Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff des wichtigen Grundes zur Ablehnung eines Arbeitsangebotes iS des AFG § 119 Abs 1, insbesondere zur Frage des Berufsschutzes im Rahmen dieser Vorschrift.

2. Zur Frage der Zumutbarkeit einer vom ArbA angebotenen Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Art dieser Tätigkeit im Verhältnis zu dem vom Arbeitslosen zuvor ausgeübten Beruf und der Höhe des zu erwartenden Nettolohns im Verhältnis zum bezogenen Alg.

3. Ob die Voraussetzung der Herabsetzung einer Sperrzeit auf 2 Wochen nach AFG § 119 Abs 2 vorliegen, hat das Gericht bei Anfechtung eines Sperrzeitbescheides nach AFG § 119 Abs 1 selbständig zu entscheiden.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitsangebot muß der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Berufstätigkeit insoweit Rechnung tragen, als es für den Regelfall und jedenfalls in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit dem Berufsbild und der sozialen Stellung des Arbeitslosen entspricht. Ist die Unterbringung in eine dem Beruf entsprechende, berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeit unmöglich, so sind dann zunächst ausreichende und angemessene Vermittlungsversuche auf der nächst unteren Qualifikationsstufe zu unternehmen.

2. Nach erst kurzfristigem Leistungsbezug (6 Monate) ist ein Arbeitsangebot unzumutbar, das sich im Vergleich zum erlernten, besonders qualifizierten Beruf (hier: Diplom-Geologe) auf der untersten Ebene der nach dem geistigen Leistungsvermögen ausübbaren Beschäftigungen (Hilfsarbeitertätigkeit) bewegt.

 

Normenkette

AFG § 1 Fassung: 1969-06-25, § 2 Fassung: 1969-06-25, § 5 Fassung: 1969-06-25, § 14 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 103 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25, § 119 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 28.10.1975; Aktenzeichen L 7 Ar 40/74)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 08.02.1974; Aktenzeichen S 3 Ar 71/73)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit durch die Beklagte.

Der 1941 geborene Kläger war nach erfolgreichem Abschluß eines Studiums als Diplom-Geologe vom 15. Februar 1969 bis 31. Dezember 1971 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geologie der Technischen Hochschule in Clausthal-Zellerfeld beschäftigt. Er verdiente monatlich 1.089,53 DM brutto; die Arbeitszeit betrug 22 Stunden wöchentlich. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen fehlender Forschungsmittel seitens des Arbeitgebers gekündigt.

Der Kläger führte seine Arbeit nach dem 1. Januar 1972 zunächst unentgeltlich fort. Nach Bewilligung weiterer Forschungsmittel wurde er im Juli 1972 rückwirkend ab 1. Januar 1972 erneut als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Das ihm aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 4. Januar 1972 gewährte Arbeitslosengeld (Alg) zahlte er zurück.

Nach Ablauf des auf den 31. Januar 1973 befristeten Arbeitsverhältnisses beantragte der Kläger am 1. Februar 1973 erneut Alg. Unter Zugrundelegung des vom Kläger bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden erzielten monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.381,86 DM bewilligte ihm die Beklagte Alg in Höhe von 237,60 DM wöchentlich. Der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (ZAV) teilte der Kläger unter dem 8. Februar 1973 mit, daß er sein dort bereits seit dem 17. Januar 1972 bearbeitetes Vermittlungsgesuch aufrechterhalte. Ein ernsthaft in Betracht kommendes Arbeitsangebot hatte die ZAV dem Kläger nicht unterbreiten können.

Am 31. Mai 1973 erklärte der Kläger zur Niederschrift des Arbeitsamtes Goslar, Zweigstelle Clausthal-Zellerfeld, daß sein zur Zeit laufendes Promotionsverfahren voraussichtlich im Juli 1973 abgeschlossen sei. Spätestens zum 1. September 1973 könne er mit einer Beschäftigung bei der B-AG H R rechnen. Er legte ein entsprechendes Schreiben der B-AG vom 8. Mai 1973 vor, worin diese sich bereit erklärte, ihn nach Abschluß der Promotion zu einem Monatsgehalt von 2.850,- DM einzustellen. Der Kläger versicherte ausdrücklich, daß er auch weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und grundsätzlich bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 1973 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm ein seinen Vorstellungen voll entsprechender Arbeitsplatz leider nicht angeboten werden könne. Ihm werde deshalb eine Arbeit als Prüfer elektronischer Bauteile an automatischen Prüfanlagen bei der Firma Hans K & Co. angeboten. Die Beklagte wies darauf hin, daß sich bei einer Ablehnung der Arbeit ohne wichtigen Grund für den Anspruch auf Alg nachteilige Rechtsfolgen ergäben. Näheres sei dem angefügten Merkblatt für Arbeitslose zu entnehmen. In einer internen Stellungnahme für die Leistungsabteilung vom gleichen Tage wurde im Hinblick auf das laufende Promotionsverfahren die Verfügbarkeit des Klägers angezweifelt. Zugleich wurde veranlaßt, daß die Zahlung des Alg für die Zeit ab 28. Mai 1973 "aus sonstigen Gründen" eingestellt wurde. Die Entscheidung wurde später ohne nähere Begründung korrigiert.

Der Kläger lehnte die Annahme der Arbeit bei der Firma K ab. Er erklärte hierzu am 20. Juni 1973 zur Niederschrift des Arbeitsamtes, die Stelle habe in keiner Weise seiner Qualifikation entsprochen und das Brutto-Arbeitsentgelt liege noch unter dem Satz des Alg. Laut Schreiben der Firma K vom 21. Juni 1973 war es zu einer Einstellung nicht gekommen, weil der Kläger das Lohnangebot (Lohngruppe VI 5,25 + 30 % Leistung) abgelehnt habe.

Mit Bescheid vom 26. Juni 1973 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit von vier Wochen - beginnend am 13. Juni 1973 - ruhe, weil er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma K vereitelt habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 24. Juli 1973).

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim durch Urteil vom 8. Februar 1974 abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, seine Arbeitsbereitschaft auf seinen Beruf oder eine gleichwertige Tätigkeit zu beschränken.

Auf die - zugelassene - Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen durch Urteil vom 28. Oktober 1975 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung eines Arbeitsangebotes rechtfertige die Verhängung einer Sperrzeit nach § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nur, wenn das Arbeitsangebot den Grundsätzen der Arbeitsvermittlung entsprochen habe, wonach die Eignung des Arbeitslosen und seine persönlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen seien. Ob das Arbeitsangebot bei der Firma K diesen Voraussetzungen genügt habe, brauche indessen nicht abschließend entschieden zu werden, denn es liege so nahe an einer unzulässigen Fehlvermittlung, daß jedenfalls die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit von vier Wochen als unbillige Härte anzusehen sei (§ 119 Abs. 2 AFG). Das AFG räume dem Arbeitslosen zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Vermittlung nur in seinem bisherigen Beruf ein. Ein eingeschränkter Berufsschutz ergebe sich jedoch mittelbar daraus, daß bei der Vermittlung die Eignung des Arbeitslosen zu berücksichtigen sei (§ 14 AFG) und das Arbeitsangebot zumutbar sein müsse (§ 119 AFG). Die Arbeitsvermittlung sei daher zunächst auf eine Arbeit im erlernten Beruf auszurichten. Erst wenn feststehe, daß aufgrund der Bedingungen des Arbeitsmarktes oder aus in der Person des Arbeitslosen liegenden Gründen eine Vermittlung in seinem Beruf auf absehbare Zeit aussichtslos sei, erweitere sich der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten auf gleichwertige oder berufsnahe und danach schrittweise auf alle anderen Beschäftigungen. Allein daraus, daß die endgültige Beschäftigung des Klägers in seinem Beruf zum 1. September 1973 gesichert gewesen sei, folge nicht, daß ihm für die Zwischenzeit eher eine unterwertige Tätigkeit zuzumuten sei. Gerade eine kurzfristige Unmöglichkeit, im Beruf Arbeit zu finden, falle in das Risiko der Arbeitslosenversicherung. Eine Vermittlung "in absehbarer Zeit" sei allerdings gleichwohl dann ausgeschlossen, wenn der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 1. September im Hinblick auf die umfangreichen erfolglosen vorangegangenen Vermittlungsbemühungen als den genannten Zeitrahmen überschreitend anzusehen sei. Ob dies der Fall sei, brauche jedoch nicht entschieden zu werden. Es genüge, daß auch in diesem Punkte die Grenze zur Fehlvermittlung sichtbar werde.

Dies gelte verstärkt für das Gebot der individuellen Arbeitsvermittlung. Als die Beklagte Zweifel daran gehabt habe, ob der Kläger wegen seiner Promotionspläne überhaupt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe, habe sie zumindest aus der Sicht des Klägers wahllos dem Kläger ein Arbeitsangebot gemacht, um seine Arbeitsbereitschaft zu testen. Sie habe den Wunsch des Klägers, lieber eine ungelernte Bürotätigkeit als eine ungelernte gewerbliche Tätigkeit auszuüben, den der Kläger im Streitverfahren glaubhaft vorgetragen habe, nicht ermittelt und sie habe nicht einmal versucht, ob dieser Wunsch berücksichtigt werden könne. Sie habe allerdings im Berufungsverfahren auf Befragen nachträglich ausgeführt, sie hätte den Wunsch des Klägers nicht berücksichtigen können, weil freie Arbeitsstellen für ungelernte Bürotätigkeiten zur Aushilfe nicht gemeldet gewesen seien. Damit sei zumindest davon auszugehen, daß die Beklagte aus der Sicht des Klägers damals um eine sachgerechte Vermittlung nicht bemüht gewesen sei. Es sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen, ob die Beklagte zuvor während einer ausreichenden Zwischenzeit versucht habe, den Kläger in eine Tätigkeit zu vermitteln, die im Niveau zwar unter der erlernten Berufstätigkeit eines Geologen lag, aber noch deutlich über der am 6. Juni 1973 angebotenen Tätigkeit eines Hilfsarbeiters. Ein solcher Versuch sei nicht unternommen worden. Die Beklagte habe im Berufungsverfahren auf die mit richterlicher Verfügung insoweit gestellten Fragen nicht geantwortet. Sofern es sich aus diesen Gründen nicht bereits objektiv um eine Fehlvermittlung handeln sollte, könne jedenfalls die rechtsirrige Ansicht des Klägers, es handele sich um eine unzumutbare Fehlvermittlung, nicht als fahrlässig angesehen werden. Ob im letzteren Fall die Festsetzung einer Sperrzeit von zwei Wochen gerechtfertigt sei, könne nicht entschieden werden. Zwar sei der Arbeitsverwaltung - anders als unter der Geltung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) - bei der Bemessung der Sperrzeit und bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Sperrzeit verhängt werden solle, ein Ermessen nicht mehr eingeräumt. Die Sperrzeit trete vielmehr kraft Gesetzes ein. Auf die Zahlung des Alg wirke sich ein Sperrzeit-Tatbestand aber auch nach dem AFG nur dann aus, wenn die Behörde eine Sperrzeit feststelle. Dadurch sei die Entscheidung, ob überhaupt eine zweiwöchige Sperrzeit festzustellen sei, zunächst der Verwaltung überlassen. Dies rechtfertige es, im Streifverfahren vor den Sozialgerichten nur den Bescheid über die Sperrzeit von vier Wochen aufzuheben und es der Arbeitsverwaltung zu überlassen, ob sie nunmehr eine Sperrzeit von zwei Wochen feststellen wolle oder ob sie hiervon Abstand nehme.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die - zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 119 AFG und trägt insbesondere vor: Das LSG hätte den Sperrzeitbescheid nur dann in vollem Umfange aufheben können, wenn der Kläger einen wichtigen Grund zur Ablehnung der angebotenen Arbeit gehabt hätte oder - was gleichbedeutend sei - das Arbeitsangebot als Fehlvermittlung zu qualifizieren gewesen wäre. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Zwar sei der Begriff "wichtiger Grund" in § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG aus systematischen Gründen im Zusammenhang mit den §§ 103 Abs. 1 Satz 1 AFG (Zumutbarkeit) und 14 Abs. 1 Satz 2 AFG (ordnungsgemäßes Arbeitsangebot) zu sehen. Wegen der Ablehnung eines konkreten Arbeitsangebotes könne daher eine Sperrzeit dann nicht eintreten, wenn der Arbeitslose nach § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG befugt gewesen sei, derartige Arbeitsangebote generell als unzumutbar zurückzuweisen. Auch könnten Arbeitsangebote nicht im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG zumutbar sein, wenn sie die Eignung des Arbeitslosen und seine persönlichen Verhältnisse nicht in dem durch § 14 Abs. 1 Satz 2 AFG geforderten Ausmaß berücksichtigten. Unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft an möglichst schneller Beendigung der Arbeitslosigkeit könnten berechtigte Ablehnungsgründe zugunsten des Klägers jedoch nicht anerkannt werden. Zwar sei zuzugeben, daß die angebotene Beschäftigung, wäre sie einem langjährigen Geologen nach nur kurzen Vermittlungsbemühungen als Dauerbeschäftigung angeboten worden, wahrscheinlich auch unter Berücksichtigung dieser Interessen unzumutbar gewesen wäre. Der Kläger habe jedoch im Zeitpunkt des strittigen Arbeitsangebotes lediglich eine knapp zweijährige Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter vorzuweisen gehabt. Dieser Tätigkeit könne in Verbindung mit dem Bestreben des Klägers nach weiterer wissenschaftlicher Fortbildung und den damit einhergehenden Bemühungen um eine Promotion die Ähnlichkeit mit einer Ferienbeschäftigung kaum abgesprochen werden. Eine ausbildungsgemäße Lebensstellung habe er jedenfalls noch nicht innegehabt. Eine Schädigung des Fortkommens des Klägers durch die Annahme des Arbeitsangebotes sei nach den Umständen ausgeschlossen gewesen. Der Kläger könne auch nicht damit durchdringen, daß das Arbeitsentgelt bei der Firma K nur etwa 70 % seines Alg betragen hätte. Er hätte dieses niedrige Entgelt lediglich während einer 14-tägigen Einarbeitungszeit erhalten, danach jedoch einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.156,- bis 1.173,- DM erzielt, so daß das Arbeitseinkommen dann kaum geringer als das Alg gewesen wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sei dem Kläger die Annahme der Arbeit zuzumuten gewesen, zumal die finanzielle Einbuße nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum hätte hingenommen werden müssen.

Die irrtümliche Annahme einer Fehlvermittlung ersetze weder den wichtigen Grund im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG, noch könne er zu einer Verkürzung der Sperrzeit von vier auf zwei Wochen nach § 119 Abs. 2 AFG führen. Sofern das LSG letzteres annehme, übersehe es, daß zu "den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen" das Wissen um den wichtigen Grund gerade nicht gehöre. Selbst wenn die irrtümliche Annahme eines wichtigen Grundes zur Arbeitsablehnung eine besondere Härte im Sinne des § 119 Abs. 2 AFG darstellen sollte, hätte das LSG den Sperrzeitbescheid lediglich hinsichtlich der zweiten Hälfte des Ruhenszeitraums aufheben dürfen, weil er nur insoweit rechtswidrig gewesen wäre.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 28. Oktober 1975 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 8. Februar 1974 zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertreten.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG, auf den allein die angefochtene Entscheidung gestützt werden könnte, haben nicht vorgelegen.

Beschäftigungen vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Rd-Nr. 25 zu § 145 AVAVG und Rd-Nr. 6 zu § 75 AVAVG). Den Verhältnissen in der Vergangenheit und den Vorstellungen des Antragstellers für die weitere Zukunft kann dabei allenfalls Indizfunktion für die Frage zukommen, ob die Arbeitnehmergemeinschaft für den Anspruchszeitraum gegeben ist, d. h., ob der Betreffende während des Zeitraums, für den er Leistungen begehrt, zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer bereit ist. Unmittelbar anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende Wirkung kann der Zeit vor der Antragstellung nur im Rahmen der Vorschriften über die Anwartschaftszeit, der weiteren Zukunft nur im Zusammenhang mit der Frage der Verfügbarkeit zukommen.

Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nach § 101 Abs. 1 AFG arbeitslos nur ein Arbeitnehmer ist, der "vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht".

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. März 1976 (aaO) entschieden hat, ergibt sich aus dem Wort "vorübergehend", daß die faktische Beschäftigungslosigkeit (Arbeitslosigkeit) nicht endgültig sein darf. Arbeitslos ist demnach nicht, wer mit Eintritt einer bestimmten Arbeitslosigkeit für immer oder jedenfalls für unbestimmte Zeit aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigter ausgeschieden ist. Seine Beschäftigungslosigkeit ist nicht mehr "vorübergehend", sondern endgültig. Mit dieser Abgrenzung ist der Begriff "vorübergehend" in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG abschließend ausgeschöpft.

Eine darüber hinausgehende Bedeutung wäre nur in dem Sinne denkbar, daß nicht nur die (faktische) Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers, sondern auch das alternativ zur Arbeitslosigkeit mögliche Beschäftigungsverhältnis nicht nur vorübergehend sein darf. Nicht zulässig wäre jedenfalls eine Betrachtungsweise, jemanden, der in naher Zukunft keine Arbeitnehmertätigkeit mehr ausüben will, für die Zwischenzeit jedoch arbeitsbereit ist, aber keine Beschäftigung findet oder vermittelt bekommt, wegen des übergangslosen Einmündens der faktischen Arbeitslosigkeit in die Nichtarbeitnehmertätigkeit als nicht nur vorübergehend beschäftigungslos anzusehen. Dieses Ergebnis ist lediglich eine Folge fehlgeschlagener Vermittlungsbemühungen, die im Erfolgsfall den Zustand der Arbeitslosigkeit beseitigt und die Beschäftigungslosigkeit als nur vorübergehenden Zustand hätten erweisen können. Bis zur Beendigung seiner faktischen Beschäftigungslosigkeit ist der Antragsteller lediglich an dauernd, nicht aber dauernd im Sinne von endgültig nicht in einer Beschäftigung.

Ebenso ist eine Auslegung des Wortes "vorübergehend" dahin, daß die nach Lage der Dinge erstrebte Beschäftigung nicht nur vorübergehend sein darf, auszuschließen. Einmal bezieht sich der Begriff "vorübergehend" schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf das Beschäftigungsverhältnis, sondern auf den im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit, der vorübergehend bzw. durch das Beschäftigungsverhältnis ablösbar sein muß. Vorübergehend nicht in einer Beschäftigung stehen heißt lediglich, vorübergehend tatsächlich ohne Beschäftigung sein. Zur Kennzeichnung auch des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses als nicht nur vorübergehend hätte es einer Definition dahin bedurft, daß arbeitslos der Arbeitnehmer ist, der vorübergehend nicht in einem nicht nur vorübergehenden Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Ausdehnung des Wortes "vorübergehend" auch auf das Beschäftigungsverhältnis ist ohne diese direkte Bezugnahme nicht möglich. Dies hätte zur Voraussetzung, daß ein und demselben Begriff eine Doppelbedeutung für zwei völlig wesensverschiedene und sich zeitlich und rechtlich gegenseitig ausschließende Lebenssachverhalte zukommen könnte. Für die faktische Beschäftigungslosigkeit nämlich in der Weise, daß dieser Zustand zu beenden ist, für das Beschäftigungsverhältnis hingegen gerade in dem Sinne, daß eine zeitliche Begrenzung dieser Art nicht vorgenommen wird. Der Umstand allein, daß das Arbeitsangebot nicht der beruflichen Qualifikation des Klägers entsprach, reicht für sich zur Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 119 AFG allerdings nicht aus.

Im Recht der Arbeitslosenversicherung gibt es weder einen gesetzlichen noch einen von der Rechtsprechung geschaffenen Berufsschutz in dem Sinne, daß der Arbeitslose verlangen kann, ausschließlich in seinem erlernten, überwiegend oder zuletzt ausgeübten Beruf oder etwa nur in eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis oder in einem bestimmten Wirtschaftsbereich vermittelt zu werden. Dies war unter der Geltung des AVAVG anerkannt (vgl. BSG 2, 67, 73; 4, 1, 4; 11, 16, 20; 20, 190, 197), und hat sich mit der Einführung des AFG im Prinzip nicht geändert. Insbesondere bedeutete die durch § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG vorgenommene Einschränkung der allgemeinen Verfügbarkeit auf zumutbare Beschäftigungen keine Aufgabe dieses Grundsatzes (vgl. Bundestagsausschuß für Arbeit zu BT-Drucks. V/4110 S. 18 zu § 94 Abs. 1; ferner Urteil des Senats vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 -, Dienstblatt C der BA Nr. 1945 a zu § 101 AFG). Der durch das HStruktG neu eingefügte Absatz 1 a des § 103 AFG hat insoweit nur klarstellende Bedeutung, wenn dort nunmehr ausdrücklich bestimmt ist, daß eine Beschäftigung nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitslosen entspricht. Dies wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Regierungsentwurf zum HStruktG - BR-Drucks. 575/75 S. 52; Bericht des Haushaltsausschusses - BT-Drucks. 7/4243 S. 9/10).

Auch der eindeutige qualitative Unterschied der angebotenen Tätigkeit als Prüfer hinsichtlich der fachlichen und geistigen Anforderungen im Vergleich zu dem erlernten Beruf des Klägers rechtfertigte für sich allein nicht die Arbeitsablehnung aus wichtigem Grunde. Zwar war in der für die Auslegung des § 119 AFG weiterhin bedeutsamen Bestimmung des § 78 Abs. 2 Nr. 2 AVAVG auch die Unzumutbarkeit nach dem geistigen Leistungsvermögen als ein zur Arbeitsablehnung berechtigender Grund anerkannt. Aus § 14 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG folgt gleichfalls, daß die angebotene Arbeit dem Arbeitsuchenden nach seiner Eignung, also seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar sein muß. Ein absoluter wichtiger Grund zur Ablehnung einer Arbeit unter diesem Gesichtspunkt wird für den Regelfall indes nur anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer insoweit überfordert wird, d. h. die Arbeit ihm im Hinblick auf den geringen Grad seines Leistungsvermögens billigerweise nicht angesonnen werden kann (so Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Komm. zum AVAVG, Rdnr. 26 zu § 78).

Daß auch der besonders hohe Qualifikationsstand des Arbeitslosen die Annahme bestimmter Arbeiten schlechthin, also in jeder Phase einer u. U. langjährigen Arbeitslosigkeit als unzumutbar erscheinen lassen kann, ist zwar nicht auszuschließen; es kann jedoch nur für Extremfälle gelten. Ein Berufsschutz bzw. Schutz des sozialen Status in dem Sinne, daß jedenfalls von einer bestimmten Grenze an ein beruflicher und sozialer "Abstieg" grundsätzlich nicht hinzunehmen ist, bzw. die Verweisbarkeit - etwa wie in der Rentenversicherung - auf berufsnahe und gleichwertige Tätigkeiten zu beschränken ist, kann dem AFG in dieser Allgemeinheit nicht entnommen werden. Anders als in der Rentenversicherung bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit (§ 1246 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist im AFG der qualitative Wert des bisherigen Berufs nicht alleiniger Ausgangspunkt aller rechtlichen Überlegungen für die Feststellung des Kreises zumutbarer Verweistätigkeiten mit der Folge, daß z. B. unter Anwendung eines Mehrstufenschemas - Unterscheidung einer oberen, mittleren und unteren Gruppe von Berufen - ein beruflicher Abstieg von der oberen Gruppe auf eine nicht besonders hervorgehobene Tätigkeit der unteren Gruppe als regelmäßig unzulässig zu bewerten wäre (vgl. dazu BSG SozR 2200 Nr. 11 zu § 1246 RVO). Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung orientiert sich - in Konsequenz des in § 5 AFG verankerten Grundsatzes des Vorrangs der Arbeitsvermittlung vor dem Leistungsbezug - vielmehr vor allem auch an den Verhältnissen des Arbeitsmarktes (vgl. § 103 Abs. 1 a AFG in der Fassung des HStruktG, §§ 14, 1, 2 AFG). Der sich daraus ergebende weitere und variablere Rahmen der Verweistätigkeiten rechtfertigt sich grundsätzlich aus dem fundamentalen Unterschied zwischen einer nur vorübergehenden Beseitigung von Arbeitslosigkeit durch Arbeitsvermittlung und einer dauernden Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit sowie dem entsprechend andersartigen Zweck der Arbeitslosenversicherung, nicht eine Entschädigung für dauernde oder nicht absehbare Erwerbsbeschränkungen zu leisten, sondern lediglich den durch den Verlust der Arbeitsstelle eingetretenen zeitweiligen Verdienstausfall auszugleichen.

Ein echter Berufsschutz wird in der Arbeitslosenversicherung nur für die Auswirkungen einer konkreten Beschäftigung in der Zukunft gewährt. So ist der Arbeitslose dann zur Ablehnung eines Arbeitsangebots berechtigt, wenn ihm die Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 AVAVG), seine weitere berufliche Entwicklung schwer beeinträchtigt würde (so Regierungsentwurf zum HStruktG - BR-Drucks. 575/75 S. 52; vgl. auch Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - Dienstblatt C der BA Nr. 1945 a zu § 101 AFG). Der Kläger nimmt zwar auch diesen Grund für sich in Anspruch; er kann nach den Umständen des Falles damit jedoch nicht durchdringen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß ihm die angebotene Tätigkeit nach Art und Dauer berufliche Nachteile in dem Sinne gebracht hätte, daß durch sie besondere berufliche Qualifikationen verlorengegangen oder weitgehend geschwunden wären. Ob auch die Erschwerung einer Rückkehr in den Beruf oder die Gefahr der Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden könnten, bedarf keiner Entscheidung; denn zur Zeit des Arbeitsangebots war die weitere berufsgerechte Verwendung des Klägers sichergesellt. Auch wird eine nur vorübergehende Hilfsarbeitertätigkeit in der Übergangszeit zwischen Ausbildung und Eintritt ins Berufsleben allgemein nicht nachteiliger zu bewerten sein als die Arbeitslosigkeit selbst.

Aus der Verneinung eines generellen Berufsschutzes folgt zugleich, daß grundsätzlich auch Lohneinbußen hinzunehmen sind, und zwar u. U. bis unterhalb des auf der Basis des früheren, möglicherweise überdurchschnittlich hohen Verdienstes errechneten Alg-Satzes. Die Höhe des Entgelts der angebotenen Tätigkeit berechtigt nur dann zur Ablehnung, wenn der Tariflohn, bzw. der im Beruf ortsübliche Lohn nicht gezahlt wird (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 1 AVAVG, § 16 AFG. § 103 Abs. 1 a AFG in der Fassung des HStruktG).

Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Arbeitslose zu jedem Zeitpunkt und zu jeder Bedingung jede Art von Arbeit annehmen muß, die er nach seinem geistigen und körperlichen Leistungsvermögen ausüben kann. Grenzen für Lenkungsbemühungen dieser Art, die darauf hinausliefen, die Arbeitnehmer im Sinne einer optimalen Bedienung der Wirtschaft zu steuern, ergeben sich bereits aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie wären jedenfalls unvereinbar mit der Anerkennung, die das Bedürfnis des Arbeitslosen nach fachgerechter Verwendung durch das AFG selbst findet, insbesondere den Vorstellungen des Gesetzgebers von einer sozial gerechten aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvollen und sachgerechten Arbeitsvermittlung, wie sie in § 14 in Verbindung mit §§ 1, 2, 103 AFG niedergelegt sind. Neben die öffentliche Funktion des Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AFG) ist der Beklagten die Pflicht zur individuellen Arbeitsvermittlung gestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AFG); sie hat bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung die Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, aber auch die Eignung des Arbeitsuchenden und seine persönlichen - beruflichen und sozialen - Verhältnisse zu berücksichtigen, und zwar wegen der Wechselwirkung zu § 103 Abs. 1 AFG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Das Interesse des Arbeitsuchenden an der Realisierung des Berufswunsches und damit an einer in der Regel fachlich und wirtschaftlich günstigen Verwendung deckt sich dabei prinzipiell mit dem Ziel des Gesetzes, eine bestmögliche Platzierung der Arbeitskräfte zu sichern, unterwertige Beschäftigung zu verhindern (§§ 1, 2 Nr. 1 AFG). Diese Zielsetzung, die vor allem auch gesamtwirtschaftlich gesehen von erstrangiger Bedeutung ist, ist nicht nur Programmsatz, sondern Handlungsrichtlinie für die Beklagte und Auslegungsmaßstab für die Vorschriften des AFG (vgl. BSGE 38, 109, 112; 292, 294; Hennig/Kühl/Heuer, aaO, Anm. 1 zu § 2 AFG).

Hieraus folgt, daß mit der grundsätzlichen Verneinung eines Berufsschutzes eine für die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit abschließende Entscheidung noch nicht getroffen ist. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen den Interessen des Arbeitslosen auf weitgehende Berücksichtigung seiner sozialen und beruflichen Verhältnisse und Vorstellungen einerseits und den arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten und Erfordernissen andererseits ein angemessener Ausgleich zu finden ist (vgl. § 103 Abs. 1 a AFG in der Fassung des HStruktG). Verschlechterungen seines Status und der Arbeitsbedingungen braucht der Arbeitslose allgemein nur hinzunehmen, wenn sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unvermeidbar sind (vgl. Regierungsentwurf zum HStruktG -BR-Drucks. 575/75 S. 52; Bericht des Haushaltsausschusses -BR-Drucks. 7/4243 S. 9/10). Zur Verhinderung des nicht erwünschten Ergebnisses einer unterwertigen Beschäftigung ist dabei der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Berufstätigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als für den Regelfall und jedenfalls in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit eine dem Berufsbild und der sozialen Stellung des Arbeitsuchenden entsprechende Vermittlung versucht werden muß. Um seine Verfügbarkeit im Sinne des § 103 AFG nachzuweisen, braucht sich der Arbeitslose demgemäß im allgemeinen auch nur zur Übernahme einer seinem Beruf entsprechenden Tätigkeit und allenfalls für verwandte und andere gleichwertige Beschäftigungen bereit zu erklären, bei denen ein beruflicher Nachteil für die Zukunft nicht zu erwarten ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - Dienstblatt C der BA Nr. 1945 a zu § 101 AFG). Nur dann, bzw. erst wenn ihm nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes innerhalb angemessener Zeit Stellen dieser Art nicht vermittelt werden können, ist die Aufnahme auch anderer Arbeiten zuzumuten (so auch die Begründung zu § 103 Abs. 1 a AFG - Regierungsentwurf und Bericht des Haushaltsausschusses zum HStruktG aaO). Dabei ist der Fall, daß diese Prognose mit hinreichender Zuverlässigkeit bereits im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung gestellt werden kann, schon im Hinblick darauf nur ganz ausnahmsweise denkbar, weil der Beklagten die jeweils in Betracht kommenden offenen Stellen in ihrer Gesamtheit nicht stets bekannt sind, so daß selbst ihre statistischen Unterlagen aus diesem Grunde mindestens temporär unvollständig sind. Dies gilt jedenfalls und auch für die dem einzelnen zuständigen Arbeitsvermittler bekannten Daten "seines" Arbeitsmarktes. In der Regel ist die Frage des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins geeigneter Arbeitsplätze deshalb nur durch konkrete Vermittlungsbemühungen im Einzelfall über einen angemessenen Zeitraum hinweg zu klären.

Wie der in der Begründung zur Einführung des § 103 Abs. 1 a AFG hervorgehobene Begriff des "absehbaren Zeitraums" inhaltlich zu bestimmen ist, wo also die zeitlichen Grenzen liegen, innerhalb derer die Beklagte durch geeignete Vermittlungsbemühungen die zeitweilige Verschlossenheit des für den Arbeitslosen fachlich in erster Linie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nachzuweisen, bzw. durch Indizien hinreichend zu erhärten hat, bleibt eine Frage des Einzelfalles, wobei es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten erscheint, auch im Bereich des AFG einen Schutz der beruflichen und sozialen Stellung, wenn nicht absolut, so doch jedenfalls zeitlich abgestuft zu gewährleisten.

Danach kann es grundsätzlich nicht als sachgerechte Arbeitsvermittlung angesehen werden, wenn einem Arbeitnehmer mit besonders qualifizierenden Berufskenntnissen, wie einem Diplom-Geologen, schon nach sechsmonatiger, also relativ kurzfristiger Arbeitslosigkeit lediglich andere als berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeiten verbindlich angeboten werden, ohne daß eine überdurchschnittliche Anspannung der allgemeinen arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Gesamtlage und eine dementsprechende Belastung der Versichertengemeinschaft dies ausnahmsweise gebieten. Als unzulässig ist es regelmäßig jedenfalls anzusehen, wenn schon nach kurzfristigem Leistungsbezug ein Arbeitsangebot unterbreitet wird, das sich - wie hier - im Vergleich zu dem erlernten Beruf auf der untersten Ebene der nach dem geistigen Leistungsvermögen ausübbaren Beschäftigungen bewegt. Die Argumentation, daß berufsnahe und gleichwertige Tätigkeiten im Hinblick auf die bevorstehende Einstellung bei der B-AG für den Kläger nicht mehr in Betracht gekommen seien, vermag die Beklagte insoweit nicht zu entlasten. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kreis der zumutbaren Verweistätigkeiten allein durch die Unvermittelbarkeit, die im übrigen von der Beklagten lediglich behauptet wird, über das genannte Maß hinaus erweitern könnte; denn bei grundsätzlicher Anerkennung einer anfänglichen Begrenzung der Verweisungsmöglichkeiten auf berufsnahe und gleichwertige Beschäftigungen wäre es widersinnig und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Bestätigung der Möglichkeit einer alsbaldigen berufsgerechten Verwendung zum Anlaß zu nehmen, den ohne sie gegebenen Schutz zu verkürzen. Selbst wenn aber der Beklagten die Berechtigung hierzu allgemein nicht abzusprechen sein sollte, sind die Grenzen des Zulässigen zumindest dann überschritten, wenn der soziale "Abstieg" dem Betroffenen praktisch stufenlos angesonnen wird, und nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte das ihrerseits Erforderliche getan hat, um dieses Ergebnis zu verhindern.

Die Unmöglichkeit der Unterbringung in eine dem Beruf entsprechende, berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeit bedeutet - gleichgültig innerhalb welcher Grenzen sie im Einzelfall zu erproben sein sollte - keinesfalls, daß der Arbeitnehmer ab sofort für alle unterhalb dieser Stufe vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Betracht kommt. Vielmehr sind zunächst auf der nächstunteren Qualifikationsstufe ausreichende und angemessene Vermittlungsversuche zu unternehmen. Erst wenn trotz ernsthafter Bemühungen in Verbindung mit sonstigen Erkenntnissen eine Unterbringung auch insoweit für absehbare Zeit auszuschließen ist, kann an eine weitere Ausweitung der Zumutbarkeitsgrenzen gedacht werden. Der Grundsatz einer nur allmählichen, in zunehmendem Maße sich vollziehenden Anpassung der Arbeitsbereitschaft an das Notwendige und Mögliche wird bestätigt durch die Begründung der Bundesregierung zu § 103 Abs. 1 a AFG, wenn dort für den Fall einer erfolglosen Vermittlung in eine berufsgerechte, berufsnahe oder gleichwertige Beschäftigung z. B. dem Techniker eine Facharbeitertätigkeit oder dem Betriebswirt die Tätigkeit eines kaufmännischen Gehilfen zugemutet wird (vgl. Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf des HStruktG - BR-Drucks. 7/4243 S. 10). Sofern - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitslose nicht über einen Beruf verfügt, der zugleich einen minderqualifizierenden Berufsabschluß beinhaltet, wird die Zumutbarkeit entsprechend nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, der Bedeutung der Beschäftigung im Betrieb etc. zu bewerten sein, wobei der Lohn Beleg und Indiz für die qualitative Wertschätzung sein kann.

Danach hätte dem Kläger zu dem gegebenen Zeitpunkt im äußersten Falle eine Anlerntätigkeit oder eine ungelernte Tätigkeit angeboten werden können, die sich aus dem Kreis der ungelernten Beschäftigungen besonders positiv hervorhob. Schon dies ist nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG für die Tätigkeit als Prüfer elektronischer Bauteile an automatischen Prüfanlagen zu verneinen. Hinzu kommt, daß die Entlohnung, soweit sie den Grundlohn betraf, eindeutig unter dem Alg-Satz lag und ihn auch mit der Zulage noch nicht erreichte, was selbst die Beklagte nicht bestreitet. Bereits die Kombination dieser Faktoren, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um das erste Arbeitsangebot der Beklagten überhaupt handelte, läßt die vorgeschlagene Tätigkeit als schlechthin unzumutbar erscheinen. Eine Verschlechterung des Einkommens gegenüber dem Alg ist ohnehin nur ausnahmsweise und für den Fall gerechtfertigt, daß für eine absehbare Zeit überhaupt keine Möglichkeit ersichtlich ist, den Arbeitslosen besser zu vermitteln, oder daß das der Alg-Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen unangemessen hoch war (vgl. Hennig/Kühl/Heuer aaO, Anm. 6 zu § 103, S. 162 b). Letzteres liegt unstreitig nicht vor. Auf die Unmöglichkeit der Unterbringung in eine Tätigkeit, die im Niveau zwar unter der erlernten Berufstätigkeit eines Geologen aber doch deutlich über der am 6. Juni 1973 angebotenen Tätigkeit als Hilfsarbeiter lag, und zu der der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch bereit war, kann die Beklagte sich nicht berufen. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die räumlich nicht eingeschränkte Verfügbarkeit des Klägers und die normalerweise gegebenen Ansatzmöglichkeiten für Tätigkeiten mittlerer Qualifikation der Ausschluß einer Vermittlung in geeignetere, zumindest aber finanziell günstigere Beschäftigungen wenig wahrscheinlich ist, muß die Beklagte sich insoweit entgegenhalten lassen, daß sie sich um eine Unterbringung des Klägers in diesem Bereich nicht bemüht, einen Versuch gar nicht unternommen hat. Dies hat das LSG - von der Revision unangegriffen - festgestellt.

Ob die vom LSG in Bezug genommene Mitteilung der Beklagten, daß entsprechende Stellen, insbesondere für die vom Kläger bevorzugten Bürotätigkeiten, nicht gemeldet gewesen seien, zutreffend ist oder nicht, ist in Anbetracht dessen ohne Bedeutung und bedarf keiner Klärung. Bei gebührender Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers durfte die Beklagte sich nicht darauf beschränken, anderweitige Vermittlungsmöglichkeiten allein karteimäßig, nämlich anhand der dem Arbeitsamt Goslar gemeldeten offenen Stellen zu überprüfen. Wenn dem Arbeitslosen bereits nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit eine solche Verschlechterung der beruflichen und sozialen Positionen zugemutet wird wie dem Kläger, so muß dies - selbst bei einer nur vorübergehenden Verweisung - regelmäßig durch zwingende arbeitsmarktpolitische Erfordernisse geboten sein. Es stellt eine grobe Mißachtung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine nicht zu rechtfertigende Verletzung der sich insbesondere aus § 14 AFG ergebenden Pflichten der Beklagten dar, wenn sie sich unter diesen Umständen mit einer im wesentlichen schematischen und ihr nach dem Gesetz grundsätzlich nicht gestatteten Vermittlungstätigkeit begnügte. Der Arbeitslose kann nicht nur billigerweise, sondern auch nach der vom Gesetzgeber bewußt geschaffenen Rechtslage erwarten, daß der Vermittler der ihm grundsätzlich und allgemein obliegenden Pflicht, selbst initiativ zu werden, Firmen anzusprechen und sonstige Informationsquellen zu nutzen, vor Unterbreitung eines qualitativ geringwertigen Angebots in besonderem Maße nachkommt. Zwar ist es letztlich Sache der Beklagten, ob sie ihre Aufgabe in diesem Sinne sachgerecht wahrnimmt. Rechtsnachteile aus ihrer Untätigkeit können dem Arbeitslosen jedoch nicht erwachsen.

Wenn die Beklagte demgegenüber jedenfalls nach Art und Dauer der vom Kläger vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit die Zumutbarkeit des hier streitigen Arbeitsangebotes ausnahmsweise für gegeben erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit sie die Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als Ferienbeschäftigung qualifiziert, was wohl besagen soll, daß der Kläger ernsthaft überhaupt noch nicht gearbeitet hat und schutzwürdige berufliche Interessen demnach nicht anzuerkennen sind, so bedarf es dazu keiner näheren Ausführungen. Immerhin hätte die Beklagte dabei in Rechnung stellen müssen, daß diese Tätigkeit relativ gut bezahlt wurde, nämlich bei vollschichtiger Beschäftigung mit 2.381,86 DM brutto im Monat. Auf die Erlangung einer Lebensstellung kommt es bei der Beurteilung der zumutbaren Verweistätigkeiten grundsätzlich nicht an. Die Zeit der Zugehörigkeit zum Beruf ist weder bei der Bemessung der Beitragshöhe noch der Versicherungsleistung ein selbständiger Faktor. Sie wirkt sich bereits insoweit nachteilig aus, als der zu Beginn einer Berufstätigkeit regelmäßig geringere Verdienst im Falle seines Wegfalls einen vergleichsweise niedrigeren Alg-Anspruch auslöst und diesen bei erst kurzer Berufstätigkeit u. U. auch zeitlich verkürzt. Im übrigen kann die Dauer der Berufszugehörigkeit allenfalls im Rahmen der an sich zulässigen Verweisungsmöglichkeiten Prioritäten im Verhältnis der Arbeitslosen untereinander begründen und die Beklagte bei Beachtung der Grundsätze der Arbeitsvermittlung zu einer vorrangigen Berücksichtigung der langjährigen Berufstätigen bei ihren Bemühungen um eine berufsgerechte Unterbringung verpflichten.

Da der Kläger demnach berechtigt war, die ihm angebotene Arbeit als Hilfsarbeiter aus wichtigem Grunde abzulehnen, ist der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen rechtswidrig. Er war demzufolge aufzuheben. Die Entscheidung des LSG ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des LSG bedarf es allerdings keiner Entscheidung darüber, ob der Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte im Sinne des § 119 Abs. 2 AFG bedeutet, weil die Anwendung dieser Bestimmung immer die Verwirklichung eines Sperrzeittatbestandes selbst voraussetzt. Da dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, ist jedoch klarzustellen, daß die Beklagte entgegen der Meinung des LSG nicht berechtigt ist, nunmehr eine Sperrzeit von zwei Wochen gegenüber dem Kläger festzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, daß das LSG, wenn es die Verbindlichkeit des Arbeitsangebotes hätte anerkennen und lediglich die Voraussetzungen der Härteregelung für gegeben erachten wollen, die sich daran anknüpfende Rechtsfolge selbst hätte aussprechen müssen. Zu Recht hat das LSG darauf hingewiesen, daß der Beklagten anders als nach dem AVAVG hinsichtlich der Frage der Dauer einer Sperrzeit kein Ermessen mehr eingeräumt ist, welches wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 GG) eine eigene Entscheidung der Gerichte verböte (vgl. zu § 93 a AVAVG: BSGE 5, 87). Auch eine Ermächtigung der Bundesanstalt für Arbeit, letztverbindlich über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden (Beurteilungsspielraum), kann dem § 119 Abs. 2 AFG nicht entnommen werden. Ein solcher Beurteilungsspielraum besteht nur dann, wenn die entscheidende Stelle aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrung und Sachkunde für die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen erscheint, verbindliche Qualifikationen vorzunehmen (vgl. Urteil des 12. Senats vom 27. Januar 1977 - 12 RAr 83/76 m. w. N.). Für die Beurteilung, ob eine Härte im Sinne des § 119 Abs. 2 AFG anzunehmen ist, ist der Beklagten diese Eigenschaft jedoch nicht beizumessen. Das LSG hat deshalb zu Unrecht die Befugnis der Gerichte verneint, bei Vorliegen einer besonderen Härte eine verhängte Sperrzeit von vier Wochen selbst auf zwei Wochen herabzusetzen. Der Gesetzgeber hat für den Fall des Vorliegens einer besonderen Härte als Rechtsfolge nur eine Möglichkeit vorgesehen, nämlich ihre Herabsetzung bzw. Festsetzung auf zwei Wochen. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, hat das Gericht auch bei einem Streit um den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen im gegebenen Falle selbst zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1651992

BSGE, 71

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge