Entscheidungsstichwort (Thema)

Stichtagsregelung des OEG. Sozialstaatsgebot. Rechtsstaatsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist mit dem Gleichbehandlungsgebot noch vereinbar, daß § 10 OEG die Entschädigung auch für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Folgen einer Gewalttat allein deshalb ausschließt, weil sie vor dem Inkrafttreten begangen worden ist.

 

Orientierungssatz

Die Stichtagsregelung des § 10 OEG verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsgebot und den Rechtsstaatsgrundsatz (Art 20 Abs 1 GG).

 

Normenkette

GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; OEG § 10 Fassung: 1976-05-11; GG Art 20 Abs 1; SGB 1 § 5 S 1

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 05.11.1982; Aktenzeichen S Vg 1881/82)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen der dauernden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittenen Schädigung. Nach seinen Angaben wurde er am 25. Oktober 1975 durch Schüsse aus einer Pistole vorsätzlich und widerrechtlich schwer verletzt. Sein Antrag ist erfolglos geblieben (Bescheid vom 12. August 1982; Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 5. November 1982). Das SG hat den Ausschluß von Versorgung gem § 10 OEG, wonach das Gesetz nur für Ansprüche aus Taten nach seinem Inkrafttreten (16. Mai 1976) gilt, als rechtmäßig beurteilt. Diese Regelung sei weder mit dem Rechts- noch mit dem Sozialstaatsprinzip noch mit Art 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar.

Der Kläger hat die - vom SG zugelassene - Sprungrevision eingelegt. Er rügt einen Verstoß der Stichtagsregelung des § 10 OEG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) sowie gegen den Sozial- und Rechtsstaatsgrundsatz.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Versorgung nach dem OEG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren gem Art 100 GG auszusetzen und zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG hat einen Entschädigungsanspruch zu Recht verneint.

Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen der Folgen einer 1975 erlittenen Schußverletzung. Auf solche Gewalttaten (§ 1 OEG vom 11. Mai 1976 - BGBl I 1181 -) trifft das Gesetz nicht zu. Nach § 10 gilt das am 15. Mai 1976 verkündete OEG (BVerfGE 16, 6, 17 ff), das gem § 12 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist, nur für Ansprüche aus Taten, die nach diesem Zeitpunkt begangen worden sind.

Den Ausschluß von Ansprüchen aus vorher erlittenen Verletzungen (Altfälle) hält der Senat trotz einiger Bedenken nicht für verfassungswidrig, so daß er nicht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG anzurufen hat.

Die Entscheidung, Folgen aus Altfällen nicht zu entschädigen, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

Durch das OEG ist ein völlig neues sozialrechtliches Leistungssystem geschaffen worden. Bis zu dieser Regelung wurden die Opfer von Gewalttaten nicht durch den Staat einheitlich entschädigt (Begründung des Gesetzes, BR-Drucks 352/74 = BT-Drucks 7/2506, S 7 ff, zu I B; S 18, zu § 11). Einen solchen Bereich der darreichenden Verwaltung darf der Gesetzgeber frei gestalten (BVerfGE 59, 231, 263); vor allem darf er einen Stichtag festlegen, der bestimmte Ansprüche im Unterschied zu anderen ausschließt oder einschränkt (BVerfGE 3, 58, 147 ff; 27, 253, 285 ff; 46, 299, 306 ff; 49, 260, 271, 275; Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1982 - 9a/9 RVi 3/81 -). Allerdings ist dabei der allgemeine Gleichheitssatz zu beachten, wonach sich bestimmt, ob Härten nach dem jeweiligen Sachbereich vertretbar sind (BVerfGE 13, 31, 36 ff; 17, 122, 129 ff; 29, 283, 296 ff; 44, 1, 20 ff; 44, 283, 286 f).

Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen beiden kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen könnte (BVerfGE 62, 256, 274). Allgemein sind verschiedenartige Regelungen bis zur Grenze der Willkür verfassungsrechtlich vertretbar (BVerfGE 1, 4, 52; 57, 250, 271; 60, 329, 346 f; ergänzend Katzenstein, VSSR 1982, 167, 177). Ob verschiedene Sachlagen derart gleich oder ähnlich sind, daß sie nicht unterschiedlich geordnet werden dürfen, ist nach dem jeweiligen Lebens- und Sachbereich zu beurteilen (BVerfGE 62, 256, 274; Katzenstein, aaO, 178 f). Demgemäß liegt es nahe, allgemein bei sozialen Schutzvorschriften die Gestaltungsfreiheit gemäß dem Gebot, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen (Art 20 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - -SGB I- vom 11. Dezember 1975 - BGBl I 3015), als stärker eingeschränkt zu bewerten (vgl abweichende Meinungen der Richter Rupp-von Brüneck in BVerfGE 36, 247, 248 ff und Katzenstein in BVerfGE 62, 289 f; vgl auch Zacher, AöR nF 54 -1968-, 341, 361, 371 f, 376 ff, 382 f; Katzenstein, VSSR 1982, 200 ff; Benda in: Benda/Maierhofer/Vogel - Hg - Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1983, 477, 571 f; andeutend: BVerfGE 44, 283, 290). Weder nach dieser noch nach jener weiteren Begrenzung wird der allgemeine Gleichheitssatz durch die vom Kläger beanstandete Regelung verletzt.

Die Bundesregierung hat im Entwurf des OEG die Vorschrift des § 11 (jetzt: § 10) wie folgt begründet: Eine Anwendung des Gesetzes auf Altfälle hätte "nicht absehbare Kostenfolgen"; in machen Fällen würde die Sachaufklärung schwierig oder gar unmöglich; und stichhaltige Gründe für einen bestimmten, zurückliegenden Zeitpunkt fehlten (Gesetzesbegründung, S 18).

Allgemein sind Erwägungen finanzieller Art bei der differenzierenden Gestaltung von Sozialleistungen sachgerecht, insbesondere dann, wenn die Kostenfolgen unübersehbar sind (BVerfGE 3, 4, 10 f, 311; 23, 153, 190). Daran ändert sich nichts, falls sich nachträglich herausstellt, daß die finanziellen Möglichkeiten zu ungünstig beurteilt worden waren (BVerfGE 41, 126, 186 f; 46, 299, 307 ff, bes 311).

Jedoch ist der Kostengesichtspunkt im Verhältnis zum Entschädigungsbedürfnis schwerlich geeignet, den Ausschluß von Altfällen wie den gegenwärtigen zu rechtfertigen. Für die Beurteilung nach Art 3 Abs 1 GG ist es im Hinblick auf die seit dem 16. Mai 1976 zu entschädigenden Gesundheitsstörungen und den dafür erforderlichen Kostenaufwand nicht sachgerecht, zwischen der Verursachung vor und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu unterscheiden. Das Bedürfnis nach Sozialleistungen wegen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen einer gewaltsamen Schädigung ist seit der Einführung solcher Leistungen nach Taten, die sich vor diesem Stichtag ereigneten, nicht geringer als bei zukünftigen; es bemißt sich vielmehr nach dem Ausmaß der Schäden.

Die gesetzlich angeordnete Differenzierung kann allein durch unterschiedliche Bewertungen der Ursache, einer vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlittenen Verletzung, gerechtfertigt werden. § 5 Satz 1 SGB I stellt auch als besonderes, von anderen Sozialrechtssystemen unterscheidendes Kennzeichen der sozialen Entschädigung, zu der diejenige nach dem OEG gehört, in erster Linie nicht die gesundheitlichen Störungen heraus, die Ansprüche begründen (vgl auch § 24), vielmehr einen bestimmten "Gesundheitsschaden" im Sinne einer gesundheitlichen Schädigung (vgl zur Ausdrucksweise: BSGE 41, 70, 72, 73 = SozR 3100 § 30 Nr 11), dh einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit; er wird insoweit als rechtserheblich gewertet, als für seine "Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen", dh nach dem Bundesversorgungsgesetz (Art 2 § 1 Nr 1 SGB I, Gesetzesbegründung, S 7, 2 I A aE), "einsteht".

Wenn dem Gesetzgeber die Kostenfolge bei einer Entschädigung aller Gewaltopfer unübersehbar erschien, so wird diese Begründung dadurch abgeschwächt, daß die Zahl der Altfälle im Unterschied zu den zukünftigen Gewalttaten gerade festliegt; lediglich war die Zahl der früheren Verletzungen, die unter § 1 OEG fallen würden, nicht bekannt und schwer zu ermitteln (Gesetzesbegründung, S 12 f).

Ob Schwierigkeiten der Verwaltung, vor allem bei der Einzelfallaufklärung, soweit sie den Rechtsgrund der Entschädigung für Gewalttatenopfer betreffen, die Stichtagsregelung hinreichend rechtfertigen, ist fraglich, zumal meist Polizei- und Strafgerichtsakten vorhanden sein werden (vgl dazu BVerfGE 44, 1, 22; 44, 283, 288, 289; BSGE 22, 63, 66; Aufhebung der dem § 11 OEG ähnlichen §§ 56 bis 58 BVG durch das 1. Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 - aufgrund von BSGE 14, 246 = SozR Nr 2 zu § 58 BVG).

Ungeachtet dessen rechtfertigen andere, in der Gesetzesbegründung zu § 11 OEG nicht genannte Sachunterschiede den Ausschluß der Altfälle.

Der Gesetzgeber war jedenfalls nicht aufgrund eines Rechtsprinzips, das schon vor dem OEG gegolten hätte, gezwungen, die Altfälle in die Entschädigung einzubeziehen. Das ist anders, wenn ein Gesetz einen schon allgemein anerkannten Rechtsanspruch verwirklicht, wie etwa das Bundesseuchengesetz in den §§ 51 und 52 die Impfentschädigung als Ausfluß des allgemeinen Aufopferungsanspruches im Sinne der ersten Alternative des § 5 Satz 1 SGB I geregelt hat (BSGE 42, 28, 29 = SozR 3850 § 51 Nr 1; vgl auch BVerfGE 60, 16, 40). Aus einem solchen Grund war die Gestaltungsfreiheit beim OEG indes nicht nach Art 3 Abs 1 GG eingeschränkt (vgl die gleiche Regelung für die Schüler-Unfallversicherung durch § 5 des Gesetzes vom 18. März 1971 - BGBl I 237 - trotz einer gewissen Verpflichtung des Gesetzgebers - BGHZ 46, 327, 331). Das OEG ist der zweiten Alternative des § 5 Satz 1 SGB I zuzurechnen, der sozialen Entschädigung aus "anderen Gründen" als wegen eines Sonderopfers (BSGE 52, 281, 286 f = SozR 3800 § 2 Nr 3). Als eines der wesentlichen Motive ist ein unvollkommenes Funktionieren der staatlichen Verbrechensbekämpfung angesehen worden (BSGE 49, 98, 101 = SozR 3800 § 1 Nr 1; BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr 1; BSGE 52, 287). Der Staat, der ein Monopol für diese Aufgabe hat, versagt aber nicht derart bei der Erfüllung, daß deshalb angenommen werden könnte, er habe den von Gewalttaten betroffenen Bürgern ein Sonderopfer im Sinne der ersten Alternative des § 5 Satz 1 SGB I abverlangt (Rüfner, Gutachten für den 49. Deutschen Juristentag, 1972, Band I, E 1, 42; Müller-Volbehr, Zeitschrift für Rechtspolitik 1982, 270, 275).

Wegen der unterschiedlichen Bewertung der Gewalttatenopfer vor und nach dem Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens ist es gerechtfertigt, die Altfälle von der sozialen Entschädigung auszuschließen. Die Aufgabe, solche Opfer versorgungsrechtlich zu entschädigen, erfüllt die staatliche Gemeinschaft aufgrund eines freien Entschlusses erst seit dem Inkrafttreten des OEG. Sie hilft damit diesen Geschädigten aus Solidarität und übernimmt, unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatz-, Privatversicherungs- und Sozialversicherungsleistungen (Gesetzesbegründung, S 7, zu I A; S 8 f, zu I B), eine allgemeine Verantwortung durch besondere Sozialleistungen, die über die Bedürfnisgrundsicherung durch Rechtsansprüche aus der Sozialhilfe (§§ 9, 28, Art 2 § 1 Nr 15 SGB I) hinausgehen. Erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Rechtsgrundlage für solche Entschädigungsansprüche geschaffen. Vorher hatte die Gemeinschaft noch nicht eine besondere Verpflichtung gegenüber Gewalttatenopfern übernommen. In jener Zeit war wohl, etwa seit 1970, eine öffentliche Diskussion über ein Bedürfnis nach einer solchen Hilfe für Verbrechensopfer im Gang (Gesetzesbegründung, S 7, zu I A; S 9, zu I C). Auf Grund dessen entstand allmählich ein öffentliches Bewußtsein für die Not vieler Opfer von Straftaten, und daraus entwickelten sich die Bereitschaft und die Entschließung, ihnen allen mit öffentlichen Mitteln in besonderer Weise zu helfen. Eine Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft iS des § 5 Satz 1 SGB I war jedoch während dieses Prozesses noch nicht rechtsgültig in Gesetzesform anerkannt. Zudem war vor dem Schluß des Verfahrens die Umschreibung der anspruchsbegründenden Schadensfälle offen. Eine Sachlage, die einen Ausschluß der Altfälle aus diesem Grund rechtfertigt, bestand noch ausgeprägter vor Beginn der öffentlichen Diskussion.

Darüber hinaus ist die vom Kläger angegriffene Stichtagsregelung vor allem wegen des Zusammenhanges der OEG-Entschädigung mit einer neuen Rechtsgestaltung im Strafrecht einschließlich des Strafvollzuges sachlich gerechtfertigt. Diese Beziehung hat die Bundesregierung in der dem Gesetzesentwurf vorausgestellten "Zielsetzung" betont, und im Bundestag ist Gleiches wiederholt zum Ausdruck gekommen (Parlamentarischer Staatssekretär Bayerl in der 96. Sitzung der 6. Wahlperiode am 3. Februar 1971, BT-Sitzungsniederschrift S 5274 B; Bundesjustizminister Jahn in der 134. Sitzung vom 22. September 1971, S 7814 C, D; Abg Dr. Stark, 123. Sitzung der 7. Wahlperiode am 11. Oktober 1974, S 8241 B, 8242 A, B; Abg Dürr, aaO, 8242 C, D; Abg von Schoeler, aaO, 8245 A; Abg Dr. Stark in der 219. Sitzung vom 30. Januar 1976, S 15241 B; Abg Gnädinger, aaO, S 15242 D; Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des BT zum OEG-Entwurf, BT-Drucks 7/4614, S 1; Schoreit, Entschädigung der Verbrechensopfer als öffentliche Aufgabe, 1973, S 75 f; Schätzler, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1974, 471, 472 f; Jung in: Kirchhoff/Sessar, Das Verbrechensopfer, 1979, S 379, 380 f; Weintraud, Staatliche Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Großbritannien und in der Bundesrepublik Deutschland, 1980, S 31 f, 59, 179). Seit Ende der sechziger Jahre wurden in mehreren Schritten zahlreiche Erleichterungen für Straftäter eingeführt; gegenüber Vergeltung, Sühne und Abschreckung wurden als Ziele der Strafverfolgung, der Bestrafung und des Vollzuges neben der Vorbeugung vor allem die Wiedereingliederung des Rechtsbrechers in die Gemeinschaft in den Vordergrund gerückt (vgl Heimann- Trosien in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Aufl 1974, 1. Band, Einleitung, RdZ 7 bis 22 und 25; Jeschek, aaO, 10. Aufl 1977, Einleitung, insbesondere RdZ 27, 32, 33, 35 bis 43, 74, 81 bis 84 und 90; Brandt ua, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 1980, § 1, RdZ 2 bis 5; § 2, RdZ 4 ff; § 3, RdZ 20 ff; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl 1983, Einleitung, RdZ 16, 20 ff; Grunau/Tiesler, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl 1982, Einleitung, RdZ 1 bis 7). Diese in Stufen vollzogene Reform hat das Bewußtsein und die Bereitschaft zur Hilfe für Verbrechensopfer angeregt und gestärkt. Sie hat zu der qualifizierten Wiedereingliederung der durch Straftaten körperlich und seelisch Geschädigten in die Gemeinschaft, bewirkt durch Beratung, Heilbehandlung, Berufsförderung und abgestufte Renten, als Gegenstück zur Resozialisierung der Straftäter geführt. Damit besteht ein Sachzusammenhang zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rechtsänderungen in verschiedenen, sachlich einander zugeordneten Bereichen. In beiden hilft die Gemeinschaft einzelnen Bürgern bei der Wiedereingliederung, dort den Straftätern, hier den Opfern. Dieser Prozeß ist erst mit dem Inkrafttreten des OEG zum Abschluß gekommen. Auch die Strafrechtsreform, die derart auf die Entstehung des OEG gewirkt hat, hat sich in einem mehrjährigen, bis in die Mitte der siebziger Jahre anhaltenden Verfahren vollzogen. Solange diese Rechtsgestaltungsvorgänge nicht beendet waren, wurden Gewaltverletzungen noch nicht als entschädigungsbedürftig iS des § 5 Satz 1 SGB I gesetzlich anerkannt.

Die vom Kläger beanstandete Regelung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsgebot, unabhängig von dessen erwähnter Einwirkung auf den Gleichheitssatz. Der verfassungsrechtliche Sozialstaatsgrundsatz gebietet im allgemeinen überhaupt nicht bestimmte gesetzliche Regelungen (BVerfGE 59, 231, 263; ergänzend Katzenstein, VSSR 1982, 200 ff). Ob ihm der Ausschluß der Altfälle von Entschädigungen nach dem OEG entgegensteht, ist nach der bereits erörterten Begrenzung der Gestaltungsfreiheit zu beurteilen und demnach zu verneinen.

Gegen den Rechtsstaatsgrundsatz (Art 20 Abs 1 GG) könnte die angegriffene Regelung allenfalls verstoßen, wenn sie mit dem Vertrauensprinzip unvereinbar wäre (BVerfG-Beschluß vom 8. März 1983 - 2 BvL 27/81; ergänzend Katzenstein, aaO, 175 f, 199). Das kommt hier bei der neuen Rechtsschöpfung nicht in Betracht.

-13-

Demnach müssen die angefochtenen Entscheidungen bestätigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

BSGE, 90

Breith. 1984, 409

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