Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt vermittlerische Betreuung durch das Büro für Führungskräfte der Wirtschaft (BFW), einer bestimmten Dienststelle der Beklagten, sowie Auskunft über die beim BFW gemeldeten offenen Stellen des letzten Jahres.

Der 1942 geborene Kläger ist Diplomingenieur. Zusätzlich eignete er sich Kenntnisse in Betriebswirtschaftslehre an, beschäftigte sich im Selbststudium mit der elektronischen Datenverarbeitung und erwarb als Jurastudent sämtliche Übungsscheine, die für die Zulassung zum ersten juristischen Staatse-amen erforderlich sind.

Von 1967 bis 1971 war der Kläger als Entwicklungsingenieur und Projektleiter bei der Fa. ... in ... und von 1972 bis 1975 als Gruppen-, Abteilungs- und Betriebsstättenleiter sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers bei der ... in ... tätig. Nach einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater hatte der Kläger zuletzt von Januar 1978 bis Juni 1980 die Position eines Geschäftsstellenleiters und Prokuristen bei der Zweigniederlassung der ... für ... in ... inne, wo ihm bis zu 35 Mitarbeiter unterstellt waren und sein Jahreseinkommen ca. 140.000,- DM betrug. Nach seinen Angaben ist er seit 1980 ohne Anstellung.

Am 11. August 1982 beantragte der Kläger bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Beklagten (ZAV) die vermittlerische Betreuung durch das BFW für eine Anstellung als Geschäftsführer oder Vorstand mit einer Vergütung ab 160.000,- DM jährlich aufwärts. Mit Schreiben vom 20. August 1982 lehnte die Beklagte dieses mit der Begründung ab, daß das BFW - wie dem Kläger bekannt sei - ausschließlich Bewerber betreue, die für Positionen auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsführerebene mittlerer und großer Firmen in Frage kämen und die den besonders hohen Anforderungen dieser Ebene entsprächen. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges erfülle der Kläger die an diesen Personenkreis der obersten Führungsebene gestellten Voraussetzungen nicht; er werde deshalb von der Inlandsabteilung der ZAV, die für die obere Führungsebene zuständig sei, vermittlerisch betreut werden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte als unzulässig zurück, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte (Widerspruchsbescheid vom 17. September 1982). Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und vor dem Sozialgericht (SG) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verurteilen, ihn durch das BFW der ZAV vermittleriSch zu betreuen (Az: S. 1 Ar 844/82).

Am 8. August 1982 beantragte der Kläger bei der ZAV, ihm Auskunft über Anzahl, Häufigkeit, Positionsbezeichnung und Bezüge der beim BFW in den letzten zwölf Monaten gemeldeten offenen Stellen als Geschäftsführer oder Vorstand mit einem Jahresgehalt ab 160.000,- DM ohne fachliche oder branchenmäßige Begrenzung, allerdings auch ohne Angabe von Firmen und Adressen, zu geben. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1982 teilte ihm die Beklagte unter dem Betreff "Informationen über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Führungskräfte" u.a. mit, im September 1982 seien ca. doppelt so viele Bewerber wie offene Stellen der ZAV gemeldet gewesen. Eine weitere Aufschlüsselung sei mangels entsprechender statistischer Unterlagen nicht möglich. Die Anzahl der vakanten Stellen im oberen Führungsbereich sei jedoch schon seit Jahren mit 350 bis 450 Positionen unverändert. Der Kläger sah in diesem Schreiben eine Verweigerung der von ihm begehrten Auskunft und legte auch dagegen Widerspruch ein. Dieser wurde von der Beklagten ebenfalls mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, das angefochtene Schreiben sei kein Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid vom 25. November 1982). Auch hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide die Beklagte zur Erteilung der entsprechenden Auskunft zu verurteilen (Az: S. 1 Ar 57/83).

Im November 1982 beantragte der Kläger, ihm zu Bewerbungszwecken Namen und Anschriften des Anbieters einer Stelle offen zu legen, die das BFH in einer Tageszeitung inseriert hatte. Im Januar 1983 beantragte er, dem Anbieter einer in gleicher Weise veröffentlichten offenen Stelle seinen Namen mit der Information mitzuteilen, daß er sich darum bewerben möchte. Die Beklagte lehnte dies jeweils ab und wies die Widersprüche des Klägers hiergegen als unzulässig zurück. Hiergegen richteten sich die Klagen zum SG Frankfurt unter den Aktenzeichen S. 1 Ar 58/83 und S. 1 Ar 219/83.

Das SG hat durch Beschlüsse vom 17. Februar und 19. April 1983 alle vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1983 den Leiter des BFW, Dr. ..., und einen Bediensteten des ZAV, ..., als Zeugen gehört und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 19. April 1983).

Mit der Berufung hat der Kläger die Aufhebung des SG-Urteils begehrt und - wie vor dem SG - unter Aufhebung der jeweils entgegenstehenden Bescheide beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihn im BFW vermittlerisch zu betreuen,

2.

sie ferner zu verurteilen, die näher spezifizierte Auskunft über Stellen zu erteilen, die dem BFW im Verlauf der letzten zwölf Monate gemeldet wurden,

3.

festzustellen, daß die Ablehnung der Nennung von Namen und Anschrift eines bestimmten Stellenanbieters rechtswidrig war,

4.

die Beklagte zu verurteilen, den Bewerbungswunsch des Klägers bzgl. einer anderen Stellenanzeige dem Anbieter zu unterbreiten.

Zur Begründung seines Antrags zu 2. hat der Kläger in der Berufungsschrift vom 22. Juli 1983 u.a. angeführt, Zweck dessen sei ersichtlich nicht die Auskunft über Stellen eines ganz bestimmten Zeitraums, sondern die Auskunft über Stellen des jüngsten letzten längeren Zeitraums. Dieser gleite mit der Zeit fort, bis das Begehren erfüllt sei.

Durch Urteil vom 21. November 1983 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. als unzulässig verworfen, sie im übrigen zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

Hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4. sei die Berufung unzulässig, weil es sich um jeweils selbständige Ansprüche auf einmalige Leistungen handele (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und ein vom Kläger wirksam gerügter Verfahrensmangel insoweit nicht vorliege (§ 150 Nr. 2 SGG).

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. sei die Berufung unbegründet. Die Ablehnung der vermittlerischen Betreuung durch das BFW (Klageantrag zu 1.) stelle zwar entgegen der Auffassung der Beklagten einen Verwaltungsakt dar, wovon das SG auch zutreffend ausgegangen sei; sein Inhalt verstoße aber nicht gegen die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung i.S. von § 14 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und sei deshalb rechtmäßig. Zu einer sachgerechten Vermittlung gehöre zwar auch die Berücksichtigung des Vermittlungswunsches des Arbeitsuchenden. Das Arbeitsamt habe deshalb zunächst zu prüfen, ob es dem Wunsch des Arbeitslosen entsprechende Stellen gebe. Bejahendenfalls sei es grundsätzlich gehalten, sich jedenfalls in einer angemessenen Zeit nach Beginn der Arbeitslosigkeit um eine Vermittlung des Arbeitslosen entsprechend seinem Berufswunsch zu bemühen. Jedoch könnten andere Belange, die nach § 14 AFG ebenfalls zu berücksichtigen seien, größeres Gewicht haben. Diese Auffassung sei zwar bisher vom Bundessozialgericht (BSG) nur im Zusammenhang mit der Frage des wichtigen Grundes für die Ablehnung einer angebotenen Arbeit im Rahmen des Sperrzeittatbestandes vertreten worden, treffe aber auch auf Arbeitsuchende zu, die - wie der Kläger - nicht im Leistungsbezug stünden. Im Hinblick auf das freie Recht der Berufswahl sei auch bei solchen Personen eine abweichende Verfahrensweise nicht angezeigt. Nach dem Runderlaß der Beklagten vom 14. Februar 1980 (ANBA 1980 S. 421 ff. Nr. 3.21) und einer auch tatsächlich insoweit bestehenden Verwaltungspra-is sei das BFW für die Vermittlung besonders qualifizierter Führungskräfte (Manager) des obersten Führungsbereichs in Unternehmen ab 20 Millionen DM Jahresumsatz und/oder 200 Beschäftigten zuständig, daneben aber auch für die Vermittlung leitender Angestellter für den obersten Führungsbereich (= sonstige leitende Positionen in Wirtschaft und Verwaltung, die als Schlüsselpositionen für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens bzw. einer Institution von entscheidender Bedeutung sind), die dann jedoch unternehmerische Funktionen in Teilbereichen ausgeübt haben müßten. Auch hier gelte jedoch die oben angegebene Grenze nach Jahresumsatz und/oder Beschäftigtenzahl, die nur im Ausnahmefalle einmal unterschritten werden könnte, wenn besondere -persönliche oder stellenmäßige- Qualifikationsmerkmale hinzukämen. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen ... vor dem SG. Die vom Kläger begehrten Stellenangebote würden danach beim BFW geführt. Nach § 14 AFG sei jedoch neben dem Berufswunsch des Klägers u.a. auch seine Eignung zu berücksichtigen. Bei dieser Abwägung ergebe sich, daß wegen fehlender Eignung der Berufswunsch des Klägers zurückzutreten habe. Nach der Aussage des Zeugen ... fehle es dem Kläger für eine Vermittlung als Führungskraft in die oberste Führungsebene an einer hinreichend langen Ausbildung, einer entsprechend qualifizierten Vortätigkeit und einem einigermaßen konsequenten Aufstieg innerhalb der Führungspositionen. Auch seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalles nicht ersichtlich. Schließlich bestehe bei dieser Sachlage kein hinreichender Anhalt für die Behauptung des Klägers, bei einer Vermittlung nur in die obere Führungsebene berufliche Nachteile zu erleiden.

Bezüglich des Klageantrages zu 2. sei die Berufung zwar nicht schon nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Kläger einen laufenden Auskunftsanspruch - jeweils für die letzten zwölf Monate - geltend mache; in der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß es sich bei einer Auskunft nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Wissenserklärung handele, deren Erteilung nur im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden könne, sei es schon fraglich, ob § 15 Abs. 1 Satz 1 AFG einen so weitgehenden Anspruch beinhalte. Die Frage könne indes offenbleiben, da selbst in diesem Falle der Anspruch nur denjenigen Personen zustehe, die auch für eine Vermittlung solcher Positionen in Betracht kämen, was beim Kläger aber nicht der Fall sei.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 AFG. Er führt dazu u.a. aus:

Die Beklagte besitze nicht die Befugnis, die Eignung eines Arbeitsuchenden selbst zu beurteilen. Da Art. 12 des Grundgesetzes (GG) ihm das Recht einräume, jede Arbeit, für die er sich geeignet glaube, als Beruf zu ergreifen, dürften entgegen der Auffassung des LSG die in § 14 AFG aufgeführten Merkmale wie "besondere Verhältnisse der freien Arbeitsplätze" oder "Eignung des Arbeitsuchenden" bei der Vermittlung nicht vorrangig berücksichtigt und dabei im Ergebnis seine grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl beeinträchtigt werden. Dies gelte um so mehr, als der Kläger nicht im Leistungsbezug stehe und deshalb Zumutbarkeitserwägungen außer Betracht zu bleiben hätten. Der § 14 AFG gebe nach dem hinter dieser Vorschrift stehenden Willen des Gesetzgebers der Beklagten lediglich die Möglichkeit, zusätzlich vorhandene Qualifikationen des Arbeitnehmers bei der Vermittlung zu berücksichtigen, könne jedoch nicht dazu dienen, diesem die Qualifikation schlechthin abzusprechen. Zudem gebe es keine objektiven Kriterien als Voraussetzung für die Tätigkeit eines Geschäftsführers. Weder eine "hinreichend lange Ausbildung" noch eine "entsprechend qualifizierte Vortätigkeit" oder ein "einigermaßen konsequenter Aufstieg" seien als Eignungsmerkmale konkret genug, um seine Berufswahl beschneiden zu können. So bedürfe es z.B. keiner näheren Erläuterung, daß eine hinreichend lange Ausbildung keine Rückschlüsse auf die Qualifikation des Arbeitsuchenden zulasse. Die einzig denkbare Möglichkeit, die Eignung des zu Vermittelnden im Wege eines förmlichen Prüfungsverfahrens festzustellen, sei überhaupt nicht vorgesehen. Nach den Bekundungen des Zeugen ... diene als Abgrenzungskriterium zwischen dem Tätigkeitsbereich des BFW und demjenigen der Inlandsabteilung offensichtlich nur das Jahreseinkommen, das bei dem vom BFW vermittlerisch betreuten Personenkreis in Wahrheit bei ca. 100.000,- DM liege. Auch danach falle er in den Zuständigkeitsbereich des BFW. Abgesehen davon, daß das Jahresgehalt kein zugelassenes Kriterium für seine Eignung darstellen könne, da es im Gesetz nicht genannt sei, habe er schon im Jahre 1979 jährlich ca. 140.000,- DM verdient, wobei dieser Betrag bei einer entsprechenden nominellen Anpassung heute 150.000,- DM noch übersteige. Außerdem müsse seine letzte Tätigkeit unstreitig und zweifelsfrei als Führungsposition angesehen werden, da er zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt gewesen sei und Prokura gehabt habe. Auch habe ein in Europa führendes Unternehmen ihm schriftlich bestätigt, daß er für die Position des Geschäftsführers sogar überqualifiziert sei.

Sein Anspruch auf Offenlegung der beim BFW gemeldeten Stellenangebote der letzten zwölf Monate ergebe sich entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus dem gesetzlichen Auftrag des BFW und aus dem GG. Da jedem Arbeitnehmer eine umfassende Ausstattung mit Entscheidungshilfen zur Verfügung gestellt werden müsse, um das in Art. 12 GG verankerte Recht auf freie Berufswahl zu garantieren, könne die Beklagte ihre Informationspflicht nicht von dem - ohnehin unzulässigen - Kriterium der Eignung abhängig machen.

Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1983 sowie des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. November 1983

1.

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger durch die Abteilung BFW der ZAV vermittlerisch zu betreuen,

2.

den Bescheid vom 18. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über Anzahl, Häufigkeit, Positionsbezeichnung und Bezüge derjenigen Stellen, ohne fachliche oder branchenmäßige Begrenzung, aber als Geschäftsführer oder Vorstand oder in zweiter Ebene bei Unternehmen mit über 2.000 Mitarbeitern zu geben, die der Abteilung BFW der Beklagten im Verlauf der jeweils letzten zwölf Monate gemeldet wurden,

3.

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Vermittlung einer bestimmten Arbeitsstelle noch ein klagbarer Anspruch auf Tätigwerden einer bestimmten Vermittlungseinrichtung. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf den Versuch einer Vermittlung auf den gewünschten Arbeitsplatz und das auch nur unter der Voraussetzung, daß eine entsprechende Eignung gegeben sei. Da der Kläger die Voraussetzungen für Positionen der obersten Führungsebene nicht erfülle, habe er auch keinen Anspruch darauf, vom BFW vermittelt zu werden. Jede andere Auffassung würde zu einem mechanischen Vermitteln zwingen und dazu führen, daß ihre Dienststellen von den Stellenanbietern in immer geringerem Maße eingeschaltet würden. Auch der Anspruch des Klägers, ihm die beim BFW geführten Stellenangebote zu nennen, könne wegen seiner mangelnden Eignung und auch einem ihr bei dieser Entscheidung zustehenden Ermessensspielraum keinen Erfolg haben. Im übrigen käme ihre Vermittlungstätigkeit zum Erliegen, wenn jedem Arbeitgeber sämtliche bei der zuständigen Dienststelle geführten einschlägigen Arbeitsgesuche und jedem Arbeitsuchenden alle seinem Berufswunsch entsprechenden Stellen bekannt gegeben werden müßten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur vermittlerischen Betreuung durch das BFW (Klageantrag zu 1.) und zur Erteilung einer näher spezifizierten Auskunft über die dem BFW im Verlauf der letzten zwölf Monate gemeldeten Stellen (Klageantrag zu 2.), jeweils unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide. Soweit es die Klageanträge zu 3. und 4. und deren Abweisung durch das SG betrifft, hat das LSG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des LSG ist hinsichtlich dieser selbständigen prozessualen Streitgegenstände rechtskräftig geworden; denn insoweit hat der Kläger das Berufungsurteil nicht angefochten.

Soweit es das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung entsprechend dem Klageantrag zu 2. betrifft ist seine Revision schon deshalb unbegründet, weil entgegen der Ansicht des LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich dieses selbständigen prozessualen Streitgegenstandes unzulässig war. Dabei kann offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 1982, soweit es die vom Kläger begehrten Angaben nicht enthält, einen ablehnenden Verwaltungsakt darstellt, und es sich bei der deswegen erhobenen Klage um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder um eine Leistungsklage handelt. Das Revisionsgericht hat in jedem Falle die Frage der Zulässigkeit der Berufung auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfen, da es sich hierbei um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens gegeben sein muß (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 18 m.w.N.).

Die Unzulässigkeit der Berufung folgt hier, da das SG die Berufung nicht zugelassen (§ 750 Nr. 1 SGG) und der Kläger mit der Berufung auch nicht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem SG gerügt hat (§ 150 Nr. 2 SGG), aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen. Der Klageantrag zu 2. betrifft eine solche einmalige Leistung. Das LSG hat zwar angenommen, der Kläger verlange mit dem Antrag zu 2. nicht nur eine einmalige Auskunft, sondern eine zukünftig laufende, jeweils für die letzten zwölf Monate. Dem kann der Senat jedoch nicht beipflichten. Dafür ist es unerheblich, ob der Kläger wehrend des Berufungsverfahrens ein solches Begehren zum Ausdruck gebracht hat, wie das LSG ohne nähere Kennzeichnung vor dessen Inhalt und Form ausgeführt hat. Die Frage der Zulässigkeit der Berufung richtet sich nämlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Berufungseinlegung und nicht im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 1500 § 146 Nrn. 6, 7 m.w.N.). Eine hier nicht in Betracht kommende Ausnahme ist lediglich für den Fall anerkannt, daß der Berufungskläger sein Rechtsmittel nach Berufungseinlegung willkürlich soweit einschränkt, daß es nicht mehr den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen entspricht (BSG a.a.O.). Die Erweiterung eines bei Einlegung der Berufung nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens führt mithin grundsätzlich nicht zur Zulässigkeit der Berufung (vgl. auch Meyer-Ladewig, Komm z SGG, Rdnr. 10 vor S. 143).

Sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem SG als auch im Berufungsschriftsatz vom 22. Juli 1983 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu der näher spezifizierten Auskunft über diejenigen Stellen begehrt, die dem BFW im Verlauf der letzten zwölf Monate gemeldet wurden. Er hat dies in dem o.a. Schriftsatz dahin erläutert, daß es ihm um Auskunft über Stellen des jüngsten letzten längeren Zeitraumes gehe, der mit der Zeit fort gleite, bis das Begehren erfüllt sei. Diese Umstände, die der Senat, da sie eine Prozeßvoraussetzung betreffen, selbst und gegebenenfalls abweichend vom LSG feststellen kann (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 18; Urteil vom 12. April 1984 -7 RAr 28/83-), erhellen, daß der Kläger wie vor dem SG auch noch im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nur die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer einzigen Auskunft erstrebte, für die sich lediglich datumsmäßig täglich die Zeitspanne verschieben müßte, die der Auskunftsanspruch umfassen sollte. Dieses Begehren besitzt den Charakter der Einmaligkeit i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Es betrifft ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und sich in einer Gewährung erschöpft (vgl. dazu BSGE 2, 135, 136; SozR SGG § 114 Nrn. 27 und 29). Der Umstand, daß der Auskunftsanspruch einen in die Vergangenheit ragenden Zeitraum von zwölf Monaten umfaßt, ändert nichts daran, daß der Kläger nur ein einmaliges Tätigwerden der Beklagten verlangt hat, welches für sich gesehen keine Folgewirkung in die Zukunft besitzt (vgl. BSGE 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr. 5; BSGE 47, 35, 37).

Das im Klageantrag zu 2. bezeichnete Auskunftsbegehren betrifft auch eine Leistung i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Hierunter sind nicht ausschließlich Geld oder geldwerte Leistungen der Versicherungs- und Versorgungsträger zu verstehen. So hat der 10. Senat des BSG bereits 1972 entschieden, das als Leistung i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch eine vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsträgern zu bewirkende Handlung anzusehen ist, die diese aufgrund ihrer zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen haben und aus der für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst (BSG SozR SGG § 14 Nr. 30). In der Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erfasse nur die Sach- oder Barleistungen des ist Sozialrecht zuständigen Trägers (vgl. die Nachweise in BSGE 42, 212, 214); dem vermag der Senat jedoch nicht zuzustimmen.

Zu Recht hat der 10. Senat des BSG (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des BSG unter § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zwar nicht Ansprüche des Staates gegen den Bürger (z.B. Beitragsansprüche) fallen, sondern nur Leistungen des Staates an den berechtigten Bürger. Hieran ist stets festgehalten worden (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 26; zuletzt: Urteil vom 22. Mai 1985 -1 RS 1/84-). Als Leistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG werden jedoch alle Sozialleistungen zugunsten des einzelnen angesehen, ob sie nun als "Sozialleistungsansprüche" (BSGE 11, 102, 107 = SozR SGG § 144 Nr. 16) oder als "typische Sozialleistungen" (SozR 1500 § 144 Nr. 26; Urteil vom 22. Mai 1985 -1 RS 1/84-) bezeichnet wurden. Daß sich daraus keine Beschränkung auf reine Geld- oder Geldersatzleistungen (Sachleistungen) ergibt, ist angesichts der Tatsache, daß das Sozialrecht auch "typische Sozialleistungen" anderer Art kennt, nicht zweifelhaft. Deutlich wird dies in den Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I 3015 - SGB 1 -). Nach § 11 SGB 1 sind nämlich Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, und sie alle werden gesetzlich als "Sozialleistungen" definiert. Zu diesen Sozialleistungen gehören auch die Leistungen der Arbeitsförderung (§ 19 SGB 1) und hierunter ausdrücklich die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung nach §§ 13 bis 23 AFG (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1), ohne daß es einer inhaltlichen Klärung bedarf, ob und in welcher Weise sie im einzelnen zur Verwirklichung sozialer Rechte dienen (BSG SozR 1200 § 44 Nr. 9; vgl. auch Zeihe, Zum Begriff der Sozialleistung im Sozialrecht, SGB 1984, 561). Es ist nicht ersichtlich, daß zwischen dem Begriff der "Leistungen" i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und dem der "Sozialleistungen", soweit sie Ansprüche des einzelnen gegen den Staat betreffen, ein Unterschied besteht. Anderenfalls hätte man eine Klarstellung des Gesetzgebers bei Schaffung des SGB 1 erwarten dürfen. Für beide kann der mit dem Berufungsausschluß verfolgte Zweck gelten, die Überprüfung von Bagatellstreitigkeiten auf eine Gerichtsinstanz zu beschränken, wobei die im Einzelfalle vorhandene wirtschaftliche Bedeutung einer einmaligen Leistung ohne Belang ist (vgl. BSGE 47, 35, 37); ein ausreichender Ausgleich besteht ohnedies in der Möglichkeit, die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zuzulassen. Ist mithin die Dienstleistung "Arbeitsberatung" i.S. des § 15 AFG als Sozialleistung anzusehen (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1), folglich auch als Leistung i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, gilt dies erst recht für die einzelne Auskunft als eine gegenüber der Arbeitsberatung dem Umfange nach tatsächlich geringeren Dienstleistung (vgl. auch §§ 14, 15 SGB 1). Für sie gilt deshalb ebenso der Berufungsausschluß nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Revision des Klägers kann insoweit nur zu einer verfahrensrechtlichen Klarstellung der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung des LSG führen.

Hinsichtlich der Klage- und Revisionsantrags zu 1. - Verurteilung der Beklagten zur vermittlerischen Betreuung durch das BFW in der ZAV - ist die Revision aus sachlichen Gründen nicht begründet.

Die Entscheidung der Beklagten vom 20. August 1982, mit der sie dieses Begehren des Klägers ablehnte, ist ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10), gegen den der Kläger die gegebene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig erhoben hat; das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren ist ungeachtet des Umstandes wirksam durchgeführt worden, daß die Beklagte den Widerspruch des Klägers aufgrund der Annahme, es liege kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, als unzulässig zurückgewiesen hat.

Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diesen Voraussetzungen entspricht das Schreiben der Beklagten vom 20. August 1982. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit die Führung der Bewerbungsunterlagen eines Arbeitsuchenden bei einer bestimmten Vermittlungsstelle aufgrund innerorganisatorischer Regelungen der Beklagten lediglich Schlichtes Verwaltungshandeln mit ausschließlich interner Wirkung darstellt, auch soweit der jeweilige Arbeitsuchende als bloße Folgewirkung davon nach außen nicht in den Genuß des Tätigwerdens anderer Vermittlungsstellen gelangt. Das Schreiben der Beklagten vom 20. August 1982 enthält jedenfalls mehr als eine rein innerorganisatorische Regelung dieser Art. Die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, daß seinem Wunsch, ausschließlich durch das BFW als Geschäftsführer oder Vorstand mit einer Dotierung ab 160.000,- DM im Jahr vermittelt zu werden, nicht entsprochen werden könne. Vielmehr werde er von der Inlandsabteilung der ZAV, die für den oberen Führungsbereich vermittlerisch zuständig sei, betreut. die Beklagte hat damit in Ablehnung eines konkreten anderslautenden Antrags auf dem Gebiet des ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs der Arbeitsvermittlung (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 13 ff. AFG; vgl. BVerfGE 21, 245, 254) die Regelung eines Einzelfalles getroffen, die unmittelbare Außenwirkung besitzt (§ 31 Satz 1 SGB 10); denn ihre - auch erklärte - Folge ist, daß der Kläger bei den vom BFW zu bearbeitenden Arbeitsangeboten keine Berücksichtigung findet, jedenfalls nicht diejenige, die bei einer unmittelbaren Betreuung durch das BFW stattfinden würde.

Die prozessuale Befugnis, sich hiergegen gerichtlich zu wenden, ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Kläger generell an einem Anspruch auf Tätigwerden einer bestimmten Dienststelle der Beklagten fehlte. Nach § 14 AFG hat die Beklagte dahin zu wirken, daß Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat Sie die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die Einigung der Arbeitsuchenden und deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Hauptsächlich im Zusammenhang mit der Frage, wann gegenüber dem Arbeitslosen wegen Ablehnung einer Arbeitsstelle eine Sperrzeit zu verhängen ist, hat der Senat wiederholt entschieden, daß § 14 AFG dem Arbeitslosen nur einen Anspruch auf "sachgerechte" Vermittlung gibt (vgl. SozR 4100 § 119 Nrn. 3, 9, 13 und 15). Ist die interne Organisation der Aufgabenerledigung in den einzelnen Dienststellen auch grundsätzlich Sache der Beklagten, so daß der Anstaltsbenutzer im Regelfalle keinen Anspruch auf Tätigwerden einer bestimmten Organisationseinheit besitzt, so kann dies immer dann nicht gelten, wenn die Beklagte - wie nach den Feststellungen des LSG auch im vorliegenden Falle - sich selbst durch Verwaltungsvorschriften und eine ständige Verwaltungspraxis intern gebunden hat, hier dahin, daß bestimmte Stellenangebote ausschließlich bei einer bestimmten Vermittlungsstelle geführt werden, und wenn diese Praxis Rechtsfolgewirkungen im Einzelfalle besitzt. Würden nämlich die Bewerbungsunterlagen eines Arbeitsuchenden nicht bei der für seinen berechtigten Vermittlungswunsch zuständigen, sondern einer anderen Vermittlungsstelle geführt, würde dies von vornherein eine sachgerechte Vermittlung ausschließen, wenn andere Vermittlungsstellen die entsprechenden Stellenangebote nicht führen. Der Betroffene muß deshalb in solchen Fällen auch auf vermittlerische Betreuung durch eine ganz bestimmte Vermittlungsstelle klagen können.

Der hiernach zulässig erhobenen Klage muß jedoch der Erfolg versagt bleiben; denn die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 20. August 1982 ist sachlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte nimmt die Aufgaben der Arbeitsvermittlung zwar als hoheitliche Aufgabe wahr (BVerfGE 21, 245, 251); deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung erfolgt jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ergibt sich aus dem Umfang der Aufgabenstellung in diesem Bereich und der gesetzlichen Ausgestaltung. Staatliche Arbeitsvermittlung dient nicht nur den Individualinteressen der Arbeitsuchenden, sondern ganz allgemein dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Ihre Monopolisierung bei der Beklagten (§ 4 AFG) ist wegen des hohen Gemeinschaftswertes ihrer Funktion auch verfassungsrechtlich begründet (BVerfGE 21, 245, 251 ff.). Sinnvolle Arbeitsvermittlung erfordert deshalb arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in großem Umfange und auf weite Sicht (BVerfGE 21, 245, 252). Sie hat den Zielen zu entsprechen, wie sie in §§ 1, 2 AFG programmatisch niedergelegt sind, nämlich einen hohen Beschäftigungsstand zu gewährleisten und dabei unter Beachtung der Gegebenheiten und der Entwicklung des Arbeitsmarktes alle Maßnahmen zur sachgerechten Eingliederung Arbeitsuchender in das Arbeitsleben zu treffen, und zwar sowohl in deren Interesse wie im Interesse von Wirtschaft und Verwaltung. Zwar beschränkt sich Arbeitsvermittlung begrifflich auf das Zusammenführen von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (§ 13 Abs. 1 AFG). Der Erfolg ihrer Tätigkeit ist jedoch unter Berücksichtigung gleichwertiger Interessen der beteiligten Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitsplatzanbieter als Ziel auf das tatsächliche Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen gerichtet (§ 14 Abs. 1 AFG). Es bedarf keiner näheren Begründung, daß dieses nicht nur von den Erscheinungsformen des Arbeitslebens, sondern auch von einer Vielzahl individuell differenzierter Vermittlungswünsche aller Beteiligten geprägte Geschehen eine Fülle sich ergänzender und wandelnder Lösungsmöglichkeiten mit einem entsprechenden personellen und institutionellen Instrumentarium verlangt (vgl. dazu die Darstellung bei Schünefelder/Kranz/Wanka, Komm z AFG, Erl zu § 14). Dies setzt einen Ermessensspielraum der Beklagten voraus, dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestimmt werden.

Dem entspricht die Formulierung in § 14 Abs. 1 AFG, die Beklagte habe dahin zu wirken, daß Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. Hat zwar der einzelne, der die Arbeitsvermittlungsdienste der Beklagten nachfragt, einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf deren Tätigwerden, so verwirklicht sich dieser jedoch nicht in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern durch die der Beklagten verbleibende Wahl der dafür geeignetsten Maßnahme, ggf unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten. Folgerichtig hat es der Gesetzgeber den Selbstverwaltungsorganen der Beklagten übertragen, alle aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1, 2 AFG zu erörtern. Sie sollen dabei insbesondere darauf hinwirken, daß eine sachgerechte Arbeitsvermittlung gewährleistet ist (§ 191 Abs. 1 AFG). In diesem Rahmen sieht es der Vorstand der Beklagten (§§ 190 Nr. 2, 208 AFG) als eine Aufgabe der Geschäftsführung durch den Präsidenten der BA an, die Dienste der BA so zu gestalten, "daß sie sich flexibel den jeweiligen Erfordernissen anpassen und die Aufgaben mit sozialer Aufgeschlossenheit unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Arbeit- und Ratsuchenden sowie der Bedürfnisse der Betriebe und Verwaltungen zweckmäßig, wirtschaftlich und ohne vermeidbare Verzögerungen sowie bürgerfreundlich und ortsnah erfüllt werden können" (§ 2 Abs. 3 der aufgrund § 209 Satz 3 AFG ergangenen Richtlinien des Vorstandes für die Führung der Geschäfte durch den Präsidenten der BA vom 4. Februar 1982 - ANBA S. 601 - i.d.F. der Änderungen vom 7. April 1982 - ANBA S. 1553 -, vom 29. Juni 1982 - ANBA S. 1554 - und vom 23. September 1982 - ANBA S. 1555).

Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolgt demgemäß durch Ausübung und im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens. Der Senat folgt insoweit der, soweit ersichtlich, einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z.B. BGH vom 22. Dezember 1983 - III ZR 204/82 - im Ausschluß an OLG Nürnberg vom 7. Juli 1982 - 4 U 3362/81 - abgedruckt im Dienstblatt R der Beklagten, § 14 AFG Nr. 2910a; Gagel, Komm z AFG, RdNr 1 zu § 14 mwN; Hennig/Kühl/Heuer, Komm z AFG, Anm. 2 und 3 zu § 14 mwN; Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm z AFG, Rdnr. 44 zu § 14).

Auch durch die angefochtene Entscheidung vom 20. August 1982 hat die Beklagte mithin eine Ermessensentscheidung getroffen, nämlich des Inhalts, daß sie die vermittlerische Betreuung des Klägers durch das BFW ablehnt und ihm stattdessen die Betreuung durch die sog. Inlandsabteilung der ZAV anbot. Die Überprüfung dieses Verwaltungsaktes hat sich deshalb auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte dabei die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine weitergehende Inhaltskontrolle findet durch das Gericht nicht statt (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 39 SGB 1; vgl. auch Meyer-Ladewig, Komm z SGG, Rdnr. 29 zu § 54 mwN; Eyermann-Fröhler, Komm z VwGO, Anm. 2 zu § 114 m.w.N.).

Der angefochtene Verwaltungsakt beruht nicht auf Ermessensfehlern. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AFG hat die Beklagte bei dem Verfahren der Arbeitsvermittlung die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen. Zutreffend hat das LSG daraus gefolgert, daß die Beklagte bei jeder Vermittlung eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitsuchenden an der Realisierung seines Berufswunsches und den Interessen der Arbeitgeber an einer bestmöglichen Besetzung ihrer offenen Stellen vorzunehmen hat. Fehlen dem Arbeitsuchenden schon die geistigen, körperlichen oder charakterlichen Fähigkeiten für den von ihm angestrebten Beruf, handelt die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie seinen Vermittlungswunsch von vornherein mangels Eignung nicht berücksichtigt; denn Aufgabe der Beklagten und damit Auslegungsmaßstab für die Vorschriften des AFG ist es, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben (vgl. BSGE 44, 71, 76 ff. = SozR 410 § 119 Nr. 3; Krebs, Komm z AFG, Stand 1984, § 14 RdNrn. 6 bis 8; Gagel, Komm z AFG, Stand 1985, § 14 Anm. 4 und 6; Hennig/Kühl/Heuer, Komm z AFG, Stand 1985, § 14 Anm. 3; Schieckel, AFG-Kommentar, Stand 1985, § 14 Anm. 2).

Insoweit ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte einem in dieser Weise nicht sachgerechten Vermittlungswunsch nicht einmal vorübergehend Rechnung trägt. Soweit das LSG meint, das Arbeitsamt habe "zunächst" zu prüfen, ob es dem Wunsch des Arbeitslosen entsprechende offene Stellen gibt und sich bejahendenfalls "in einer angemessenen Zeit nach Beginn der Arbeitslosigkeit" um eine Vermittlung des Arbeitslosen entsprechend seinem Berufswunsch zu bemühen, handelt es sich um Konsequenzen einer Rechtsprechung, die - wie das LSG auch selbst darlegt - im Zusammenhang mit der Frage ergangen ist, unter welchen Voraussetzungen bei der Ablehnung eines Arbeitsangebotes eine Sperrzeit eintritt. Diese Grundsätze sind hier nicht anwendbar. Nur bei Arbeitslosen, die im Leistungsbezug stehen, sind neben den bereits genannten Voraussetzungen (Vermittlungswunsch, Eignung, Arbeitsplatzanforderungen) auch die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Interessen der Gesamtheit der Beitragszahler zu berücksichtigen. Dies kann bei einem arbeitslosen Leistungsbezieher, für den Vermittlungsversuche entsprechend seinem sachgerechten Vermittlungswunsch bereits seit längerer Zeit ergebnislos durchgeführt worden sind, dazu führen, daß er trotz Eignung für die von ihm begehrte Arbeit seinen Vermittlungswunsch zunächst zurückstellen und eine andere - ggf. auch unterwertige - Tätigkeit annehmen muß, um seinen Leistungsanspruch nicht zu verlieren (vgl. BSG SozR 4100

§ 119 Nr. 9). Nur unter diesen Umständen können die Interessen der Versichertengemeinschaft an einer möglichst baldigen Beendigung der Arbeitslosigkeit des Leistungsempfängers Vorrang vor dem geäußerten Vermittlungswunsch des Arbeitslosen haben, nicht jedoch bei Arbeitslosen, die nicht im Leistungsbezug stehen. Hier hat die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen so lange fortzusetzen, bis der Arbeitsuchende einen Arbeitsplatz in dem von ihm gewünschten Beruf gefunden hat. Dies gilt allerdings in allen Fällen nur unter der Voraussetzung, daß der Arbeitsuchende für die von ihm begehrte Position auch geeignet ist.

Die Beklagte hat die Ablehnung der vom Kläger gewünschten vermittlerischen Betreuung im BFW mit dessen mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote ermessensfehlerfrei begründet. Bei dem Begriff der Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht, weil er in einer Ermessensvorschrift enthalten ist; dessen Anwendung ist deshalb unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen, wie die Ermessensentscheidung als solche (GmS-OGB 3/70 = SozR 1500 § 54 Nr. 54 = BGHZ 58, 399 BVerwGE 39, 355). Nach der Rechtsprechung des BSG gilt dies sogar in bestimmten Fällen dann, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff in einer Rechtsanspruehsnorm enthalten ist (BSGE 38, 138, 143 = SozR 4100 § 43 Nr. 9; BSGE 38, 278, 289 = SozR 4100 § 42 Nr. 5; BSGE 43, 153, 158 ff. = SozR 4100 § 19 Nr. 2). Danach ist der Verwaltung eine Beurteilungsermächtigung immer dann eingeräumt, wenn sie aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrungen und Sachkunde über die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen erscheint, verbindliche Qualifikationen vorzunehmen (vgl. auch Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr. 27 zu § 54).

Eine solche Stellung ist auch der Beklagten für Fälle der vorliegenden Art eingeräumt, da sie aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit am besten die sich ständig ändernden Anforderungen kennt, die von den Arbeitgebern an die zu besetzenden Arbeitsplätze gestellt werden. Sie kann deshalb auch am ehesten die Eignung des Arbeitsuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilen. Die Kontrolle der Gerichte ist in diesem Bereich auf die Frage begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes abstrakt ermittelte Grenzen beachtet und eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSGE 38, 278, 289 = SozR 4100 § 42 Nr. 5). Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß die Beklagte diese Grundsätze beachtet hat. Danach ist die Ablehnung der vermittlerischen Betreuung des Klägers im BFW wegen fehlender Eignung für eine Stelle als Führungskraft der Wirtschaft unter Auswertung aller unterlagen darauf gestützt worden, daß es ihm bisher an einer hinreichend langen Ausbildung, einer entsprechenden qualifizierten Vortätigkeit und an einem einigermaßen konsequenten Aufstieg in Führungspositionen fehlt. Es ist danach ferner nicht ersichtlich, daß Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles vorliegen. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Anforderungen an die im BFW geführten Positionen von Führungskräften der Wirtschaft lassen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in dem dem Senat zustehenden Prüfungsbereich Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des LSG angreift, erachtet der Senat diese Rügen nicht für durchgreifend (§ 170 Abs. 3 Satz 1 SGG). Soweit er neue Tatsachen vorträgt, könnendiese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden E§ 163 SGG).

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die vom Senat bestätigte Auslegung des § 14 Abs. 1 AFG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch nicht sein durch Art 12 GG geschütztes Recht auf freie Berufswahl eingeschränkt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob durch die Anwendung des § 14 AFG überhaupt die Berufsfreiheit des Klägers berührt werden kann; denn § 14 AFG stellt lediglich für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestimmte Voraussetzungen auf. Weder besteht eine Pflicht der Arbeitgeber, der Beklagten ihre offenen Stellen zu melden und nur durch von der Beklagten vermittelte Arbeitsuchende zu besetzen, noch eine Pflicht für Arbeitsuchende, die Hilfe der Beklagten bei der Stellensuche in Anspruch zu nehmen. Dem Arbeitsuchenden bleibt es unbenommen, selbst Stellengesuche in üblicher Form, z.B. durch Zeitungsanzeige, zu verbreiten oder auf entsprechende Stellenangebote zu antworten. Mithin könnte die Ablehnung der Beklagten nur für Teilbereiche, und auch dort nur mittelbar, Auswirkungen zum Nachteil der Stellensuche des Klägers auslesen, wobei immer fraglich bleibt, ob sie überhaupt tatsächliche Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl besitzen. Die hier erforderliche strenge Prüfung müßte jedenfalls schon deshalb zur Verneinung einer Verletzung des Art 12 GG führen, weil dieses Verfahren vernünftigen Gründen des Gemeinwohls entspricht (BVerfGE 13, 181, 185; 21, 73, 85; 22, 280, 384; 41, 251, 262). Eine Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14 AFG wäre deshalb allenfalls dann denkbar, wenn in der Praxis eine dahingehende Übung bestünde, anders als bei den sonst zu besetzenden offenen Stellen Positionen der obersten Führungsebene nicht auch durch Zeitungsanzeigen oder auf sonstige Weise bekanntzugeben, sondern nur der Beklagten zu melden und auch eine Auswahl nur unter den vom BFW vorgeschlagenen Bewerbern zu treffen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Im übrigen wäre selbst in diesem Falle nicht das Recht des Klägers auf freie Berufswahl, sondern allenfalls sein Recht auf freie Berufsausübung (Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG) berührt; denn bei der vom Kläger beabsichtigten beruflichen Veränderung (Erhalt einer Position der obersten Führungsebene) handelt es sich nicht um die Ergreifung eines neuen Berufes. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die vom BFW vermittelten Positionen gegenüber denjenigen der Inlandsabteilung ein eigenes, sie prägendes Berufsbild hätten. Abzustellen ist dabei auf den gesamten Zuschnitt der betreffenden Berufstätigkeit. Abgesehen davon, daß auch für kleinere Unternehmen, Geschäftsführer oder leitende Angestellte, die der zweiten Führungsebene angehören, gesucht werden, ist hier wie bei Positionen der obersten Führungsebene eine entsprechende fachliche Ausbildung (Studium) in der Regel die Einstellungsvoraussetzung. Seine Berufswahl i.S. des Art 12 GG für alle solche Tätigkeiten hat der Kläger daher bereits mit der Berufsausbildung getroffen. Die von ihm später ausgeübten Tätigkeiten z.B. als Gruppen-, Abteilungs-, Betriebsstätten- oder Geschäftsstellenleiter, stellten nur eine Erweiterung seiner beruflichen Tätigkeit dar, ohne jedoch ein eigenes vom Ausgangsberuf entscheidend abweichendes Berufsbild zu vermitteln. Das gleiche gilt für die jetzt vom Kläger angestrebte berufliche Veränderung (vgl. BVerfGE 16, 296; 9, 78 f.; 10, 192; 41, 396; 11, 41). Sind auch in der Praxis die Übergänge zwischen Berufsausübungs- und Berufswahlbeschränkungen fließend, so gilt die bloße Erweiterung einer Berufstätigkeit nicht als Wahl (oder gar Begründung) eines neuen (weiteren) Berufes; die Berufserweiterung ist vielmehr ein Vorgang, der sich innerhalb der Berufsausübung abspielt (vgl. dazu Maunz/Dürig/Herzog, Komm z GG, 1984, Art 12 RdNrn. 264, 265, 266 ff., 325 ff.). Auch im Hinblick auf die äußerst geringe inhaltliche Beschränkung ist die Regelung des § 14 Abs. 1 AFG eher dem Bereich der Berufsausübung als dem der Berufswahl zuzuordnen. Die Einschränkung der Berufsausübung ist jedoch schon nach dem Wortlaut des Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG möglich und - wie schon ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) immer zulässig, soweit vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (seit dem Apotheken-Urteil - BVerfGE 7, 377 ff. - herrschende Meinung; vgl. Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O., Art 12 Rdnr. 319; Leibholz/Rinek, Komm z GG, 1984, Art 12 Anm. 8; Schmitt/Bleibtreu/Klein, Komm z GG, b. Aufl. 1983, Art 12 S. 293 RdNrn. 11, 12; Hesselberger. Das Grundgesetz - Kommentar für die politische Bildung - 4. Aufl. 1983, Art 12 I S. 107 f.; Model/Müller, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Aufl. 1981, Art 12 S. 160 f; von Mönch, GG-Kommentar Bd 1, 2. Aufl. 1981, S. 492 ff.). Daß es wirtschaftlich vernünftig, arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvoll und damit auch dem Gemeinwohl zuträglich ist, offene Stellen nur mit solchen Arbeitskräften zu besetzen, die für die in Betracht kommende Tätigkeit auch geeignet sind, ist aber selbstverständlich und bedarf keiner näheren Ausführung. Der Ansicht des Klägers, § 14 AFG könne nach dem hinter dieser Vorschrift stehenden Willen des Gesetzgebers nur zu Gunsten des Arbeitsuchenden angewendet werden, d.h. im Ergebnis niemals zu einer Ablehnung der Vermittlung in die von ihm gewünschten Berufe führen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Da auch in anderer Hinsicht ein Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung vom 20. August 1982 nicht ersichtlich ist, ist die Entscheidung des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers ist mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 291

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