Rz. 904

Für folgende Aufwendungen kann der Verwalter neben seiner Vergütung Ersatz verlangen, falls der Aufwand "angemessen" ist:

Fahrtkosten und Reisekosten (§ 21 Abs. 2 ZwVwV), zumindest in Höhe des JVEG; falls er Anwalt ist auch in Höhe der Nr. 7003 ff. VVRVG.
Kosten der Hilfskräfte (siehe oben § 2 Rn 877 ff.).
Die Aufwendungen für Porto und Telekommunikation, die speziell für dieses Verfahren angefallen sind.
Kosten einer Haftpflichtversicherung für den Einzelfall, die er auf gerichtliche Anordnung (§ 1 Abs. 4 S. 2 ZwVwV) abgeschlossen hat.
Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes[317] und das Honorar nach § 17 Abs. 3 ZwVwV.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Da jedoch die meisten besonderen Aufwendungen solche nach § 155 Abs. 1 ZVG sind, werden kaum andere Fälle hinzutreten.

 

Rz. 905

Der Verwalter hat die Wahl:

Er kann seinen tatsächlich entstandenen Aufwand verlangen, wenn er Entstehen und Höhe in einer dem Gericht genügenden Weise darlegt. Da die ZwVwV hierzu keine Bestimmung trifft, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, welche Angaben oder Nachweise es für die – erforderliche – Festsetzung verlangt. Wie bisher wird ihm für die Anzahl der Fahrten zum Objekt und für die Porto- und Kommunikationskosten eine sachliche Darlegung genügen.
Er kann sich darauf beschränken, statt des tatsächlichen Aufwandes eine Pauschale in Höhe von 10 % seiner Vergütung, höchstens 40 EUR für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit zu fordern. Da Auslagen i.S.d. § 21 Abs. 2 ZwVwV stets anfallen, bedarf das Verlangen der Pauschale keiner Begründung.
 

Rz. 906

Wählt der Verwalter die Pauschale, kann er grundsätzlich daneben keine weiteren Auslagen einzeln abrechnen.[318] Ausgenommen sind

die Kosten einer besonderen Haftpflichtversicherung[319] auf Anordnung des Gerichts (§ 1 Abs. 4 S. 2 ZwVwV), weil es sich um spezifische Kosten dieses Verfahrens handelt und
die Kosten für die Beauftragung eines externen Rechtsanwaltes[320] (oder Steuerberaters), da der Verordnungsgeber diese Kosten wohl nicht als "Auslagen" sondern als "Aufwand" angesehen hatte.
 

Rz. 907

Der Zwangsverwalter muss sich nicht auf die gesamte Dauer der Verwaltung im vorgenannten Sinne (siehe oben § 2 Rn 905) festlegen. Er kann also in einem Abrechnungszeitraum die Pauschale fordern und im nächsten die tatsächlich entstandenen Beträge abrechnen.

 

Rz. 908

Der Verwalter hat Anspruch auf die Umsatzsteuer, welche auf seine Vergütung und die festgesetzten Auslagen entfällt (§ 17 Abs. 2 ZwVwV). Seine Tätigkeit ist gemäß § 12 UStG umsatzsteuerpflichtig. Die festzusetzende Vergütung ist immer eine "Nettovergütung", so dass die Steuer getrennt zusätzlich festzusetzen ist.

 

Rz. 909

Soweit die Vergütung des Verwalters aus umsatzsteuerpflichtigen Erträgen entnommen wurde, handelt es sich grundsätzlich um eine abzugsfähige Vorsteuer zugunsten der Masse, die also mit Vorsteueransprüchen gegen die Masse verrechnet werden kann. Hierzu muss

entweder der Festsetzungsbeschluss die (persönliche) Steuernummer des Zwangsverwalters enthalten
oder – wie praxisüblich – eine "Rechnung" erstellt werden, welche den Anforderungen des Steuerrechts entspricht.
 

Rz. 910

Dieser Vorsteuer-Verrechnungsanspruch unterliegt der Beschlagnahme und damit dem relativen Veräußerungsverbot, so dass eine Verrechnung mit Forderungen gegen den Schuldner aus der Zeit vor der Beschlagnahme nicht möglich ist. Dieses Veräußerungsverbot erlischt jedoch mit dem Ende der Beschlagnahme. Hebt das Gericht – z.B. nach Antragsrücknahme – das Verfahren ohne Einschränkung auf, erlischt damit die Beschlagnahme, auch wenn der Verwalter nach § 12 Abs. 2 ZwVwV noch weitere Geschäfte zu erledigen hat. Wird nun anschließend die Vergütung festgesetzt, besteht zu diesem Zeitpunkt das relative Veräußerungsverbot nicht mehr und die Steuerbehörde kann jetzt gegen den Vorsteuererstattungsanspruch zu Lasten der Masse mit Forderungen aufrechnen, welche vor der Beschlagnahme zu Lasten des Schuldners entstanden sind.[321]

 

Rz. 911

Dieses Ergebnis mag im Falle der Antragsrücknahme als billig hinzunehmen sein. Im Falle der Beendigung der Verwaltung nach Zuschlag könnte es nach hiesiger Ansicht vermieden werden. Nach der hier vertretenen Auffassung schützt das relative Veräußerungsverbot zwar grundsätzlich das Befriedigungsrecht des Gläubigers (das durch den Zuschlag endet), hat jedoch auch Außenwirkung für das weiter bestehende Verwaltungsrecht, welche erst mit der Aufhebung endet. Wenn also der Rechtspfleger – wie dies hier als richtig angesehen wird – nach dem Zuschlag zunächst nur auf "Freigabe" der beschlagnahmten Gegenstände entscheidet, sodann die Vergütung festsetzt und mit der formellen "Aufhebung" wartet, bis die Verrechnung vorgenommen wurde, dürfte kein Zugriff der Steuerbehörde erfolgen.

Verwendet er aber bereits für die "Freigabe" den missverständlichen Begriff "Aufhebung", dürfte es nicht gelingen, die Finanzgerichtsbarkeit von der eingeschränkten Wirkung der Entscheidung zu überzeugen.

 

Rz. 912

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