Leitsatz (amtlich)

1. Die bisher unterbliebene Inkraftsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung von Strafgefangenen (§ 190 Nr 13 StVollzG) durch ein besonderes Bundesgesetz (§ 198 Abs 3 StVollzG) verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

2. Zeiten einer Strafhaft können den in § 1246 Abs 2a S 2 RVO aufgeführten Ausfallzeiten (§ 1259 Abs 1 Nr 1 bis 4 RVO) nicht gleichgesetzt werden.

 

Normenkette

StVollzG § 190 Nr. 13, § 198 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1246 Abs. 2a S. 2, § 1259 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-4

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.11.1985; Aktenzeichen L 4 J 110/85)

SG Dortmund (Entscheidung vom 27.03.1985; Aktenzeichen S 34 (15) J 181/84)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusteht.

Der 1948 geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Nach eigenen Angaben arbeitete er unter anderem als Maschinist, Bauschreiner, Maschinenfahrer, Plakatkleber; er hatte bereits Ende 1968 für mehr als 60 Monate Pflichtversicherungsbeiträge geleistet. Versicherungspflichtig beschäftigt war er zuletzt im Juni und Juli 1977 als Kraftfahrer und von Januar bis August 1980 als Druckereiarbeiter. Von September 1977 bis September 1978 und von September 1980 bis Oktober 1981 war er arbeitslos, von Oktober 1978 bis Januar 1980 inhaftiert. Seit Oktober 1981 verbüßt er wiederum eine Haftstrafe.

Ein von ihm 1978 gestellter Rentenantrag wurde abgelehnt. Im Juli 1981 beantragte er erneut Rente aus der Arbeiterrentenversicherung und legte zur Begründung eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. Z vor. Ein von der Beklagten eingeholtes fachinternistisches Gutachten stellte bei ihm chronisch recidivierendes Asthma bronchiale, Schwachsichtigkeit auf dem rechten Auge, ausreichendes Sehvermögen links sowie vertebragene Beschwerden fest und kam zu dem Ergebnis, daß er noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten mit Ausschluß von Tätigkeiten, die Reizungen der Atemwege verursachen könnten, auszuführen. Mit Bescheid vom 2. Februar 1983 lehnte die Beklagte seinen Rentenantrag ab.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. April 1984; Urteil des Sozialgerichts -SG- in Dortmund vom 27. März 1985; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1985). Das LSG führte aus, der Kläger sei jedenfalls noch im März 1985 in der Lage gewesen, leichte körperliche Arbeiten mit gewissen Einschränkungen (geschlossene Räume ohne große Temperaturschwankungen und ohne Einwirkung von Nässe, Staub, Gas, Dampf oder Rauch) vollschichtig zu verrichten, soweit diese kein beidäugiges Sehen erforderten. Dem habe auch seine Tätigkeit als Versandleiter in der Justizvollzugsanstalt bis März 1985 entsprochen, die ihn körperlich nicht weniger beansprucht habe als eine vergleichbare Beschäftigung in der freien Wirtschaft als Pförtner oder Bürohilfskraft. Sonstige Gesundheitsstörungen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers zusätzlich einschränkten, seien nicht gegeben gewesen. Der Kläger sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zwischenzeit so verschlechtert habe, daß er jetzt nicht mehr erwerbstätig sein könne, sei unerheblich. Denn selbst wenn man von einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe, erfülle er die Voraussetzungen der §§ 1246 Abs 2a, 1247 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht und habe schon deshalb keinen Anspruch auf entsprechende Versichertenrente. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate vor Eintritt eines im Juli 1984 zugrunde gelegten Versicherungsfalles könnten von den 85 Kalendermonaten Juni 1977 bis Juni 1984 lediglich die 25 Monate Arbeitslosigkeit nicht mitgezählt werden. Die Zeiten der Inhaftierung seien als versicherungslose Zeiten innerhalb des Berechnungszeitraumes anzusehen. Statt der erforderlichen 36 Kalendermonate innerhalb des Berechnungszeitraumes seien nur 10 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger neben unbegründeter Außerachtlassung eines Beweisantrags und ungenügender Anhörung zu seinen gesundheitlichen Behinderungen vor allem, daß das LSG weder seine Erwerbstätigkeit im Strafvollzug als versicherungspflichtige Beschäftigung anerkannt noch zumindest die Zeit der Strafhaft bei der Ermittlung des 60-monatigen Berechnungszeitraums wie Ausfallzeiten berücksichtigt habe. Durch den Vorbehalt eines besonderen Bundesgesetzes in § 198 Abs 3 Strafvollzugsgesetz zum Inkrafttreten der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Sozialversicherung von Strafgefangenen einerseits, die Neuregelung des § 1246 Abs 2a RVO aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG 1984) andererseits seien die früher von ihm durch Beitragsleistung erworbenen Rentenanwartschaften unter Verletzung der Art 3 Abs 1, 14 Abs 1 und 3, 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) in ihren versicherungsrechtlichen Auswirkungen eingeschränkt worden. Allein infolge gesetzgeberischer Untätigkeit sei ihm eine angemessene Möglichkeit versagt geblieben, diese durch eigene Leistungen aufgebauten Positionen in ihrem Bestand aufrechtzuerhalten. Jedenfalls treffe ihn die Entwertung der Vorversicherungszeiten durch § 1246 Abs 2a RVO, ohne daß gleichzeitig die Zeit der Beschäftigung im Strafvollzug als Ausfallzeit behandelt werde, in seinen Vermögensrechten in gleichheitswidriger Weise. Auf diesem unrichtigen Rechtsverständnis beruhe auch das angefochtene Urteil des LSG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1985 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Sachentscheidung an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen und weist ergänzend darauf hin, daß durch das anhängige Streitverfahren die Frist aus § 1418 RVO für die Entrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 6 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -ArVNG- (ab 1. Januar 1984) entsprechend § 1420 RVO gehemmt sei, so daß der Kläger insoweit allen anderen Versicherten gleichgestellt sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu.

Die Verfahrensrügen des Klägers sind nicht gerechtfertigt. Das LSG hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, wenn es die Einholung eines Gutachtens des Neurologen Dr. H    zum Gesundheitszustand des Klägers im September 1985 unterließ. Nach seiner Rechtsauffassung kam es für die Zeit nach März 1985 auf weitere Ermittlungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers nicht an, so daß ein Verfahrensfehler selbst dann nicht vorläge, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme ohne hinreichenden Grund abgelehnt hätte (vgl BSGE 2, 84; BSG SozR § 162 SGG Nr 187). Die Rüge unzureichenden rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger hat diesen Verfahrensmangel nicht formgerecht gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt. Dies setzt voraus, daß hinreichend bezeichnet wird, welches Vorbringen verhindert wurde und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluß vom 26. November 1987 - 5b BJ 4/87 -). Die allgemeine Erklärung des Klägers, er sei zu seinen gesundheitlichen Behinderungen nicht genügend gehört worden, reicht dazu nicht aus. Die Feststellung einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch das Versorgungsamt ist insofern unerheblich.

Das Urteil des LSG beruht auch nicht auf einer Verletzung des materiellen Rechts. Gemäß § 1246 Abs 1, Abs 2a RVO besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auch bei erfüllter Wartezeit nur, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles in den letzten 60 Kalendermonaten 36 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt war oder damit gleichzusetzende Zeiten iS des § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO aufzuweisen hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das LSG im Falle des Klägers zu Recht verneint.

Die Ermittlung des nach § 1246 Abs 2a Satz 1 RVO für den Kläger maßgebenden Berechnungszeitraums von 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles, der nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Leistungsfähigkeit des Klägers erst im Jahr 1985 erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Unberücksichtigt bleiben dabei allein die 25 Monate der Arbeitslosigkeit des Klägers. Die Zeiten der Verbüßung der Strafhaft sind in vollem Umfang als versicherungslose Zeiten einzubeziehen. Sie sind im Katalog des § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO, in dem die bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nicht mitzuzählenden Zeiten aufgeführt sind, weder als berücksichtigungsfähig ausdrücklich genannt noch einer der dort aufgeführten Zeiten in Sachgehalt und versicherungsrechtlicher Wirkung gleichzusetzen.

Die Angriffe des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. April 1987 - Az: 1 BvR 564/84 ua - (SozR 2200 § 1246 RVO Nr 142) unbegründet. Danach sind die Regelungen des HBegleitG 1984, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente erschweren (ua also auch § 1246 Abs 2a RVO), mit dem GG vereinbar, soweit Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen gemäß Art 6 Abs 2 ArVNG aufrechterhalten können. Der Kläger gehört zu dem von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfaßten Personenkreis.

Die spezifische Situation des Klägers als Strafgefangenem erfordert keine abweichende Beurteilung. Mangels des besonderen Bundesgesetzes, das die in § 190 Nr 13 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl I S 581) formulierte Ergänzung von § 1227 RVO über die versicherungspflichtige Beschäftigung von Strafgefangenen in Kraft setzen würde (§ 198 Abs 3 StVollzG), kann die Tätigkeit des Klägers als Versandleiter in der Justizvollzugsanstalt nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung angerechnet werden. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist in dem bisherigen Ausbleiben des Bundesgesetzes nicht unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Unterlassung zu bejahen. Bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabes ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei gewährender Staatstätigkeit - um die es hier geht - eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Sie ist dann besonders weit, wenn es sich um freiwillige Leistungen aus sozialpolitischen Motiven handelt, mit denen erstmalig ein bestimmter Zustand verbessert werden soll. Bei derartigen "Innovationen", die bisher kein Vorbild in der Gesetzgebung haben, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei zu bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er mit der beabsichtigten Verbesserung beginnen will (vgl BVerfGE 17, 1, 23f und 210, 216; 22, 100, 103; 29, 337, 339; 44, 70, 91; 49, 280, 283).

Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß in der Unerheblichkeit von Zeiten einer Strafhaft für die Rentenversicherung keine planwidrige Gesetzeslücke liegt, die in sach- und zweckgerechter Weise auszufüllen wäre. Das Gesetz hat mit dem Katalog des § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO zugunsten der Versicherten Zeiten von dem 60-monatigen Berechnungszeitraum ausgenommen, die im System der Rentenversicherung als Rechtsfiguren prinzipiell anerkannt sind und spezifische Wirkungen entfalten. Zu ihnen zählen weder nach Wortlaut noch Begriffsinhalt Zeiten einer Strafhaft. Sie können im besonderen nicht den in § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO aufgeführten Ausfallzeiten nach § 1259 RVO gleichgesetzt werden. In dieser Vorschrift sind Sachverhalte als anspruchsrelevante Merkmale normiert, die aus der übergreifenden Zielsetzung des Sozialrechts nach § 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) als sozialversicherungsrechtlich anerkennenswert eingestuft sind. Die Verbüßung einer Strafhaft zählt als Folge einer Verletzung der Strafrechtsordnung bis dato nicht dazu. Im Gegenteil macht gerade die noch nicht in Kraft getretene Sonderregelung der Sozialversicherung für Strafgefangene im Strafvollzugsgesetz deutlich, daß damit der im geltenden Recht enthaltene Ausschluß der Strafgefangenen von der Sozialversicherung abhängig Beschäftigter erst beseitigt und eine bisher aus der Sicht der Betroffenen negative, schutzverneinende Gesetzeslage in eine positive, schutzbejahende umgewandelt werden soll. Das aber bedeutet für die Interpretation des geltenden Rechts, daß die Nichteinbeziehung der Strafhaftzeiten in die Ausfallzeitregelung keine Gesetzeslücke darstellt, die von der Rechtsprechung ausgefüllt werden könnte.

Die somit unbegründete Revision des Klägers mußte zurückgewiesen werden (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1989, 190

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge