 2008, 158).

 

☆ Da es sich bei einem Einstellungsantrag um einen den Verfahrensgang betreffenden Antrag handelt, kann das Gericht dem Verteidiger nach § 257a aufgeben , diesen Antrag schriftlich zu stellen (→  Schriftliche Antragstellung , Teil S Rdn  2918 ).Einstellungsantrag um einen den Verfahrensgang betreffenden Antrag handelt, kann das Gericht dem Verteidiger nach § 257a aufgeben, diesen Antrag schriftlich zu stellen (→ Schriftliche Antragstellung, Teil S Rdn 2918).

Gespräche über eine (komplette) Verfahrenseinstellung gem. den §§ 153, 153a, 154 stellen i.Ü. keine Erörterungen i.S. des § 257c dar und unterliegen daher nicht der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 (KG NStZ 2014. 294 m. Anm. Krawczyk StRR 2014, 224: → Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, Teil M Rd...

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