Rz. 1

Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB)[1] und der Gläubiger durch den Tod seines Schuldners nicht schlechter gestellt wird.[2] Eine nur anteilige Haftung der einzelnen Miterben hätte für den Gläubiger nämlich neben dem Nachteil, bei verschiedenen Personen eine ursprünglich einheitliche Schuld eintreiben zu müssen, das weitergehende Risiko, dass trotz vererbter Vermögensmasse bei Zahlungsunfähigkeit eines Miterben die auf diesen entfallende Teilforderung uneinbringlich würde. Der einzelne Miterbe wiederum wird dadurch in seinen Interessen geschützt, dass er bis zur Auseinandersetzung die Nachlassgläubiger nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB in der Vollstreckung auf den ungeteilten Nachlass verweisen darf und nicht die gesamte Verbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen zu begleichen braucht. Nach der Teilung bleibt dann seine gesamtschuldnerische Haftung bestehen, ohne dass die Privilegierung des § 2059 Abs. 1 BGB fortwirkt.

[1] Soergel/Wolf, § 2058 Rn 1.
[2] MüKo/Ann, § 2058 Rn 6.

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