Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine notwendige Streitgenossenschaft bei Erbengemeinschaft. Nutzungsentschädigung für altrechtliches Wegerecht.

 

Normenkette

BGB § 2039

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 6 (11) O 220/94)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Berufung der Kläger zu 1), 2) und 4) und auf die Anschlußberufungen der Klägerin zu 3) und des Beklagten das am 19.9.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – 6 (11) O 220/94 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.553,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte das im Grundbuch von J. Blatt …, Flur … Flurstück … eingetragene Grundstück der Kläger in einem Teilbereich, der in der Anlage zu diesem Urteil mit F 1 bis F 9 gekennzeichnet ist, im Zeitraum vom 3.10.1990 bis zum 3.10.1995 unbefugt und ohne Rechtsgrund genutzt hat.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten, zu unterlassen, das im Grundbuch von J., Blatt …, Flur …, Flurstück …, eingetragene Grundstück der Kläger durch seine Mitglieder und Gäste betreten zu lassen oder in sonstiger Weise zu nutzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Kläger:

30.522,00 DM

Beschwer des Beklagten:

8.553,00 DM

Tatbestand

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 294–299 GA) Bezug genommen. Gegen das den Klägern am 28.11.1996 und dem Beklagten am 10.12.1996 zugestellte Urteil haben die Kläger zu 1), 2) und 4) mit am Montag, dem 30.12.1996 eingegangem Schriftsatz und der Beklagte mit am 6.1.1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Kläger zu 1), 2) und 4) haben ihre Berufung mit am 28.2.1997 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.3.1997 verlängert worden war. Die Begründung der Berufung des Beklagten ist am 20.3.1997 eingegangen, nachdem zuvor die Begründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Mit am 11.6.1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erklärt, er vertrete nunmehr auch die Klägerin zu 3). Diese habe alle bisherigen Erklärungen ausdrücklich genehmigt.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie sind der Ansicht, dem Beklagten stehe kein Wegerecht zu. Sie behaupten, der Beklagte habe mit der Grundstückseigentümerin des von ihm genutzten Seegrundstücks keine Nutzungsvereinbarung geschlossen. Die Kläger meinen weiter, die tatsächliche Nutzung durch den Beklagten sei durch den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Rechts nicht gedeckt. Der Ausbau des früher privat genutzten Bootshauses zu einem Vereinshaus mit erheblichem Publikumsverkehr stelle eine ihrer Art. nach gänzlich veränderte Nutzung dar. Außerdem behaupten sie, die von dem Beklagten in Anspruch genommene Fläche betrage insgesamt 1000 m². Diese Fläche wäre ganzjährig genutzt. Sie vertreten weiter die Ansicht, der Umfang des Wegerechts sei zwischen den Streitparteien nichts rechtskräftig festgestellt worden. Der Beklagte sei auch nicht Rechtsnachfolger der Sportgemeinschaft Segeln S. Es handele sich vielmehr um eine Neugründung.

Die Kläger beantragen nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 19.9.1996 (6 (11) O 220/94) wird

  1. der Beklagte verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 33.075,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. festgestellt, daß der Beklagte das im Grundbuch von J., Blatt …, Flur …, Flurstück … eingetragene Grundstück der Kläger im Zeitraum vom 3.10.1990 bis zum 3.10.1995 unbefugt und ohne Rechtsgrund genutzt hat.
  3. der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängende Ordnungsgeldes bis zum 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten, zu unterlassen,

    das im Grundbuch von J., Blatt …, Flur …, Flurstück … eingetragene Grundstück der Kläger durch seine Mitglieder und Gäste betreten zu lassen oder in sonstiger Weise zu nutzen,

    hilfsweise, das im Grundbuch von J., Blatt …, Flur …, Flurstück … eingetragene Grundstück der Kläger durch seine Mitglieder und Gäste betreten oder befahren zu lassen oder in sonstiger Weise zu nutzen, soweit es die in der Anlage 1 des erstinstanzlichen Urteils als F 9 und F 8, N 1 bis N 10 sowie Z 2 betrifft. Soweit es die Flächen F 1 bis einschließlich F 8 betrifft, darf der Beklagte das klägerische Grundstück nicht durch seine Mitglieder und Gäste mit Kraftfahrzeugen und Bootstr...

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