Entscheidungsstichwort (Thema)

Geburtsjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Der zeitlich begrenzte Ausschluß der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von jeder Leistung wegen Kindererziehung verstößt jedenfalls angesichts der für diese Mütter eingeführten eigenständigen Leistung für Kindererziehung nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Normenkette

RVO § 1251a Abs. 1; ArVNG Art. 2 §§ 5c, 62; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihres Altersruhegeldes mit Rücksicht auf die Erziehung ihrer Kinder.

Sie wurde am 22. Juli 1920 geboren. In den Jahren 1937 bis 1947 und 1952 legte sie in der Angestellten 123 Pflichtbeitragsmonate zurück; von 1949 bis 1957 entrichtete sie für 33 Monate freiwillige Beiträge; nach weiteren sieben Pflichtbeitragsmonaten in der Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1968 leistete sie von 1971 bis 1974 noch 21 freiwillige Beiträge. Nach ihrer Eheschließung im Jahre 1947 gebar sie fünf Kinder, die mittlerweile alle im Berufsleben stehen. Durch Bescheid vom 9. Juli 1985 gewährte ihr die Beklagte Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. August 1985.

Mit Schreiben vom 5. April 1986 beantragte die Klägerin für sich und ihren Ehemann "angemessene Rentengegenleistungen für die erbrachte Erziehung ihrer fünf Kinder. Durch Bescheid vom 18. April 1936 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 überhaupt nur angerechnet werden könnten, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Dezember 1985 eingetreten und der Erziehungsberechtigte nach dem 31. Dezember 1920 geboren sei. Hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin vermerkte die Beklagte in den Akten: Ehemann nicht im Konto".

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eheleute am 20. Mai 1986 unmittelbar Klage beim Sozialgericht (SG) mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1986 zu verurteilen, die Kindererziehung der Klägerin leistungsgerecht, d.h. beitragsäquivalent, zu berücksichtigen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zur Anerkennung der Kindererziehungszeiten der Klägerin entsprechend § 1251 a Reichsversicherungsordnung (RVO), jedoch ohne die Stichtagsregelung des 31. Dezember 1920, zu verurteilen.

Die gleichzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und gegen das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) -) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 30. Juni 1986 - Az.: 1 BvE 567/86). Die unmittelbar gegen das Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) gerichtete Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil zur Durchführung dieses Gesetzes ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich und nach dessen Ergehen die Erschöpfung des Rechtsweges zumutbar sei.

Das SG wies die Klage durch Urteil vom 6. August 1987 ab. Zur Begründung führte es zunächst aus, der Klage des Ehemannes der Klägerin fehle das notwendige Prozeßführungsrecht. Für den Antrag, die Zeiten der Kindererziehung beitragsäquivalent zu berücksichtigen, gebe es im System der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anspruchsgrundlage. Dies sei entgegen der Ansicht der Klägerin kein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers. Eine Verletzung von Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor, da die gesetzlich vorgenommene Differenzierung zwischen Beitragsentrichtung und Kindererziehung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Rentenleistung nicht willkürlich vorgenommen worden sei. Die Lasten der Kindererziehung unterschieden sich in wesentlichen Merkmalen von den Lasten der Beitragsentrichtung. Dem System liege die Überlegung zugrunde, daß die Rentenleistung Ersatz für das vor dem Versicherungsfall erzielte Erwerbseinkommen darstelle. Der nichterwerbstätige Erziehende sei über das Unterhaltsrecht am Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten beteiligt, und dieser Unterhaltsanspruch sei durch die Hinterbliebenenrente gesichert. Die Anpassung dieses Systems an sich ändernde tatsächliche Verhältnisse in der Bevölkerungsstruktur und die zusätzliche Berücksichtigung der Kindererziehung als Altersvorsorgeleistung sei nur langfristig und schrittweise erreichbar. Mit der erstmaligen Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung im Rentensystem durch das Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) sei die notwendige Weiterentwicklung des Systems eingeleitet worden. Die Ungleichbehandlung von Beitragsleistung und Kindererziehung in der Anpassungsphase sei schon aus der Natur der Sache heraus zwingend.

Die Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischen Unterlassens ergebe sich auch nicht aus Art 6 Abs. 1 oder Art 14 GG. Hinsichtlich der Förderung der Familien mit Kindern bestehe ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welcher der Beurteilung durch die Gerichte entzogen sei. Hinsichtlich Art 14 GG lasse es sich mit dem Anspruch auf Beachtung der Menschenwürde nicht vereinbaren, die Kinder als geschützte Eigentumsposition ihrer Eltern zu betrachten.

Der hilfsweise gestellte Antrag sei ebenfalls nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten als anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach §§ 1250 Abs. 1 c i.V.m. 1251 a Reichsversicherungsordnung (RVO) lägen nicht vor, da die Klägerin vor dem 1. Januar 1921 geboren sei. Der Ausschluß der Erziehenden mit Geburtsdatum vor dem genannten Zeitpunkt verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine Stichtagsregelung im Bereich der gewährenden Verwaltung, wobei die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt sei, ob vernünftige Gründe für die Wahl des Stichtages vorlägen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden habe. Beides sei der Fall, da die Stichtagsregelung aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel notwendig und der Ausschluß der zum Zeitpunkt der Einführung der Regelung typischerweise bereits zum Rentenbestand gehörenden Versicherten nicht als willkürlich angesehen werden könne.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung die Beklagte gemäß § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) schriftlich zugestimmt hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach dem Tode ihres Ehemannes allein weiter. Für ihren Hauptantrag macht sie geltend, der Gesetzgeber habe es in verfassungswidriger Weise unterlassen, die Zeiten der Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen zu berücksichtigen. Sie gründet dies im Kern auf die Überlegung, daß die heute heranwachsende Generation in der Zukunft das Sozialprodukt erwirtschaften müsse, aus dem die gegenwärtig Erwerbstätigen dann ihre Altersbezüge erhielten. Die Erziehung der nächsten Generation sei damit eine existentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Generationsvertrages. Daraus folge, daß die erheblichen Aufwendungen, die mit der Erziehung von Kindern verbunden seien, nicht allein den Erziehenden aufgebürdet werden dürften. Neben dem allgemeinen Familienlastenausgleich sei es durch Verfassungsauftrag geboten, auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeit der Kindererziehung "leistungsgerecht, d.h. beitragsäquivalent" zu berücksichtigen, und zwar zu Lasten derjenigen, die sich den Aufwendungen der Kindererziehung durch Kinderlosigkeit entzögen. Dieser Verfassungsauftrag ergebe sich aus Art. 6 und 14 GG, weil aus Art. 6 GG die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie folge. Die Förderung der Familie könne jedoch erst dann einsetzen, wenn die massive Benachteiligung der Familie durch das gegenwärtige Rentenrecht beseitigt werde. Insoweit weit liege deshalb auch ein Eingriff in den Schutzbereich der "wertentscheidenden Grundsatznorm" des Art. 6 GG vor. Solange diese Benachteiligung der Familien mit Kindern fortdauere, würden die Familien "enteignet". Art. 3 Abs. 1 GG sei durch die unterschiedliche Bewertung der Kindererziehungszeiten und der Beitragszahlung im gegenwärtigen Rentenrecht verletzt, weil es sich in beiden Fällen um den gleichen güterwirtschaftlichen Vorgang handele: Konsumverzicht zugunsten anderer.

Für ihren Hilfsantrag bringt die Klägerin vor, der Verweis auf die Nichtfinanzierbarkeit einer Regelung, die Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 für alle Erziehenden rentensteigernd gemäß § 1251 a Reichsversicherungsordnung (RVO) ohne Beschränkung auf die nach dem 31. Dezember 1920 Geborenen vorsehe, gehe fehl, da sich der Gesetzgeber dann nicht auf das Argument mangelnder Finanzierbarkeit stützen könne, wenn er gleichzeitig - wie vorliegend durch das Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) - eine Hinterbliebenenversorgung auch für Witwer aus kinderlosen Ehen einführe und so die knappen Mittel dorthin lenke, wo kein Bedarf bestünde. Daraus folge, daß der Ausschluß der Erziehenden mit Geburtsjahr 1920 und früher von der Vergünstigung des § 1251 a Reichsversicherungsordnung (RVO) willkürlich und infolgedessen verfassungswidrig sei. Hinzu komme, daß die im Gesetzgebungsverfahren geschätzten Mehraufwendungen für die unbeschränkte Anrechnung der Kindererziehungszeiten überhöht seien. Statt der genannten fünf bis sechs Milliarden DM jährlich für die Einbeziehung auch der älteren Erziehenden sei vielmehr hierfür lediglich ein Betrag von 2,52 Milliarden DM pro Jahr erforderlich. Daß sie während der streitigen Erziehungsjahre noch freiwillige Beiträge geleistet habe und gemäß § 1255 a Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Zeiten der Kindererziehung nur dem Berechtigten in vollem Umfange zugute kommen, dessen Kindererziehungszeiten nicht mit anderen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten zusammenträfen, verschärfe ihre relative Benachteiligung und verdeutliche die willkürliche Gesetzgebung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kinderziehung der Klägerin leistungsgerecht, d.h. beitragsäquivalent, zu berücksichtigen, hilfsweise,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. April 1986 zur Anerkennung der Kindererziehungszeiten der Klägerin entsprechend § 1251 a RVO, jedoch ohne die Stichtagsregelung des 31. Dezember 1920, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

II.

Die Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat weder einen Anspruch auf "leistungsgerechte, dh beitragsäquivalente" Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten noch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Der im Revisionsverfahren gestellte Hauptantrag erfüllt trotz seiner sprachlich allgemeinen Fassung sachlich noch die Voraussetzungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, wonach innerhalb der Begründungsfrist ein bestimmter Revisionsantrag zu stellen ist. Denn dem Erfordernis des bestimmten Antrages genügt es, wenn sich aus der Revisionsbegründung ergibt, welches Prozeßziel die Revision erreichen will (ständige Rechtspr des BSG, vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 10 mwN). Zumindest in der Begr ihres Rechtsmittels hat die Klägerin deutlich gemacht, daß sie in der Hauptsache eine höhere Rentenleistung aufgrund der von ihr erbrachten Kindererziehung erstrebt. Damit ist hinreichend klar erkennbar, daß unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Sozialleistung erreicht werden soll. Es ist daher für die Frage der Bestimmtheit des Hauptantrages nicht entscheidend, daß die Klägerin weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründung näher erläutert hat, was sie unter "leistungsgerecht bzw. beitragsäquivalent" versteht.

Dem Verfahrenstyp nach handelt es sich bei dem Hauptbegehren der Klägerin um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS von § 54 Abs 4 SGG. Dies gilt auch für den Hilfsantrag, selbst wenn die Klägerin insoweit lediglich die Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten entsprechend § 1251a Reichsversicherungsordnung (RVO) beantragt hat. Zwar spricht der Wortlaut des Hilfsantrags für ein Feststellungsbegehren. Der Senat ist aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG). Entscheidend ist vielmehr das von der Klägerin tatsächlich erstrebte Rechtsschutzziel, das sich nach den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift erkennbar auf die volle Anrechnung des Wertes der Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes richtet.

Für den Hauptantrag der Klägerin fehlt es - was sie selbst nicht verkennt - bereits an einer überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Rechtsnorm. Sie will mit ihm nach dem Kern ihrer Argumentation erreichen, daß die Beklagte ihr die Kosten für die Erziehung ihrer fünf Kinder zumindest teilweise in Form einer höheren Rentenleistung gutbringt. Im Ergebnis erstrebt sie also eine zusätzliche Leistung aus den Mitteln, die bisher den Generationsmitgliedern, die keine Kindererziehung erbracht haben, als Rentenleistungen zufließen. Ein derartiger Ausgleich durch die Beklagte in eigenständiger Kompetenz ist dem geltenden Rentenversicherungsrecht als Leistungstyp nicht bekannt. Nach § 2 Abs 2 Satz 2 SGB I können Ansprüche auf Sozialleistungen nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im einzelnen bestimmt sind. Damit wird der im öffentlichen Recht geltende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm 8. Aufl 1989, § 42 Anm 46 mwN) für das Sozial- und Sozialversicherungsrecht auch insoweit festgeschrieben, als es sich um die Gewährung von Leistungen handelt. Ohne ausdrückliche, inhaltlich hinreichend bestimmte Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz oder einer gleichgestellten anderen Rechtsnorm ist die Beklagte als Sozialversicherungsträger nicht zur Leistungsgewährung befugt (§ 30 Abs 1 SGB IV); sie kann demzufolge auch nicht zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt werden.

Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt für die Klägerin auch nicht ein sog verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers in Betracht. Denn selbst wenn ein solcher Fall vorläge (dazu unten näher), folgte daraus allein noch keine auf konkrete Sozialleistungen gerichtete Berechtigung iS von § 2 Abs 1 Satz 2 SGB I, § 30 Abs 1 SGB IV. Zwar wäre das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) könnte aber, sofern es ebenfalls die Verfassungswidrigkeit annähme, lediglich den Rechtszustand als solchen feststellen und den Gesetzgeber zum Erlaß geeigneter Normen auffordern. Eine den Anforderungen der §§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB I, 30 Abs 1 SGB IV genügende Norm vermöchte es dagegen in eigener Zuständigkeit nicht aufzustellen. Dies fiele ausschließlich in die Kompetenz des Gesetzgebers.

Die für den Hauptantrag der Klägerin damit allein noch zu prüfende Frage eines verfassungswidrigen Unterlassens des Gesetzgebers ist zu verneinen. Denn selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folgt, daß die Kosten der Kindererziehung zumindest zu einem erheblichen Teil auf die Gesamtgeneration umzulegen sind, da die nachwachsende Generation den Fortbestand des gesellschaftlichen Wohlstandes verbürgt, den Unterhalt für die heute Erwerbstätigen in ihrer Altersphase sichert und somit die Erziehung der nächsten Generation eine existentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Generationenvertrages darstellt, so zwingt der Umstand, daß das geltende Recht die gleichmäßige Belastung der gesamten Generation mit den Kosten der Kindererziehung nicht vorsieht, nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens und zu einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzt voraus, daß die Gültigkeit des anzuwendenden Gesetzes für die (End-)Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei deren Ungültigkeit (BVerfGE 2, 266, 271; 7, 171, 173; 11, 330, 334 f; 65, 265, 277 mwN). Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine "andere" Entscheidung auch darin, daß die Klage im Ausgangsverfahren entweder sachlich zu entscheiden oder aber das Ausgangsverfahren nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut auszusetzen wäre, um eine Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerfGE 17, 210, 215; 23, 135, 142 ff; 49, 280, 282; 56, 1, 11; 61, 43, 56). Es fordert aber für eine Vorlage unter dem Gesichtspunkt des verfassungswidrigen Unterlassens in jedem Fall die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit einer Norm, die einem bestimmten Personenkreis einen Vorteil gewährt, von dem der Kläger infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen ausgeschlossen ist (vgl BVerfGE 17, 210: Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 21. Dezember 1954, BGBl I 482; 23, 135: § 313 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des KVDR vom 12. Juni 1956, BGBl I 500; 49, 280: § 2 Abs 3 ZUSEG idF des Gesetzes vom 20. August 1975, BGBl I 2189; 56, 1: § 64e Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) idF der Bek vom 22. Juni 1976, BGBl I 1633; 61, 4: § 5 Abs 3 und 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976, BGBl I 2485).

Eine solche Konstellation liegt hinsichtlich des Hauptantrages der Klägerin nicht vor. Die Klägerin wird durch das geltende Recht nicht von einer Leistung ausgeschlossen, die anderen Personen auf normativer Grundlage gewährt wird. Wenn sie den Gesetzgeber für verpflichtet hält, zu Lasten derjenigen Sozialversicherten, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, nunmehr den Personen, die dies tun oder getan haben, eine "leistungsgerechte, dh beitragsäquivalente" Zuwendung in Gestalt einer höheren Rente zu gewähren, so strebt sie damit eine Sozialleistung an, die bisher noch niemandem zuteil wird, selbst denen nicht, denen schon Kindererziehungszeiten in Form von Rentenanwartschaften nach §§ 1227a, 1251a Reichsversicherungsordnung (RVO) oder Leistungen für Kindererziehung gemäß Art 2 § 62 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) gutgebracht werden. Ist aber eine bestimmte Art oder ein bestimmter Umfang von Sozialleistungen der Rechtsordnung überhaupt nicht bekannt, so ist jemand, der aufgrund dieser Rechtslage keine Sozialleistung erhält, gegenüber allen anderen, die aus derselben Situation heraus ebenfalls ohne Leistung bleiben, sachlich nicht benachteiligt und insofern auch nicht ungleich behandelt.

Daß die Kindererziehung stärker als bisher von der staatlichen Gemeinschaft anerkannt und die den erziehenden Eltern entstehenden Belastungen gemindert oder kompensiert werden sollten, wird in der öffentlichen Diskussion durchaus anerkannt (vgl von Maydell, Der Ausschluß älterer Frauen bei der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem HEZG, Der Betrieb, Beil 5/87, S 2). Allerdings sind die denkbaren Möglichkeiten der Honorierung der Erziehungstätigkeit recht verschieden. Sie beschränken sich keineswegs auf Regelungen im Rentenversicherungsrecht. Als Gegenposition wird sogar auch eine strikte Trennung von Familienlastenausgleich und Alterssicherung erwogen (vgl von Maydell aaO mwN). Die Auswahl unter allen diesen Möglichkeiten sowie die konkrete Ausgestaltung und insbesondere der Umfang des Familienlastenausgleichs bleibt indessen einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten. Den Gerichten ist es verwehrt, eine solche Entscheidung des Gesetzgebers vorwegzunehmen (BVerfGE 1, 97, 100). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nach der Rechtspr des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allein dann in Betracht, wenn ein ausdrücklicher Auftrag des Grundgesetzes vorliegt, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt (BVerfGE 6, 257, 264; vgl auch BSGE 62, 163, 164). Davon ist aber wegen der Vielzahl der gesetzgeberischen Möglichkeiten, den Familienlastenausgleich hinsichtlich der Kindererziehung herbeizuführen, auch dann nicht auszugehen, wenn ein solcher Lastenausgleich von Verfassungs wegen (insbesondere etwa aus Art 6 Abs 1 GG) geboten wäre.

Im übrigen hat der erkennende Senat unter Hinweis auf die Rechtspr des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr 157 = NJW 1989, 190: keine Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung von Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt) entschieden, daß bei gewährender Staatstätigkeit dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen ist, die dann besonders weit ist, wenn es sich um die Einführung von Leistungen handelt, mit denen erstmals ein bestimmter Zustand verbessert werden soll. Ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers wegen des bisherigen Ausbleibens einer solchen begünstigenden neuen Regelung ist nicht gegeben. Von dieser Rechtspr abzuweichen, besteht kein Anlaß.

Der auf § 1251a Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gestützte Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der durch diese Vorschrift begünstigt wird. Nach § 1251a Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der rückwirkend ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung (Art 6 Nr 18, Art 85 Abs 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992- vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261) werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, für die Erfüllung der Wartezeit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Die Klägerin ist vor dem 31. Dezember 1920 geboren worden und kann somit bereits deshalb keinen Anspruch aus § 1251a Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) herleiten.

Davon abgesehen können Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986, wie sie bei der Klägerin unbestritten vorliegen, die begehrte rentensteigernde Wirkung gemäß §§ 1254 Abs 1 Satz 1, 1258 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm §§ 1250 Abs 1 Buchst c, 1251a Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur entfalten, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Dezember 1985 eingetreten ist (Art 2 § 5c Satz 1 ArVNG). Der für die Gewährung des Altersruhegeldes an die Klägerin maßgebende Versicherungsfall ist indes schon im Juli 1985 eingetreten. Auch unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Geltungsweite des § 1251a Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist daher der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen, die den Senat zwängen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einzuholen (Art 100 Abs 1 Satz 1 GG), bestehen nicht. Dabei geht der Senat davon aus, daß sich die Revision nicht nur gegen den Ausschluß der vor dem 1. Januar 1921 geborenen Mütter durch § 1251a Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) wendet, sondern auch gegen die Bestimmung des Art 2 § 5c Satz 1 ArVNG, weil beide Vorschriften - wie zuvor dargelegt - in ihrem Zusammenhang bewirken, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer vor 1986 erzogenen Kinder für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1990 von jeder Vergünstigung für Kindererziehung ausgeschlossen ist. Denn für Versicherungsfälle vor dem 31. Dezember 1985 gibt es einen rentenversicherungsrechtlichen Nachteilsausgleich für Zeiten vor und nach der Geburt eines Kindes nur in Form der Berücksichtigung einer Ausfallzeit nach § 1259 Abs 1 Nr 2 RVO. Nach der Regelung über "Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921" in Art 2 §§ 62 ff Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) - eingefügt mit Wirkung vom 17. Juli 1987 durch Art 2 Nr 2 des Kindererziehungsleistungsgesetzes (KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I 1585) - erhält die Klägerin zwar ab 1. Oktober 1990 Leistungen für Kindererziehung. Diesen Leistungen fehlt aber der rentenversicherungsrechtliche Ansatz, da sie unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer Rentenversicherungsleistung gewährt werden, so daß auch hierdurch nicht dem auf Steigerung ihrer Rente gerichteten Begehren der Klägerin - und sei es auch nur teilweise, dh zumindest ab 1. Oktober 1990 - Rechnung getragen wird.

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ist eine strukturelle Leistungsverbesserung, die grundsätzlich nur neue, dh ab Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften am 1. Januar 1986 eintretende Versicherungsfälle erfaßt (Art 2 § 5c Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) idF des Art 4 Nr 1 Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) iVm Art 4 des Sechsten Versicherungsänderungsgesetzes vom 24. April 1986, BGBl I 569). Der Nachteil beim Aufbau einer Rentenanwartschaft, den eine Kindererziehung oder Kinderpflege typischerweise infolge der eingeschränkten Möglichkeiten, zur selben Zeit versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig zu sein, bewirkt, wird dabei auf zwei unterschiedlichen Wegen ausgeglichen: Zeiten der Kindererziehung ab 1. Januar 1986 werden für künftige Versicherungsfälle der Pflichtversicherung nach § 1227a Reichsversicherungsordnung (RVO) unterstellt und damit zu (beitragslosen) Beitragszeiten iS von § 1250 Abs 1 Buchst a RVO. Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 dagegen werden bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 als Versicherungszeiten eigener Art iS von § 1250 Abs 1 Buchst c Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) angerechnet. Sowohl die nach der ersten als auch nach der zweiten Methode zu berücksichtigenden Erziehungszeiten haben eine rentenbegründende und rentensteigernde Wirkung, sind auf die für die Rente erforderliche Wartezeit anzurechnen und zählen bei den für die Höhe einer Rente maßgeblichen Versicherungsjahren mit (§§ 1254 Abs 1, 1258 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm §§ 1250 Abs 1 Buchst c, 1251a Abs 1 RVO). Allerdings haben Erziehungszeiten bis 1985 eine gegenüber den Beitragszeiten ab 1986 geringere leistungsrechtliche Wirkung; sie können nicht die Anrechnungsvoraussetzungen von Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten erfüllen (vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 = SozR 3 - 5050 § 15 Nr 2). Die Bewertung anrechenbarer Kindererziehungszeiten regeln die §§ 1255 Abs 6a, 1255a Abs 5 RVO, wonach für Kindererziehungszeiten, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, der Wert 6,25 - unmittelbar oder bezogen auf das maßgebende Bruttoarbeitsentgelt - zugrunde zu legen ist. Treffen solche Zeiten mit Zeiten der Kindererziehung zusammen, so sind sie auf den Wert 6,25 anzuheben.

Wie bereits der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 1. September 1988 (SozR 2200 § 1255a Nr 20) entschieden hat, steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die genannten Regelungen zu. Bei der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung handelt es sich wenn auch nicht um eine typisch rentenversicherungsrechtliche (Art 74 Nr 12 GG), so jedoch dem Sachgehalt und der wirtschaftlichen wie sozialen Bedeutung nach um eine Regelung des Familienlastenausgleichs (BT-Drucks 10/2677, S 30 ff). Dieser ist im Wege der erweiternden Auslegung dem Begriff der öffentlichen Fürsorge iS des Art 74 Nr 7 GG zuzuordnen (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Komm. Stand 1989, RdNr 113 zu Art 74).

Der Ausschluß der vor dem 1. Januar 1921 geborenen Mütter von einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Leistung wegen Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Diese auch für den Gesetzgeber verbindliche Grundrechtsbestimmung (BVerfGE 1, 14, 52) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (ständige Rechtspr des BVerfG, zuletzt BVerfGE 79, 87, 98 ff; 79, 106, 121 ff; 79, 223, 236; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 4100 § 118a Nr 1). Anders ausgedrückt: Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn tatsächliche Gleichheiten bzw Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 60, 113, 119). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stets betont, daß der Gesetzgeber bei gewährender Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfGE 49, 280, 283 mwN; vgl auch das bereits zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1988 - SozR 2200 § 1246 Nr 157 = NJW 1989, 190). Dies gilt verstärkt, wenn erstmalig eine strukturelle Leistungsverbesserung - wie hier - eingeführt werden soll. Insoweit steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei zu bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er mit der beabsichtigten Verbesserung beginnen will.

Der bestehende weite Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 39, 148, 153). Das bedeutet, daß dem Gesetzgeber trotz seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit, ob und in welchem Umfang eine bestimmte Leistung gewährt werden soll, eine sachwidrige Differenzierung bei näherer Abgrenzung des Kreises der Leistungsberechtigten nicht gestattet ist. Regelungen, die innerhalb eines vergleichbaren Personenkreises einzelne Gruppen bevorzugen oder benachteiligen, müssen für eine an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise den geregelten Lebensverhältnissen entsprechen und durch vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sein (BVerfGE 38, 187, 197). Die Notwendigkeit einer Differenzierung kann sich dabei auch aus Gründen der Finanzierbarkeit oder wegen der beschränkten Kapazität des Gesetzgebungs- und Verwaltungsapparats ergeben. Denn wären Reformen, die sich aus diesen Gründen nur schrittweise verwirklichen lassen, verfassungswidrig, so entspräche dieses Ergebnis gewiß nicht sozialer Gerechtigkeit (BVerfGE 40, 121, 140).

Ob der völlige Ausschluß des Rentenbestandes von einer dem Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) qualitativ gleichwertigen Vergünstigung wegen Kindererziehung aus der Sicht des Art 3 Abs 1 GG unbedenklich wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Der Gesetzgeber hat mit dem am 17. Juli 1987 in Kraft getretenen Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) für die vor dem 1. Januar 1921 geborenen Mütter eine eigenständige "Leistung für Kindererziehung" in Art 2 §§ 62 ff Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) eingeführt, die zwar zeitlich im günstigsten Fall (= Geburtsjahrgänge vor 1907, Art 2 § 62 Abs 2 ArVNG) ab 1. Oktober 1987 und damit 21 Monate nach der Vergünstigung der §§ 1227a, 1251a Reichsversicherungsordnung (RVO) eingesetzt hat, sachlich jedoch für die Bezugsberechtigten - wie noch darzulegen ist - auch Vorteile gegenüber der rentenversicherungsrechtlichen Lösung der §§ 1227a, 1251a Reichsversicherungsordnung (RVO) mit sich bringt.

Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber danach differenziert, ob bei Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) die regelmäßige Rentenbiographie der Versicherten bereits abgeschlossen war oder nicht (Differenzierungskriterium). Die Einbeziehung der Versicherungsfälle des 31. Dezember 1985 (Art 2 § 5c Satz 1 ArVNG) kann dabei vernachlässigt werden. Das Differenzierungskriterium entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Rentenversicherungsrechts, wonach gesetzlich neu eingeführte Leistungsverbesserungen grundsätzlich nur für Leistungsfälle wirksam werden, bei denen der Versicherungsfall nach Inkrafttreten der Neuregelung eintritt, nicht hingegen auch in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte (bereits eingetretene Versicherungsfälle) betreffen, sofern nicht ausnahmsweise bestimmte Übergangsregelungen dies vorsehen (vgl auch BSG Urteil vom 7. Dezember 1983 - BSGE 56, 90 = SozR 3800 § 10 Nr 1 und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 1 BvR 270/84, SozR 3800 § 10 Nr 2 - zum Ausschluß von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 11. Mai 1976 - BGBl I 1181 - für Taten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Mai 1976). Die Wahl des Differenzierungskriteriums ist nicht sachfremd, da nach dem gegenwärtigen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenbiographie grundsätzlich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird. Mit diesem Zeitpunkt ist der letztmögliche Versicherungsfall erreicht, der wegen Alters einen Rentenanspruch auslösen bzw zu einer Rentenumwandlung führen kann. Die Festlegung des Einschnitts auf den Stichtag 1. Januar 1986 ist auch geeignet, das Differenzierungsziel zu erreichen. Denn die beabsichtigte Schließung von Lücken in der Rentenbiographie derjenigen Mütter, die wegen der Erziehung eines Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein konnten, kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität am ehesten bei denjenigen verwirklicht werden, die nach dem Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) (wenigstens) noch einen zur Rentenfeststellung führenden Versicherungsfall zu erwarten haben.

Es bedeutete nichts anderes, als diese Linie folgerichtig fortzuführen, wenn sich der Gesetzgeber nachträglich mit dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) dafür entschied, den Müttern mit bereits abgeschlossener Rentenbiographie einen Ausgleich für Kindererziehungszeiten außerhalb des Rentenversicherungssystems zu gewähren. Die "Leistung für Kindererziehung" nach den durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) in Art 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) eingefügten §§ 62 bis 67 ist nicht als Bestandteil der Rente, sondern als Geldleistung eigener Art ausgebildet, die lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen wie eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, dh speziell bei Rentenbezug wie ein Zuschlag zur Rente bzw Hinterbliebenenrente, behandelt wird und demgemäß auch zur Vervollständigung in den rentenversicherungsrechtlichen Leistungskatalog des § 23 Abs 1 Nr 1 SGB I als Buchst g aufgenommen ist (vgl zum Leistungsgrund Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. April 1990 - BSGE 66, 288 = SozR 3 - 2200 § 1251a Nr 1).

Die andersartige Konstruktion zeigt sich vor allem darin, daß die Leistung für Kindererziehung auch dann zu erbringen ist, wenn die berechtigte Mutter nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Der Anspruch auf eine "Leistung für Kindererziehung" ist also unabhängig davon, ob eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder nicht. Damit ist der vom Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) erfaßte Personenkreis prinzipiell weiter als der des HEZG. Daß das Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) nur leibliche Mütter und nicht wie das Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) ebenfalls Väter, Stief- und Pflegemütter sowie -väter begünstigt (§ 1251a Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 1227a Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des RRG 1992), kann hier dahinstehen, da die Klägerin lediglich leibliche Kinder erzogen hat und ihr Ehemann inzwischen verstorben ist.

Die "Leistung für Kindererziehung" berührt zudem die Rentenposition der Versicherten in keiner Weise. Sie begründet keine Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und ist weder bei der Hinterbliebenenrente noch beim Versorgungsausgleich als eigenes Einkommen bzw Anwartschaftsrecht zu berücksichtigen. Beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen ist sie in vollem Umfang an die Berechtigte auszuzahlen (Art 2 § 66 ArVNG). Die Leistung wird auch nicht dadurch gemindert, daß die Erziehung des Kindes mit Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft (§ 1255a Abs 4 RVO). Ferner ist die Leistung nicht - wie die Anrechnung nach dem Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) (§ 1251a Abs 1 Satz 1 RVO) - an die Erziehung, sondern an die Lebendgeburt des Kindes geknüpft, so daß sie zB auch dann erbracht wird, wenn das Kind nur wenige Stunden gelebt hat (Art 2 § 62 Abs 1 Satz 1 ArVNG).

Die im Vergleich zum rentenrechtlichen Kindererziehungsjahr pauschalere und stärker typisierende Regelung der "Leistung für Kindererziehung" trägt dem besonderen Lebenssachverhalt Rechnung, daß bei den vom Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) erfaßten Müttern mit bereits Ende 1985 abgeschlossener Rentenbiographie nicht nur die Geburt ihrer Kinder und der Versicherungsfall weit zurückliegen können, sondern auch die Nachweismöglichkeiten dafür durch zwischenzeitliche Veränderung ihrer Lebensverhältnisse mitunter erheblich eingeschränkt sind. Zur Abwicklung der Fälle ist daher zum einen ein möglichst einfaches Verwaltungsverfahren mit einer Nachweiserleichterung, wie sie durch Art 2 § 63 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) normiert ist, erforderlich. Zum anderen muß vermieden werden, daß der häufig bereits weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfall wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wieder aufgerollt und die Rente neu berechnet wird (Begründung zum Entw des KLG, BT-Drucks 11/197 S 5). Im Zusammenspiel mit den zuvor aufgezeigten besonderen Merkmalen der "Leistung für Kindererziehung" in materieller Hinsicht läßt diese erleichterte Verfahrenshandhabung deutlich werden, daß sich für die "bloß" vom Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) erfaßten Mütter im Vergleich zu dem vom Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) begünstigten Personenkreis nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile ergeben.

Im Hinblick auf das sozialpolitische Anliegen, erstmals im Sozialrecht auch den gesellschaftlichen Tatbestand der Kindererziehung zum Anlaß und Grund für Sozialleistungen iS von § 11 Satz 1 SGB I zu nehmen, ist somit festzustellen, daß sich der Gesetzgeber zwar von dem Ziel hat leiten lassen, allen Müttern einen Ausgleich für Kindererziehung zukommen zu lassen, er jedoch aus diesem Gesamtkreis nach unterschiedlichen Lebenssachverhalten als Normierungsgrundlage - der abgeschlossenen Rentenbiographie und der bloßen Lebendgeburt einerseits, dem noch nicht eingetretenen Versicherungsfall und der Erziehung von Kindern andererseits - zwei Personengruppen gebildet hat, für die er entsprechend der verschiedenen Ausgangsbasis zwei gesetzesförmlich eigenständige und sachlich spezifische Regelungen getroffen hat. Von ihrer rechtlichen Bedeutung her kann keine der beiden Regelungen als der jeweils anderen in dem Sinn vorrangig bezeichnet werden, daß sie die 'eigentliche' Verkörperung des gesetzgeberischen Regelungsanliegens sei und die andere sich demzufolge an ihr als 'systemgerecht' oder 'systemwidrig' messen lassen müsse - wobei die Konstatierung einer Systemwidrigkeit zudem für sich allein noch wenig aussagekräftig wäre und speziell für die zur Rede stehende Verfassungswidrigkeit nichts Entscheidendes bedeutete. Die vom Gesetzgeber in solcher Weise vorgenommene Differenzierung ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend dafür sind, daß sie im Recht als gleich oder ungleich behandelt werden, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber (ständige Rechtspr des BVerfG, BVerfGE 50, 57, 77; 71, 255, 271 mit weiteren Nachweisen; vgl auch BSGE 63, 282, 291 = SozR 2200 § 1251a Nr 2). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die ihm Art 3 Abs 1 GG beläßt, besteht in erster Linie darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfGE 17, 381, 388; 25, 371, 400; 27, 364, 371 mwN). Der Gesetzgeber kann nicht von vornherein durch den Gleichheitssatz gezwungen sein, nur das zu berücksichtigen, was in den beiden Lebensbereichen übereinstimmt; er darf vielmehr jeden Bereich im ganzen und in seiner eigenen inneren Gesetzlichkeit und Ordnung würdigen und danach entscheiden, ob die "gleichen" oder die "ungleichen" Elemente die jeweils wesentlichen sind (BVerfGE 9, 338, 349 ff; 15, 105, 120).

Soweit der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit auch deshalb, wie geschehen, genutzt hat, um eine überhaupt finanzierbare Regelung hinsichtlich des sozialpolitisch notwendigen Ausgleichs für Kindererziehungszeiten zu schaffen, ist ihm dies ebenfalls nicht verwehrt. Ein derartiges Differenzierungskriterium ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Alles andere würde bedeuten, auf die Leistungsverbesserung überhaupt zu verzichten (vgl BVerfGE 40, 121, 140). Sollte in der Frage der Kindererziehung eine Neuregelung finanzierbar sein, bedurfte es entweder einer Stichtagsregelung (Eintritt des Versicherungsfalles), der Absenkung der in Aussicht genommenen Leistungen oder der Einsparung an anderer Stelle. Welche dieser Möglichkeiten der Gesetzgeber wählte, stand ihm im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei. Die Rechtsprechung ist nicht befugt, unter Berufung auf den Gleichheitssatz zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung fand (Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Art 3 RdZiff 166 mwN zur ständigen Rechtspr des BVerfG). Nicht entscheidend ist, ob der in der Begründung zum Gesetzentwurf des Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) genannte Mehrbedarf in der Höhe zutreffend ist (BT-Drucks 10/2677 S 30), was von der Revision bezweifelt wird. Es ist nämlich offenkundig, daß die Einbeziehung sämtlicher Mütter einen erheblichen finanziellen Mehrbedarf verursacht hätte (vgl von Maydell, Der Betrieb, Beil 5/87, S 11 Fußnote 134).

Zusammenfassend läßt sich somit sagen, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG weder darin liegt, daß der Gesetzgeber für die Mütter mit bereits abgeschlossener Rentenbiographie und eingetretenem (letztem) Versicherungsfall nicht ebenfalls den versicherungsrechtlichen, sondern den leistungsrechtlichen Weg gegangen ist, noch insoweit angenommen werden kann, als er die gewählte Lösung erst von einem nur 21 Monate späteren Zeitpunkt hat wirksam werden lassen. Der Senat hält damit im Ergebnis an seiner Rechtsprechung fest, wonach Versicherungsfälle von einer Neuregelung ausgenommen werden können, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Neuregelung eingetreten sind (Urteil vom 29. September 1987 - BSGE 62, 163, 166 = SozR 5750 Art 2 § 18 Nr 3 und Urteil vom 17. November 1987 - 5b RJ 6/87, beide unter Hinweis auf den Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 27. März 1987 - 1 BvR 1284/86).

Soweit die älteren, nur nach Art 2 § 62 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) anspruchsberechtigten Mütter gegenüber den jüngeren, den §§ 1227a, 1251a Reichsversicherungsordnung (RVO) unterfallenden Müttern außer durch die schon erwähnte grundsätzliche Verzögerung des Einsetzens von Leistungen um 21 Monate zusätzlich noch dadurch belastet sind, daß sie je nach Geburtsdatum nicht sogleich zu diesem Zeitpunkt, sondern erst nach weiteren Monaten oder sogar Jahren Leistungen erhalten, stellt auch dies keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip des Art 3 Abs 1 GG dar. Ursache hierfür ist die lediglich stufenweise Einführung der "Leistung für Kindererziehung" durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) in Art 2 § 62 Abs 2 ArVNG. Danach erhalten ab 1. Oktober 1987 zunächst die ältesten Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 die Leistung. Die in den nachfolgenden zehn Jahren geborenen Mütter erhalten in Gruppen zu je fünf Jahrgängen zusammengefaßt die Leistungen erst ein bzw zwei Jahre später. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 schließlich sind erst ab 1. Oktober 1990 in die Leistung einbezogen. In der Begründung zum Gesetzentwurf des Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) ist insoweit ausgeführt, daß sich für eine sofortige Einbeziehung aller Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 keine Finanzierungsmöglichkeit gezeigt habe. Damit ist für die Differenzierung ein sachlich hinreichender Grund gegeben. Denn aus denselben Erwägungen, die einen einheitlichen Stichtag rechtfertigen können, ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, durch stufenweise Festlegung von Stichtagen eine finanzierbare Lösung herbeizuführen. Auf die entsprechenden Ausführungen an früherer Stelle wird verwiesen. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Festlegung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (zuletzt BVerfGE 80, 297, 311 mwN; vgl auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 2200 § 1246 Nr 142, § 1262 Nr 37, § 1264 Nr 8; BSG Urteil vom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 28/88). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG ist schließlich auch nicht dadurch verletzt, daß innerhalb der Gruppe der vor 1921 geborenen Mütter nach der Stufenfolge des Art 2 § 62 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) die Mütter der älteren Geburtsjahrgänge früher als die Mütter späterer Jahrgänge Leistungen erhalten. Die vorrangige Begünstigung der älteren Jahrgänge ist sachlich vielmehr durchaus gerechtfertigt, wenn nicht sogar unumgänglich. Sieht man nämlich in der "Leistung für Kindererziehung" einen geldwerten Ausgleich für die von den Müttern durch Geburt (und Erziehung) von Kindern erbrachte Leistung (BT-Drucks 11/197 S 9), so erhalten alle der Regelung unterfallenden Mütter gleich welchen Geburtsjahrganges durch die Stufenregelung mit Rücksicht auf ihre mit zunehmendem Alter degressive Lebenserwartung einen im Prinzip gleich hohen Ausgleich. Eine Nivellierung der Leistung auf geringerer Höhe bei gleichzeitiger Einführung für alle vor 1921 geborenen Jahrgänge hätte im Ergebnis zu einer Benachteiligung der älteren gegenüber den jüngeren Müttern geführt.

Nach alledem war die Sprungrevision der Klägerin als unbegründet gemäß § 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BSGE, 31

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