Das Wichtigste in Kürze:

1. Sinn und Zweck der (zunächst nur vorläufigen) Einstellung des Verfahrens nach § 153a ist es, im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität die Verfahrenserledigung zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2. Voraussetzung der Einstellung ist, dass es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sowie die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen.
3. Voraussetzung der gerichtlichen Einstellung ist nach § 153a Abs. 2 S. 1 zudem, dass Angeklagter und Verteidiger der Einstellung zustimmen.
4. Die (vorläufige) Einstellung nach § 153a hängt davon ab, dass der Angeklagte die Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen übernimmt.
5. Die Einstellung nach § 153a erfolgt durch Beschluss, der i.d.R. nicht anfechtbar ist.
6. Vor der Einstellung erhält ein Nebenkläger rechtliches Gehör.
7. Nach Einstellung des Verfahrens kann ggf. Hilfe des Verteidigers erforderlich sein.
 

Rdn 1600

 

Literaturhinweise:

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