Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung des häuslichen Bereichs

 

Orientierungssatz

Unter Beachtung der im Laufe von 20 Jahren fortentwickelten Rechtsprechung, die entscheidend durch den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bestimmt war, ist es für die Abgrenzung des häuslichen Bereichs unerheblich, daß das Treppenhaus des Hauses, in dem der Versicherte wohnt, von einer Vielzahl - auch im Hause nicht wohnender - Personen benutzt wird (Festhaltung BSG 1956-03-13 2 RU 124/54 = BSGE 2, 239).

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 11.03.1981; Aktenzeichen L 3 U 387/80)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.02.1980; Aktenzeichen S 8/3 U 239/78)

 

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Friseur. Am 29. November 1975 wollte er von seiner im 4. Stockwerk eines Hauses gelegenen Wohnung zu seinem Geschäft gehen, das sich in einem anderen Haus befindet. Dabei stürzte er nach dem Verlassen seiner Wohnung auf der Treppe zwischen dem 1. Stockwerk und dem Erdgeschoß und zog sich dadurch Brüche der Fersenbeine zu. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. Juni 1978 Entschädigungsansprüche ab, weil der Kläger die Grenze des häuslichen Bereichs - die Außentür des Hauses, in dem sich seine Wohnung befindet - zur Zeit des Unfalls noch nicht verlassen und daher der Versicherungsschutz für den Weg nach dem Ort seiner Tätigkeit noch nicht begonnen hatte.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat die Beklagte verpflichtet, den Sturz des Klägers vom 29. November 1975 als Wegeunfall anzuerkennen und den Kläger in gesetzlichem Umfang zu entschädigen (Urteil vom 5. Februar 1980). Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger das Ereignis vom 29. November 1975 als Arbeitsunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen (Urteil vom 11. März 1981). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Zwar beginne nach der von ihm gebilligten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Versicherungsschutz auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses, wobei es keinen Unterschied mache, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handele. Tragende Gesichtspunkte für diese Abgrenzung seien der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Tatsache, daß der häusliche Bereich nicht der Allgemeinheit zugänglich sei. Jedoch sei von der Rechtsprechung auch anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen Unfälle im häuslichen Bereich ebenfalls als Arbeitsunfälle zu entschädigen seien, wenn wesentliche betriebliche Belange als eine annähernd gleichwertige Unfallursache gewertet werden könnten. Das mache deutlich, daß dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keine so überragende Bedeutung zukomme, wenn betriebliche Gründe für das Zustandekommen des Unfalls eindeutig mitbestimmend und leicht nachzuweisen seien. In seiner Entscheidung vom 13. März 1956 - 2 RU 124/54 - (BSGE 2, 239) habe das BSG angedeutet, daß Besonderheiten, die von den üblichen in einem städtischen Mehrfamilienhaus herrschenden Verhältnissen abwichen, eine andere Beurteilung hinsichtlich des Beginns des Weges nach dem Ort der Tätigkeit erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes rechtfertigen könnten. Das BSG habe auf Umstände hingewiesen, wie die Errichtung von Wohnblocks, in denen ohne Verlassen der Außentür Läden erreichbar seien und von Hochhäusern, die in den oberen Stockwerken Mietwohnungen enthielten, während im Unterbau Behörden oder Firmen mit erheblichem Publikumsverkehr gelegen seien. Im vorliegenden Fall hätten zur Unfallzeit gleichfalls besondere Gegebenheiten vorgelegen. Der Kläger sei damals in dem viergeschossigen Wohnhaus der einzige Wohnungsmieter gewesen und habe die Außentür des Hauses nur über das Treppenhaus erreichen können, das auch von den in den unteren Geschossen residierenden gewerblichen Unternehmen - mit Ausnahme des Reisebüros im Erdgeschoß - benutzt werden mußte. In diesem Treppenhaus habe an sechs Tagen in der Woche reger Publikumsverkehr geherrscht, so daß die Unfallstelle im Erdgeschoß nicht mehr seinem eigenen häuslichen Wirkungskreis zuzurechnen sei. Der Kläger habe im Hinblick auf den Publikumsverkehr, die damals durchgeführten Bauarbeiten im 2. Stockwerk und die Fluktuation der gewerblichen Mieter sein persönliches Wegerisiko nicht so gering halten können, wie es im häuslichen Wirkungskreis möglich gewesen wäre. Von Bedeutung sei auch, daß einzelne gewerbliche Unternehmen im Haus häufig Pakete und ähnliche Gegenstände im Treppenhaus abgestellt hätten, so daß oft veränderte und gefahrenerhöhende Wegesituationen entstanden seien. Diese Umstände rechtfertigten es, für die Unfallzeit ausnahmsweise bereits den Podest des 3. Stockwerks, bis zu dem der Kläger zu putzen hatte, als Grenze des privaten Bereichs des Klägers anzusehen. Der Kläger habe daher den Unfall bereits auf dem Weg nach dem Ort seiner Tätigkeit erlitten und sich die Verletzungen durch einen Arbeitsunfall zugezogen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das städtebaumäßige Zukunftsbild, das dem BSG in seinem Urteil vom 13. Mai 1956 (aaO) vorgeschwebt habe, sei in dem Haus, in dem der Kläger seine Wohnung habe, nicht verwirklicht. Dieses Haus sei weder ein Wohnblock noch ein Hochhaus. Dort könnten die Inhaber von Gewerberaum und ihre Bediensteten, wie auch die privaten Mieter und ihre Familienangehörigen ihren Lebensmittelbedarf und ihre sonstigen Bedürfnisse nicht im Hause selbst decken, also ohne durch die Außentür auf Bürgersteig der Straße hinausgehen zu müssen. Man könne zwar in der Theorie darüber streiten, ob der Versicherungsschutz auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit erst mit dem Durchschreiten der Außentür eines mehrgeschossigen Mietshauses und nicht schon mit dem Durchschreiten der Wohnungstür des Mieters beginnen solle. Jedoch habe das BSG in seiner Rechtsprechung daran festgehalten, daß der Versicherungsschutz für den Weg nach dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses beginne. Die beiden Vorinstanzen versuchten klare, vernünftige und praktische Abgrenzungen in einer gerade durch den vorliegenden Fall nicht gebotenen Weise aufzuweichen. Nach der Rechtsprechung komme es für die Abgrenzung des häuslichen Bereichs von dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit nicht darauf an, ob der Versicherte im Treppenhaus das persönliche Wegerisiko ebenso gering halten könne, wie es im häuslichen Bereich möglich wäre. Denn auch private Mieter ließen erfahrungsgemäß nicht weniger Gegenstände im Hausinnern auf den Hausfluren und Treppenabsätzen herumstehen als dies hier bei den gewerblichen Mietern der Fall gewesen sein solle.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts vom 11. März 1981 und des Sozialgerichts vom 5. Februar 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, daß das BSG im Urteil vom 13. Mai 1956 (aaO) zu den Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Versicherungsschutz auf dem nach dem Ort der Tätigkeit nicht erst mit Durchschreiten der Außentür des Hauses beginne, auch Häuser gerechnet habe, in deren oberen Stockwerken Mietwohnungen gelegen seien, während im Untergeschoß Behörden oder Firmen mit erheblichem Publikumsverkehr untergebracht seien. Derartige Verhältnisse hätten hier vorgelegen. Der erhebliche Publikumsverkehr und sonstige Belästigungen hätten eine nicht unerhebliche Gefahrensteigerung zur Folge gehabt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Der Kläger war zwar am 29. November 1975 nach § 543 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 49 Abs 1 der Satzung der Beklagten idF vom 25./26. April 1972 als Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, jedoch hat er an diesem Tage keinen Arbeitsunfall erlitten und daher keine Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte.

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall ua ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dieser Weg kann - abgesehen von dem Ort der Tätigkeit - verschiedene Grenzpunkte haben. In der Regel wird er aus dem häuslichen Bereich angetreten oder dort beendet. Dieser noch nicht oder nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegende häusliche Bereich ist abzugrenzen gegen den mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Hierzu hat der erkennende Senat unter ausführlicher Würdigung der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) durch Urteil vom 13. März 1956 - 2 RU 124/54 - (BSGE 2, 239) entschieden, daß bei städtischen Mehrfamilienhäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen der häusliche Bereich im allgemeinen durch die Haustür des Gebäudes begrenzt wird, in dem der Versicherte wohnt. Der Senat hatte zwar auch erwogen (aaO S 244) ob die Tür der abgeschlossenen Etagenwohnung als Grenze des häuslichen Bereichs angenommen werden könnte und ob damit als häuslicher Bereich etwa diejenigen Räume zu bezeichnen wären, die dritten Personen regelmäßig nicht zugänglich sind. Jedoch hat der Senat dies verneint, weil es ihm nicht vertretbar erschien, den Versicherungsschutz davon abhängig zu machen, ob die Haustür abgeschlossen ist oder nicht. Er hat es auch abgelehnt, die unterschiedliche rechtliche Gestaltung oder die tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnverhältnisses des jeweiligen Versicherten zum Maßstab für die Abgrenzung des häuslichen Bereichs zu machen und dies insbesondere mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit begründet, die in nicht mehr tragbarer Weise gefährdet werden würde, wenn der Versicherungsschutz von fast beliebig zu variierenden Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden würde. In jenem Urteil hat der Senat - wie nicht verkannt wird - auch auf die Benutzungs- und Verfügungsmacht des Mieters einer abgeschlossenen Etagenwohnung über das Treppenhaus und anderen Räumlichkeiten des Hauses sowie auf den Umstand hingewiesen (BSG aaO S 243), daß der häusliche Bereich des Versicherten diesem besser bekannt ist als anderen Personen und damit keine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist. In den nachfolgenden Jahren hat der erkennende Senat unter Zustimmung des Schrifttums (s. ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 485 k; Gitter, SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, § 550 Anm 3 Buchst b; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 550 Anm 11 - jeweils mwN; ebenso OLG Wien, SSV 22, 28, 3O) in seinen Urteilen mit im wesentlichen gleicher Begründung daran festgehalten, daß - und nicht nur bei städtischen Mehrfamilienhäusern - die Außentür des Gebäudes die entscheidende Grenze des unversicherten häuslichen Bereichs ist (BSG, Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 145/60 - BG 1965, 114; Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 221/60 - BSGE 22, 10; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - SozSich 1965, 167; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 39/64 - BSGE 22, 240; Urteil vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - BG 1965, 314; Urteil vom 23. Februar 1966 - 2 RU 45/65 -BSGE 24, 243; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65 -; Urteil vom 29. Februar 1968 - 2 RU 99/65 - SozR Nr 4 zu § 550 RVO; Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 167/72 - SozR Nr 25 zu § 550 RVO; Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 29/73 - BSGE 37, 36; Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 33/76 - USK 76219; Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 133/76 - USK 76189; Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293). Dabei hat sich der Senat ua auch mit den in seinem Urteil vom 13. März 1956 (aaO) enthaltenen Erwägungen auseinandergesetzt, wonach Veränderungen im städtischen Wohnungsbau zu einer individuellen Abgrenzung des häuslichen Bereichs Anlaß geben könnten, etwa bei der Errichtung von Wohnblocks, in denen ohne Verlassen der Außentür Läden erreichbar sind oder von Hochhäusern, die in den oberen Stockwerken Mietwohnungen enthalten, während im Unterbau Behörden oder Firmen mit erheblichem Publikumsverkehr untergebracht sind (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - aaO; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 39/64 - aaO; Urteil vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - aaO; Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 29/73 - aaO). Er hat ausgeführt, daß ein Abweichen von der Begrenzung des unversicherten häuslichen Bereichs durch die Außentür des Wohngebäudes, die zu einer Einengung des häuslichen Bereichs beim Mehrfamilienhaus oder zu einer Ausdehnung dieses Bereichs beim Einfamilienhaus und bei Wohngrundstücken in aufgelockerter Bauweise führen kann, nur gerechtfertigt wäre, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich in der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hat schließlich entscheidende Bedeutung erlangt. An der Benutzungs- und Verfügungsgewalt des Mieters als Abgrenzungskriterium hat der Senat nicht mehr festgehalten (Urteile vom 27. Oktober 1976 aaO).

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von der entscheidend durch den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bestimmten Rechtsprechung bei der Abgrenzung des häuslichen Bereichs abzugehen. Soweit das LSG seine abweichende Rechtsauffassung ua damit begründet, daß auch in der häuslichen Sphäre unter entsprechenden Bedingungen Arbeitsunfälle zu entschädigen seien, ist ihm nicht zu folgen. In allen von ihm zur Stützung seiner Auffassung zitierten Entscheidungen des BSG (Urteil vom 24. Mai 1960 - 2 RU 122/59 - BSGE 12, 165; Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 24/71 - SozR Nr 38 zu § 548 RVO; Urteil vom 24. April 1975 - 8 RU 88/74 -) handelt es sich um den Versicherungsschutz auf Wegen innerhalb von Gebäuden, die Wohn- und Arbeitsstätte enthalten. In diesen Fällen ist für die Anwendung des § 550 RVO kein Raum; der Versicherungsschutz beurteilt sich nach § 548 RVO (vgl BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 167; SozR Nr 20 zu § 543 RVO aF).

Unter Beachtung der seit dem Urteil vom 13. März 1956 (aaO) im Laufe von 20 Jahren fortentwickelten Rechtsprechung ist es im vorliegenden Fall für die Abgrenzung des häuslichen Bereichs unerheblich, daß das Treppenhaus des Hauses, in dem der Kläger wohnt, von einer Vielzahl - auch im Hause nicht wohnender - Personen benutzt wurde. Das wäre uU auch der Fall, wenn die gewerblich vermieteten Räume in den ersten drei Stockwerken an Privatpersonen vermietet gewesen wären. Auch spielt es keine Rolle, daß infolge Bauarbeiten im 2. Stockwerk des Hauses oder durch die gewerblichen Mieter in den sonstigen Stockwerken durch das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus Gefahrenzustände entstanden waren, die in der Wohnung des Klägers nicht vorhanden sind. Gleichartige Zustände sind auch in nur von privaten Mietern bewohnten Häusern denkbar. Würden diese Umstände bei der Abgrenzung des häuslichen Bereichs berücksichtigt, so würde dies bedeuten, daß der Versicherungsschutz wiederum von beliebig zu variierenden Verschiedenheiten abhängig gemacht wird, die schon dem RVA eine überzeugende und widerspruchsfreie Rechtsprechung erschwerten und es schon im Jahre 1938 bewogen haben, als Grenze des häuslichen Bereichs, an welcher der Versicherungsschutz für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit beginnt oder endet, die Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, anzusehen (EuM 43, 338; AN 1941, 130). Dieser Rechtsprechung hat sich das BSG aus wohlerwogenen Gründen angeschlossen und sie unter entscheidender Beachtung der Rechtssicherheit weiterentwickelt. An ihr ist aus den dargelegten Gründen auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die angefochtenen Urteile waren daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662561

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