Rz. 20
Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht (Einzelheiten siehe § 2058 Rdn 1). Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB) oder Gesamthandsklage (also Klage auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 BGB) erhebt.[50]
Gesamtschuldklage[51] | Gesamthandsklage[52] | |
---|---|---|
Voraussetzung | Klage gegen einen oder mehrere Miterben vor oder nach der Nachlassteilung möglich |
Klage gegen alle sich widersetzenden Miterben nur bis zur Teilung möglich, § 2059 Abs. 2 BGB |
Streitgenossenschaft | Keine notwendige, sondern lediglich einfache Streitgenossenschaft;[53] die Erben können einzeln verklagt werden | Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO,[54] zwischen den sich widersetzenden Miterben, da Verfügung über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich möglich, § 2040 Abs. 1 BGB;[55] siehe hierzu auch § 2040 Rdn 2 f und 11; im Sozialrecht kann eine notwendige Streitgenossenschaft der Miterben nach § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO bestehen[56] |
Verteidigungsmöglichkeit der Erben im Prozess | Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO (um Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben u. Pfändung des Erbteils zu verhindern) Aufschiebende Einreden gem. §§ 2014–2017 BGB |
Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO überflüssig, da Urteil nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass lautet; Vorbehalt aber insbesondere in Zweifelsfällen möglich[57] Aufschiebende Einreden gem. §§ 2014–2017 BGB |
Zwangsvollstreckung siehe hierzu auch Rdn 22 ff. |
Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben (unter der Voraussetzung, dass Erbe vergessen hat, den Vorbehalt nach § 780 ZPO aufnehmen zu lassen; siehe hierzu auch die nachfolgenden Erläuterungen und Rdn 22 ff.) Pfändung des Erbteils (als Teil des Eigenvermögens), §§ 829, 857 Abs. 1, 859 Abs. 2 ZPO Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände (§ 747 ZPO) nur möglich, wenn Urteil gegen alle Miterben (siehe hierzu auch § 2040 Rdn 10) Vollstreckung in den geteilten Nachlass |
Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 ZPO Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände (§ 747 ZPO; siehe hierzu auch § 2040 Rdn 10) |
Verteidigungsmöglichkeit in der Zwangsvollstreckung (siehe hierzu auch Rdn 22 ff.) |
Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 781, 785 ZPO i.V.m. § 767 ZPO | Bei Vollstreckung in das Eigenvermögen des Miterben: Erinnerung gem. § 766 ZPO |
Rz. 21
Urteile gegen einzelne Miterben kann der Gläubiger nur gem. § 859 Abs. 2 ZPO vollstrecken (siehe hierzu auch Rdn 22 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen