Rz. 943

Mit Einwilligung des Gerichts kann der Verwalter bereits vor der endgültigen Festsetzung einen Vorschuss aus der Masse entnehmen (§ 22 S. 2 ZwVwV). Das Gericht sollte bei der Bewilligung des Vorschusses allgemein nicht kleinlich sein, besonders im Fall von Mitarbeitern und Hilfskräften (siehe § 2 Rn 877). Bei hohen Beträgen kann es für den Verwalter auch wichtig sein, welchem Jahr die Vergütung steuerrechtlich zuzurechnen ist.

 

Rz. 944

Findet ein Teilungstermin statt und steht fest, dass die Vergütung nach § 18 ZwVwV zu bestimmen ist, kann ihm nach der hier vertretenen Auffassung z.B. gestattet werden, einen Vorschuss in Höhe der Regelvergütung zu entnehmen, ohne dass also der Betrag genau bestimmt ist. In diesem Fall kann der Verwalter den Vorschuss in der Jahresabrechnung abrechnen und ausweisen (siehe dazu § 2 Rn 909 ff.).

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