Verfahrensgang

VG Arnsberg (Aktenzeichen 20 K 1639/98.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht beim Schulamt für den M. Kreis unter Anrechnung von fünf Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl sowie die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik C. K. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters unter Anrechnung von 14 Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Seit 1996 beauftragte der Beteiligte u. a. den an der Schule für Körperbehinderte in H., G.-R.-Straße 1, tätigen Lehrer für Sonderpädagogik W. mit der Aufgabe eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496, BASS 14-03 Nr. 2.1 und 2.2) – VO-SF –. Seit dem Schuljahr 1998/1999 erfasst die Aufgabenübertragung zugleich die Tätigkeit eines Moderators für den gemeinsamen Unterricht. Die Beauftragungen waren jeweils befristet auf ein Schuljahr. Die letzte Beauftragung ist bis zum 31. Juli 2001 befristet. Herrn W. wird für seine Tätigkeit auf der Grundlage des Erlasses des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 „Fachberatung in der Schulaufsicht” (GABl. NRW. I S. 178, BASS 10-32 Nr. 51) – Erlass Fachberatung – eine Pflichtstundenermäßigung gewährt, die sich für das laufende Schuljahr auf fünf Stunden beläuft.

Erstmals mit Verfügung vom 25. November 1996 beauftragte der Beteiligte den an der Sonderschule für geistig Behinderte in Iserlohn beschäftigten Lehrer für Sonderpädagogik K nach Ausschreibung mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines „Medienberaters beim Schulamt” im Sinne des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 – Medienberaterinnen und Medienberater in Kommunalen Bildstellen und Medienzentren – (GABl. NRW. S. 179, BASS 10-32 Nr. 57) – Erlass Medienberaterinnen und Medienberater –. Die Beratung war, wie die anschließenden, jeweils befristet für das laufende Schuljahr; Herr J. ist weiterhin bis zum 31. Juli 2001 mit den Aufgaben eines Medienberaters beauftragt. In den Verfügungen ist weiter ausgeführt, dass er im Umfang der Pflichtstundenermäßigung – derzeit 14 Wochenstunden – im Medienzentrum des M. Kreises tätig sein werde.

Der Antragsteller machte im Zusammenhang mit der Übertragung der entsprechenden Aufgaben auf die genannten Lehrkräfte ein Mitbestimmungsrecht mit der Begründung geltend, es handele sich bei diesen Maßnahmen um Teilabordnungen bzw. Teilumsetzungen. Demgegenüber lehnte der Beteiligte die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unter Hinweis auf den Beschluss des Fachsenats vom 24. Mai 1988 – CL 64/86 – ab.

Der Antragsteller hat am 9. April 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den zuletzt aufrecht erhaltenen Antrag,

festzustellen, dass die am 12. Oktober/10. November 1998 unter gleichzeitiger Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung von fünf bis sieben Wochenstunden und bis zum 31. Juli 1999 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators und Moderators für die sonderpädagogische Förderung beim Schulamt für den M. Kreis und die am 28. September 1998 unter Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung von acht Wochenstunden und bis zum 31. Juli 1999 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik B. J. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters beim Schulamt für den M. Kreis seiner – des Antragstellers – Mitbestimmung unterliege,

abgelehnt sowie das Verfahren im Übrigen, soweit es auf die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer inzwischen beendeten Beauftragung einer weiteren Lehrkraft mit den Aufgaben der Koordination gerichtet war, nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Zur Begründung der Antragsablehnung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 – 1. Mitbestimmungstatbestand – (Abordnung) LPVG NRW scheide aus, weil es bereits an einer Tätigkeit bei einer anderen Behörde desselben Dienstherrn fehle, denn Dienststelle für die an Sonderschulen tätigen Lehrkräfte, die der Schulaufsicht des Schulamtes unterlägen, sei das Schulamt für den M. Kreis. Die Hinzuziehung der beiden Lehrkräfte als Koordinator und Moderator bzw. Medienberater sei auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – 2. Mitbestimmungstatbestand – (Umsetzung) LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, da es an der Abberufung des Beschäftigten von seinem bisher...

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