Das Wichtigste in Kürze:

1. Ziel der Einstellung nach § 154 ist eine Verfahrensbeschleunigung durch einen Teilverzicht auf Strafverfolgung.
2. In Betracht kommt die Einstellung nach § 154 beim sog. Mehrfachtäter, der bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.
3. Die Einstellung nach § 154 kann in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der HV, erfolgen.
4. Die Einstellung erfolgt durch i.d.R. unanfechtbaren Beschluss.
5. Die gerichtliche Entscheidung ist grds. nicht anfechtbar.
6. Die Einstellung nach § 154 ist endgültig gemeint, durch sie entsteht ein Verfahrenshindernis. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren jedoch wieder aufgenommen werden.
7. Von der Frage der Wiederaufnahme unabhängig ist es, ob die gem. § 154 Abs. 2 eingestellten Taten bei der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden dürfen.
 

Rdn 1622

 

Literaturhinweise:

Abraham, Im Vorhof der Verständigung Zur Notwendigkeit gerichtlicher Kommentierung von Binnenzusagen der Staatsanwaltschaft, StV 2021, 606

Beulke/Stoffer, Die strafschärfende Berücksichtigung von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff, Zum Spannungsfeld zwischen Entformalisierung und schützenden Formen im Strafprozess anlässlich BGH, Beschl. v. 29.6.2010, 1 StR 157/10, StV 2011, 442

Bruns, Prozessuale "Strafzumessungsverbote" für strafbare Vor- und Nachtaten?, NStZ 1981, 81

Eckstein, Die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 I StPO im Rahmen einer Verständigung gem. § 257 c StPO Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschuldigten und Gewährung angemessenen Rechtsschutzes, NStZ 2017, 609

Esser, Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und Strafzumessung: Ein schwieriger Spagat zwischen Unschuldsvermutung und Strafklageverbrauch, StV 2019, 492

Fromm, Einstellungen des Strafverfahrens gem. § 154 StPO bei Mehrfachtätern – Neuer Hebel der Strafverfolgungsorgane zur Vermeidung unerwünschter Freisprüche?, StRR 2012, 204

Gillmeister, Strafzumessung aus verjährten und eingestellten Straftaten, NStZ 2000, 344

Klein/Koll, Keine unbeschränkte Wiederaufnahme staatsanwaltschaftlich eingestellter Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO, StraFo 2011, 78

­Möller, Das Beschwerderecht gegen eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme, StraFo2013, 241

Mösl, Zum Strafzumessungsrecht, NStZ 1981, 131

K. Peters, Die Problematik der vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, StV 1981, 400

S. Peters, § 154 StPO im Hinblick auf ausländische Strafverfahren und Verurteilungen, NStZ 2012, 60

Schulz, Die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO, StraFo 2006, 444

Stuckenberg, Strafschärfende Verwertung früherer Einstellungen und Freisprüche – doch ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung?, StV 2007, 655

Willsch, Die Zulassung der privilegierten Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO nach Anwendung der §§ 154, 154a StPO, wistra 2013, 9

s.a. die Hinw. bei → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 1583, und bei → Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 1588.

 

Rdn 1623

1. Ziel der Einstellung nach § 154 ist eine Verfahrensbeschleunigung durch einen Teilverzicht auf Strafverfolgung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 154 Rn 1 m.w.N.; zur Einstellung nach § 154 im EV, insbesondere zu den Vor- und Nachteilen dieser Einstellungsmöglichkeit, s. Burhoff, EV, Rn 1920 ff.). Für den Verteidiger ist die Anregung, das Verfahren ggf. nach § 154 Abs. 2 einzustellen eine gute Möglichkeit, das Gericht darauf hin zu testen, ob es überhaupt zur Verurteilung neigt (Dahs, Rn 522).

 

☆ Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 ist aber kein Mittel , um einen an sich erforderlichen Freispruch zu umgehen (AG Lebach StraFo 2013, 249).kein Mittel, um einen an sich erforderlichen Freispruch zu umgehen (AG Lebach StraFo 2013, 249).

 

Rdn 1624

2. In Betracht kommt eine Einstellung nach § 154 beim Mehrfachtäter, der bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Vorschrift ist nach h.M. in der Lit. nicht anwendbar, wenn es um eine ausländische Verurteilung geht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 154 Rn 1; HK-Gercke, § 154 Rn 2; LR-Mavany, § 154 Rn 12, jeweils m.w.N. zur a.A. in der Rspr. der LG; a.A. auch Peters NStZ 2012, 60; LG Bonn StV 2016, 220 [Ls.]; AG Bochum StRR 2010, 185 m. zust. Anm. Bleicher). Etwas anderes gilt bei Urteilen aus EU-Staaten (Peters, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., jew. unter Hinw. auf Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des EU-Rates v. 24.7.2008, Amtsblatt der EU L 220/33 v. 15.8.2008 [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:220:0032:0034:DE:PDF]).

 

Rdn 1625

Es gilt:

Fällt neben dieser Verurteilung die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht, kann das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt werden, wenn dadurch nicht die Einwirkung auf den Täter und die Verteidigung der Rechtsordnung Schaden leiden würden.

 

☆ Diese ausdrücklich nur in § 154 Abs. 1 Nr. 2 e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge