Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Lehrerpersonalrats bei der Abordnung von Lehrern an die Schulaufsichtsbehörde. Teilabordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die befristete Beauftragung von Lehrern mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Schulaufsichtsbehörde unter Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl ist als Teilabordnung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

NWPersVG §§ 72, 91, 94

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 1 A 1539/99.PVL)

VG Arnsberg (Urteil vom 22.02.1999; Aktenzeichen 20 K 1639/98.PVL)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 180 € (entspricht 16 000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Lehrer für Sonderpädagogik W.… ist an einer Schule für Körperbehinderte in … (… Kreis) beschäftigt. Mit Verfügung vom 15. Januar 1997 beauftragte ihn das Schulamt für den … Kreis mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung. Gemäß Verfügung vom 12. Oktober 1998 erfasst die Aufgabenübertragung zugleich die Tätigkeit eines Moderators für den gemeinsamen Unterricht. Die Beauftragungen sind jeweils befristet auf ein Schuljahr; sie wurden bislang stets verlängert. Im Schuljahr 2000/2001 betrug die Pflichtstundenermäßigung fünf Stunden.

Der Lehrer für Sonderpädagogik J.… ist an einer Sonderschule für geistig Behinderte in … beschäftigt. Ab 5. November 1996 beauftragte ihn das Schulamt für den … Kreis mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters. Auch hier ist die Aufgabenübertragung jeweils befristet auf ein Schuljahr; sie wurde bislang stets verlängert. Die Pflichtstundenermäßigung belief sich im Schuljahr 2000/2001 auf 14 Stunden.

Der Auffassung des Antragstellers, es handele sich um mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahmen, trat der Beteiligte mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 entgegen. Das auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts gerichtete Begehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses festgestellt, dass die genannten befristeten Beauftragungen der beiden Lehrkräfte der Mitbestimmung unterliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mitbestimmungspflichtig nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG sei auch eine Teilabordnung, die bei einer teilweisen (bezogen auf die Arbeitskraft zeitlich begrenzten) Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Behörde vorliege. So sei die Bestellung von W.… zum Koordinator und Moderator und die Bestellung von J.… zum Medienberater bei entsprechender Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung an der Sonderschule zu bewerten. Das Schulamt sei im Verhältnis zur Schule, an denen die beiden Lehrer tätig seien, eine andere Behörde. Die entgegenstehende Bestimmung des § 91 Abs. 1 NWPersVG sei für die Auslegung der Mitbestimmungstatbestände gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NWPersVG betreffend Versetzung, Abordnung und Umsetzung ohne Bedeutung. Dies sei in § 94 Abs. 1 NWPersVG klargestellt, wonach bei Lehrern als Versetzung oder Abordnung im Sinne der Mitbestimmungstatbestände die Versetzung oder Abordnung an eine Schule gelte. Den beiden Lehrkräften sei jeweils ein neuer (weiterer) Dienstposten beim Schulamt zur hauptamtlichen Wahrnehmung zugewiesen worden. Da sie auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG als Fachberater herangezogen würden, nähmen sie Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Schulaufsicht wahr.

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde trägt der Beteiligte vor: Eine mitbestimmungspflichtige Abordnung setze voraus, dass dem Beamten eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen werde. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 91 Abs. 1 NWPersVG seien die Schulen keine Dienststellen. Im vorliegenden Fall seien vielmehr gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 die Schulämter Dienststellen. Im Wechsel eines Lehrers von einer Schule an das Schulamt könne daher nicht die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle liegen. Angesichts der eindeutigen personalvertretungsrechtlichen Begrifflichkeit sei es nicht zulässig, stattdessen auf einen Behördenwechsel abzustellen. Aus § 94 Abs. 1 NWPersVG folge zudem, dass als Versetzung oder Abordnung im Sinne der Mitbestimmungstatbestände lediglich Zuweisungen an eine Schule oder Studienseminar, nicht aber solche an ein Schulamt in Betracht kämen.

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG vom 3. Dezember 1974, GV.NW. S. 1514, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000, GV.NW. S. 754, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).

1. Die Feststellungsanträge sind begründet. Dem Antragsteller steht in Bezug auf die streitigen personellen Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG zu. Danach hat der Personalrat bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als 3 Monaten mitzubestimmen. Dieser Mitbestimmungstatbestand gilt auch im Bereich der Lehrer (§ 87 Abs. 1, § 94 Abs. 1 NWPersVG). Die streitigen personellen Maßnahmen gegenüber den Lehrern W.… und J.… sind Abordnungen im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG.

a) Das Verständnis vom Begriff der Abordnung, welches der vorgenannten Bestimmung zugrunde liegt, erschließt sich in Abgrenzung zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG bezeichnet sind: “Versetzung zu einer anderen Dienststelle” sowie “Umsetzung innerhalb der Dienststelle”. Bereits der Wortlaut dieser beiden Mitbestimmungstatbestände gibt zu erkennen, dass die Versetzung – im Gegensatz zur Umsetzung – stets mit einem Dienststellenwechsel verbunden ist. In dem in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG bezeichneten Mitbestimmungstatbestand “Abordnung” fehlt zwar der Zusatz “zu einer anderen Dienststelle”. Nach dem tradierten Verständnis des Dienstrechts – insbesondere des Beamtenrechts, welches in Bezug auf die statusrechtlichen Maßnahmen “Versetzung, Umsetzung, Abordnung” auch den Inhalt der gleich lautenden Begriffe des Tarifrechts für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes prägt (vgl. § 12 Abs. 1 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb) – ist jedoch auch die Abordnung stets mit einem – wenn auch vorübergehenden – Dienststellenwechsel verbunden (vgl. § 17 Abs. 1 BRRG “an eine andere Dienststelle”). Bedenken gegen die Übernahme des dienstrechtlichen Begriffsverständnisses in das Personalvertretungsrecht bestehen insoweit nicht. Zwar sind die Begriffsbestimmungen des Dienstrechts nicht in jeder Hinsicht für das Personalvertretungsrecht verbindlich. Die wesentlichen Elemente der Begriffsinhalte stimmen jedoch in beiden Rechtsbereichen überein. Demnach liegt eine Abordnung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG vor, wenn einem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle übertragen wird, ohne dass damit die Bindung zur alten Dienststelle (“Stammdienststelle”) verloren geht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990 – BVerwG 6 P 10.87 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18; Beschluss vom 10. Oktober 1991 – BVerwG 6 P 23.90 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22).

b) Ein für die Abordnung demnach wesentlicher Dienststellenwechsel findet auch dann statt, wenn einem im Landesdienst beschäftigten, an einer Schule tätigen Lehrer eine Tätigkeit an “seiner” Schulaufsichtsbehörde übertragen wird.

aa) Allerdings sind gemäß § 91 Abs. 1 NWPersVG für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen nicht Dienststellen “im Sinne dieses Gesetzes”. Zu solchen Dienststellen hat das Kultusministerium (bzw. das für die Schulen jeweils zuständige Ministerium mit wechselnder Bezeichnung) vielmehr gemäß § 95 Satz 1 Nr. 2 NWPersVG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, GV.NW. S. 618, geändert durch Verordnung vom 1. September 1999, GV.NW. S. 542, die für die jeweilige Schulform zuständigen Schulaufsichtsbehörden (Schulämter, Bezirksregierungen) bestimmt. Für Lehrer, die wie W.… und J.… an Sonderschulen für Körperbehinderte und geistig Behinderte im … Kreis unterrichten, ist daher das Schulamt für den … Kreis als zuständige untere Schulaufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 18 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes – SchVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985, GV.NW. S. 155, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000, GV.NW. S. 462) Dienststelle im Sinne von § 91 Abs. 1 NWPersVG. Für W.… und J.… zuständiger Personalrat ist somit gemäß § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 95 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen beim Schulamt für den … Kreis (Antragsteller).

bb) Die vorgenannten Sonderbestimmungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer verdrängen gemäß § 87 Abs. 1 NWPersVG die im erstinstanzlichen Beschluss angesprochene Vorschrift des § 1 Abs. 2 NWPersVG, wonach die Schulen zu den Dienststellen im Sinne des Gesetzes zählen und vorgesehen ist, dass bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Verwaltungen und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle bilden. Einschlägig ist diese Bestimmung lediglich für das nicht pädagogische Personal (z.B. Hausmeister und Sekretärinnen) an Schulen in kommunaler Trägerschaft, welches im Gegensatz zu den dort tätigen Lehrern (vgl. § 22 Abs. 1 SchVG) nicht im Landesdienst, sondern im Dienst des kommunalen Schulträgers steht und von diesem finanziert wird (§ 3 Abs. 2 des Schulfinanzgesetzes – SchFG – vom 17. April 1970, GV.NW. S. 288, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998, GV.NW. S. 384). Diese Zusammenhänge sind bereits in den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 1 NWPersVG vom 28. Mai 1958, GV.NW. S. 209, beschrieben (vgl. LTDrucks NW 3/589 S. 41), die in Bezug auf die Schulen als Dienststellen und deren Zusammenfassung mit den kommunalen Verwaltungen schon eine § 1 Abs. 2 NWPersVG entsprechende Regelung enthielt.

cc) Sind gemäß § 91 Abs. 1 NWPersVG für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen keine Dienststellen, so würde die Anwendung dieser Regelung auf die Mitbestimmungstatbestände nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NWPersVG dazu führen, dass der Wechsel eines Lehrers von einer Schule an eine andere Schule desselben Schulaufsichtsbezirks weder als Versetzung noch als Abordnung gewertet werden könnte. Diese Folge korrigiert § 94 Abs. 1 NWPersVG, indem er vorschreibt, dass bei Lehrern als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NWPersVG die Versetzung oder Abordnung an eine Schule gilt. Zwar bezieht sich die Regelung in § 94 Abs. 1 NWPersVG ihrem Wortlaut nach nur auf die Stelle, an die versetzt oder abgeordnet wird. Da jedoch unter Lehrern im Sinne von § 87 Abs. 1 NWPersVG und der ihm folgenden Sonderbestimmungen vor allem Lehrer an öffentlichen Schulen zu verstehen sind (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1999 – BVerwG 6 P 7.98 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 25 S. 2 ff.), wird von der Regelung in § 94 Abs. 1 NWPersVG gerade der häufig auftretende Fall des Wechsels eines Lehrers von einer Schule an eine andere erfasst.

dd) Entgegen der Auffassung des Beteiligten schließt der Wortlaut von § 94 Abs. 1 NWPersVG nicht aus, dass die Versetzung oder Abordnung eines Lehrers von einer Schule an die ihr übergeordnete Schulaufsichtsbehörde als mitbestimmungspflichtige Versetzung oder Abordnung gilt. Zwar ist eine solche Versetzung oder Abordnung in der Vorschrift nicht ausdrücklich angesprochen. Wie sich aber aus dem Vorstehenden ergibt, gelten Schulen, wenn es um die Mitbestimmung bei mit einem Dienststellenwechsel verbundenen Statusentscheidungen geht, als Dienststellen. Dass die Schulaufsichtsbehörden, denen die Schulen unterstehen, Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Regelwerk (§ 91 Abs. 1, § 95 Satz 1 Nr. 2 NWPersVG i.V.m. § 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984).

ee) Diese nach dem Wortlaut und dem systematischen Hintergrund des § 94 Abs. 1 NWPersVG nahe liegende Auslegung wird durch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der genannten Sonderbestimmungen für Lehrer bestätigt.

(1) Bereits bei der ursprünglichen Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes hat der Gesetzgeber den Schulen die Dienststelleneigenschaft aberkannt. Zur Begründung hat er maßgeblich auf das Interesse der Lehrer daran abgestellt, dass ihre Personalangelegenheiten personalvertretungsrechtlich bei den Dienststellen wahrgenommen werden, bei denen die Bearbeitung dieser Angelegenheiten erfolgt (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1999, a.a.O., S. 6 unter Bezugnahme auf LTDrucks NW 3/589 S. 55 zu § 81i). Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage unverändert gültig. Denn zuständig für die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Lehrkräfte sind ausschließlich die Schulaufsichtsbehörden (§ 3 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, §§ 36, 50 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG – vom 1. Mai 1981, GV.NW. S. 234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999, GV.NW. S. 670, i.V.m. §§ 2, 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978, GV.NW. S. 286, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997, GV.NW. S. 314, und § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17. April 1994, GV.NW. S. 198, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997, GV.NW. S. 372). Den Schulleitern kommt insoweit keine Kompetenz zu. Der Gesetzgeber hat somit in § 91 Abs. 1 NWPersVG ebenso wie in der Verordnungsermächtigung nach § 95 NWPersVG, die den Verordnungsgeber auf die Berücksichtigung von Schulstruktur und Organisation der Schulverwaltung festgelegt hat, den dem Personalvertretungsrecht auch sonst geläufigen Grundsatz realisiert, dass die Personalvertretungen dort anzusiedeln sind, wo eine hinreichende Entscheidungskompetenz in personellen Angelegenheiten der Betroffenen und Beschäftigten liegt. Dieses Anliegen des Gesetzgebers beeinflusst aber nicht zwingend die Gesichtspunkte, nach denen die statusrechtlichen Entscheidungen “Versetzung, Abordnung und Umsetzung” sowie die darauf bezogenen Mitbestimmungstatbestände voneinander abzugrenzen sind. Mit der Regelung in § 94 Abs. 1 NWPersVG hat der Gesetzgeber somit zum Ausdruck gebracht, dass seine durch eine zweckmäßige Organisation der Personalvertretungen im Lehrerbereich motivierte Entscheidung in § 91 Abs. 1 NWPersVG, den Schulen keine Dienststelleneigenschaft zuzuerkennen, den Umfang der Mitbestimmung bei Versetzungen und Abordnungen unberührt lassen sollte.

(2) Der mit der Mitbestimmung bei Versetzung und Abordnung verfolgte Schutzzweck hat bei einem Schulwechsel eines Lehrers keine andere oder stärkere Bedeutung als beim Wechsel eines Lehrers von seiner Schule zu der dieser übergeordneten Schulaufsichtsbehörde. Die Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle, um die es hier geht, erfüllt Schutzaufgaben in mehrfacher Hinsicht. Erfolgen Versetzung bzw. Abordnung gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten, so handelt es sich um belastende Maßnahmen, so dass der Personalrat zu prüfen hat, ob der betroffene Beschäftigte durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird. Zugleich stellt sich für den Personalrat die Frage, ob die beabsichtigte Maßnahme für die Beschäftigten der abgebenden Dienststelle mit unzumutbarer Mehrbelastung verbunden ist. Häufig sind Versetzung und Abordnung geeignet, dem beruflichen Fortkommen des betreffenden Beschäftigten zu dienen, womit die Frage aufgeworfen ist, ob die schützenswerten Belange etwaiger Mitbewerber hinreichend Beachtung gefunden haben (vgl. Beschluss vom 4. Juni 1993 – BVerwG 6 P 33.91 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 3 S. 15 ff.; Beschluss vom 27. September 1993 – BVerwG 6 P 4.93 – BVerwGE 94, 178, 180 ff.). Die genannten Aspekte haben beim Wechsel eines Lehrers von einer Schule zu einer Schulaufsichtsbehörde kein geringeres Gewicht als beim Schulwechsel.

ff) Gegen die vorstehende Argumentation kann nicht eingewandt werden, bei der Verneinung des mit einer Abordnung notwendig verbundenen Dienststellenwechsels greife jedenfalls der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG normierte Mitbestimmungstatbestand “Umsetzung innerhalb einer Dienststelle für eine Dauer von mehr als 3 Monaten” ein, so dass die Abgrenzung mit Blick auf den hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG “Abordnung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten” lediglich rechtstechnische Bedeutung habe. Zum einen ist der Dienststellenwechsel notwendiger Bestandteil auch der Versetzung, für die aber der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG nicht die qualifizierten Anforderungen wie bei der Umsetzung (Mindestdauer, Dienstortwechsel) stellt. Zum anderen wirft der Begriff der Umsetzung Abgrenzungsprobleme auf, die sich in gleicher Weise weder bei der Versetzung noch bei der Abordnung stellen. Findet bei der Umsetzung einerseits gerade kein Dienststellenwechsel statt, so reichen für sie doch andererseits bloße Aufgaben- und Organisationsänderungen nicht aus (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1996 – BVerwG 6 P 8.95 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 24 S. 3). Werden somit die Mitbestimmungstatbestände “Versetzung” oder “Abordnung” wegen fehlenden Dienststellenwechsels verneint, so greift nicht stets der Mitbestimmungstatbestand “Umsetzung” ein.

gg) Das differenzierende Verständnis des Dienststellenbegriffs je nachdem, ob er für die Bildung der Personalvertretungen oder für die mitbestimmungspflichtigen Statusentscheidungen von Bedeutung ist, steht im Einklang mit Rechtsgrundsätzen, die im Personalvertretungsrecht auch außerhalb der für Lehrer geltenden Sonderbestimmungen anerkannt sind.

So ist die Frage, ob der für die Abordnung eines Beamten im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG notwendige Dienststellenwechsel vorliegt, auf der Grundlage des einschlägigen Dienst- und Organisationsrechts zu beurteilen; der Dienststellenbegriff in § 6 BPersVG ist nicht maßgeblich (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990 – BVerwG 6 P 10.87 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10; Beschluss vom 10. Oktober 1991 – BVerwG 6 P 23.90 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22). Folgerichtig hat die Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils nach § 6 Abs. 3 BPersVG ausschließlich Bedeutung für den Aufbau einer Personalvertretung, so dass der Wechsel eines Beschäftigten von der Haupt- zur Nebenstelle oder umgekehrt nicht als Versetzung oder Abordnung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 6. April 1984 – BVerwG 6 P 12.82 – Buchholz 238.36 § 6 NdsPersVG Nr. 1; Beschluss vom 3. Juli 1990 a.a.O.).

Die letztgenannte Aussage entspricht ausdrücklich verlautbarten Vorstellungen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers. § 68 Satz 1 NWPersVG vom 28. Mai 1958, GV.NW. S. 209, lautete: “Der Personalrat wirkt mit in Personalangelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle (§ 7 Abs. 1).” Der Hinweis auf § 7 Abs. 1 NWPersVG 1958 – die Definition des Dienststellenbegriffs – sollte klarstellen, dass der Wechsel von einer Teildienststelle zu einer anderen gemäß § 7 Abs. 3 NWPersVG 1958 nicht als beteiligungspflichtige Versetzung galt (LTDrucks NW 3/589 S. 50 zu § 70).

In dem Beschluss vom 16. Juni 2000 – BVerwG 6 P 6.99 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26 S. 10, 12 f.) ist der Senat noch einen Schritt weiter gegangen. Er hat dort entschieden, dass die gesetzlich angeordnete Verselbständigung der medizinischen Einrichtungen der Hochschulen in § 1 Abs. 2 NWPersVG Bedeutung nur für den Aufbau der Personalvertretung, nicht hingegen für die Abgrenzung zwischen Versetzung und Umsetzung hatte, so dass der Wechsel eines Beschäftigten von der Zentralverwaltung einer Universität zu den medizinischen Einrichtungen trotz der Zuständigkeit verschiedener Personalräte lediglich als Umsetzung zu werten war. Dem lässt sich ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts entnehmen, dass Festlegungen des Dienststellenbegriffs, die spezifischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bildung der Personalvertretungen dienen, grundsätzlich nicht auf die Abgrenzung der Versetzung, Abordnung und Umsetzung betreffenden Mitbestimmungstatbestände durchschlagen.

c) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass auch eine Teilabordnung, bei welcher die vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle auf einen Teil der zu leistenden Arbeitszeit begrenzt ist, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG mitbestimmungspflichtig ist (so bereits OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 1986 – CL 46/84 – PersV 1988, 536; zustimmend: Fischer/Goeres, in: GKÖD Bd. V K § 75 Rn. 48a, K § 76 Rn. 26 a; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, § 75 Rn. 23; Rehak, in: Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 Rn. 65b; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rn. 149). Das Dienstrecht sieht in § 29 Abs. 1 und 2 LBG eine teilweise Abordnung ausdrücklich vor. Gründe dafür, sie nicht in den Mitbestimmungstatbestand einzubeziehen, sind nicht ersichtlich. Der beschriebene Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes greift im Falle der teilweisen Abordnung ebenfalls ein.

d) Die befristete Beauftragung der Sonderschullehrer W.… und J.… mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht bzw. eines Medienberaters beim Schulamt für den … unter Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl ist hiernach jeweils als Teilabordnung mitbestimmungspflichtig nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG. Die genannten Tätigkeiten fallen in den Aufgabenbereich des Schulamts als untere Schulaufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG i.V.m. der Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter vom 7. Dezember 1984, GV.NW. S. 746). Die Wahrnehmung jener Tätigkeiten ist somit für die beiden Lehrkräfte in dem Umfang, in welchem sie von den an ihren Schulen zu erfüllenden Unterrichtsverpflichtung freigestellt sind, mit einem Dienststellenwechsel verbunden. Dass bei den Schulämtern der Personalrat für die Lehrkräfte an den seiner Aufsicht unterstehenden Sonderschulen im Kreis gebildet ist, steht der Annahme der – teilweisen – Abordnung wegen § 94 Abs. 1 NWPersVG nicht entgegen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Auch im Übrigen bestehen nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keine Bedenken dagegen, die Übertragung der fraglichen Aufgaben an die beiden Lehrkräfte als mitbestimmungspflichtige Abordnungen zu bewerten. In dieser Hinsicht erhebt der Beteiligte in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Einwände.

2. Der Gegenstandswert beläuft sich auf den doppelten Auffangwert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F., § 10 Abs. 1, § 134 BRAGO).

 

Unterschriften

Bardenhewer, Gerhardt, Büge, Graulich, Vormeier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1361652

ZBR 2003, 91

ZTR 2002, 398

PersR 2002, 340

RiA 2003, 82

ZfPR 2002, 265

DVBl. 2002, 1228

SchuR 2003, 120

SchuR 2005, 22

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