Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Betriebsweg. Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit bei vom Unternehmer organisierten Transport. unmittelbarer Weg. dritter Ort (hier: Rückweg aus dem Urlaub an die Tätigkeitsstätte). wertender Angemessenheitsvergleich. objektivierte Handlungstendenz. subjektive Handlungstendenz. sozialgerichtliches Verfahren. Gesamtergebnis des Verfahrens. Überzeugung des Gerichts. Erforderlichkeit von Feststellungen im Urteil

 

Orientierungssatz

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH vom 12.10.2000 - III ZR 39/00 = BGHZ 145, 311) und des BAG (vgl BAG vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 = BAGE 108, 206) verunglücken Beschäftigte auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7), wenn sich der Unfall bei einem vom Unternehmer durchgeführten Transport zum Ort der Tätigkeit ereignet, die Beförderung in den Betrieb eingegliedert war und der Unternehmer selbst oder ein von ihm eingesetzter Fahrer den Unfall herbeiführen. Der Senat lässt offen, ob diese Rechtsgrundsätze, die im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsprivilegierung aufgestellt worden sind, auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise übertragbar sind (dagegen Senatsurteil vom 11.2.1981 - 2 RU 87/79 = juris RdNr 25 zum Recht der RVO).

2. Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen wertenden Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt (vgl BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R = BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70 und B 2 U 20/18 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 74).

3. Das Vorliegen der subjektiven Handlungstendenz darf das Gericht nicht unterstellen, sondern muss im Urteil entsprechende Feststellungen treffen. Dafür genügt es nicht, wenn die Darstellung der Beteiligten inhaltlich oder wörtlich referiert wird. Entscheidend ist, dass das Gericht die Angaben bewertet und mitteilt, welche Behauptungen es aus welchen Gründen für wahr hält und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 3, § 64 Abs. 1, 3, § 104; SGG § 128 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 163, 170 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.10.2019; Aktenzeichen L 21 U 70/17)

SG Berlin (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen S 25 U 16/15)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und ihr tödlich verunglückter Ehemann am 19.8.2013 Arbeitsunfälle erlitten haben und ihr infolgedessen Heilbehandlungskosten, Witwenrente und Sterbegeld zustehen.

Die Eheleute wohnten in B, T1, und waren beruflich in B, O, in einem Autohaus tätig, dessen Inhaber der Ehemann war. Nach ihrem Urlaub in T2 reisten sie wie vorgesehen am 19.8.2013 mit dem Motorrad nach B zurück, um ihre Tochter im Autohaus abzulösen, die die Urlaubsvertretung übernommen und am Nachmittag einen Zahnarzttermin vereinbart hatte. Auf dem Weg erlitten sie in B, A, einen Verkehrsunfall, bei dem sich die Klägerin erheblich verletzte und ihr Ehemann verstarb.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, Heilbehandlungskosten der Klägerin zu übernehmen und ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, weil sich beide Eheleute nicht auf versicherten Wegen befunden hätten (Bescheide vom 8.5.2014 und Widerspruchsbescheide vom 3.12.2014). Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 23.2.2017). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.10.2019): Die Eheleute hätten sich nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil die konkrete Fahrt von vornherein so geplant und nicht aus dringenden betrieblichen Gründen unerwartet notwendig geworden sei. Sie seien auch nicht auf dem unmittelbaren Weg vom "dritten Ort" zum Ort der Tätigkeit verunglückt. Dieser Weg müsse unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und nach der Verkehrsauffassung in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit stehen, wobei dem Wegstreckenverhältnis und dem Zweck des Aufenthalts am dritten Ort besondere Bedeutung zukomme. Der Rückweg vom dritten Ort in T2 nach B sei indes unangemessen lang gewesen, weil er das Dreißigfache des üblichen Weges betragen habe und der urlaubsbedingte Aufenthalt der Entspannung und nicht der Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit gedient habe. Trotz unterstellter Absicht, direkt zur Arbeitsstätte zu fahren, sei der Weg rechtlich wesentlich davon geprägt gewesen, den eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 und des § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB VII. Sie und ihr Ehemann hätten die subjektive Handlungstendenz gehabt, die Betriebsstätte zu erreichen, um dort versicherte Tätigkeiten aufzunehmen. Dies werde dadurch objektiviert, dass die Tochter im Betrieb habe abgelöst werden müssen und mit der Abfahrt vom B Ring auch die Route zur Privatwohnung in B, T1, verlassen worden sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2019 sowie der Bescheide vom 8. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, das Ereignis vom 19. August 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die infolge des Unfalls entstandenen Kosten der Heilbehandlung sowie Witwenrente und Sterbegeld an sie zu zahlen.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob sich die Klägerin (dazu unter A.) und ihr verstorbener Ehemann (dazu unter B.) zum Unfallzeitpunkt mit der entsprechenden subjektiven Handlungstendenz auf einem Betriebsweg oder auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von einem dritten Ort zur Betriebs- bzw Arbeitsstätte befunden haben, um dort jeweils ihre versicherten Tätigkeiten aufzunehmen.

A. Die Klägerin erstrebt mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG) die behördliche Feststellung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (dazu I.) sowie mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und Abs 4, § 56 SGG) die Erstattung bereits entstandener Heilbehandlungskosten (dazu II.). Soweit die Beklagte im Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2014 (§ 95 SGG) weitere Entschädigungsansprüche pauschal abgelehnt hat, handelte es sich dabei um keine Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X), die die Klägerin hätte anfechten müssen, um den Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) zu verhindern (vgl hierzu BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - juris RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen sowie B 2 U 17/19 R - juris RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

I. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlichen begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, BSG zB Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 9 und B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 20, vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 46 RdNr 13, vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858 und vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr 36, RdNr 11 jeweils mwN). Das LSG hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht festgestellt, ob die Klägerin den Unfall (dazu 1.) infolge einer versicherten Tätigkeit als (Wie-)Beschäftigte, (Mit-)Unternehmerin, mitarbeitende Ehegattin oder Wie-Unternehmerin (dazu 2.) im Rahmen eines Betriebsweges (dazu 3.) oder beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit erlitten hat (dazu 4.).

1. Die Klägerin hat am 19.8.2013 einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als sie nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 163 SGG) mit dem Motorrad verunglückte und sich dabei erheblich verletzte.

2. Die Feststellungen des LSG reichen indes nicht aus, um darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zum versicherten Personenkreis nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII gehörte. Dazu gibt das LSG lediglich an, die Klägerin sei im Autohaus "beruflich tätig" gewesen. Das genügt nicht, um ihre Tätigkeit dem rechtlichen Typus der Beschäftigung (§ 7 Abs 1 SGB IV) zuzuordnen und die Klägerin als Beschäftigte (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) anzusehen. Denn bei der erforderlichen Gesamtschau und Abwägung aller Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen (vgl dazu BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff - "Stöberhundeführer"), dass die Klägerin als Ehefrau des Inhabers auch "mitarbeitende Ehegattin" (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII) im Unternehmen oder sogar (Mit-)Unternehmerin (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII) gewesen sein könnte, weil ihr Ehemann nach dem Revisionsvorbringen "Inhaber eines gemeinsam betriebenen Autohauses" gewesen sei. Ferner käme eine selbstständige Tätigkeit als "Wie-Unternehmerin" (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII) in Betracht, sofern das Autohaus in Form einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft geführt worden sein sollte. Ggf erscheint auch die Annahme einer Wie-Beschäftigung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII) nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl dazu zB BSG Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 43 - "mithelfende Ehefrau", vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - juris - "Marktbeobachtung" oder vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32 - "Einkaufsfahrt").

3. Die Klägerin könnte sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn der haftungsprivilegierte Unternehmer (§ 104 SGB VII) sie als Beschäftigte (dazu bereits 2.) zur Arbeitsstätte befördert (dazu a) oder umgekehrt sie ihn als Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, mitarbeitende Ehegattin oder als Mit- bzw Wie-Unternehmerin zur Betriebsstätte gefahren hätte (dazu b). Nach der Rechtsprechung des Senats werden Betriebswege in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt, sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen damit der Betriebsarbeit gleich. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl zB BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 12 - "Hauswirtschafterin" und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 jeweils mwN). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht einen Betriebsweg verneint, weil der Weg der beruflichen Tätigkeit im Autohaus allenfalls vorangegangen und nicht aus dringenden betrieblichen Gründen unerwartet notwendig geworden sei (s hierzu BSG Urteile vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 16 und vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6 S 28 f mwN). Die durch den Zahnarzttermin bedingte Ablösung der Tochter habe bereits bei Urlaubsbeginn festgestanden.

a) Das LSG hat indes nicht geprüft, ob der Ehemann die Klägerin als haftungsprivilegierter Unternehmer zur Arbeitsstätte gefahren hat, damit sie dort ihre versicherte Tätigkeit als Beschäftigte aufnimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2000 - III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311) und des BAG (Urteil vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 - BAGE 108, 206) verunglücken Beschäftigte auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), wenn sich der Unfall bei einem vom Unternehmer durchgeführten Transport zum Ort der Tätigkeit ereignet, die Beförderung in den Betrieb eingegliedert war und der Unternehmer selbst oder ein von ihm eingesetzter Fahrer den Unfall herbeiführen. Der Senat lässt offen, ob diese Rechtsgrundsätze, die im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsprivilegierung aufgestellt worden sind, auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise übertragbar sind (dagegen Senatsurteil vom 11.2.1981 - 2 RU 87/79 - juris RdNr 25 zum Recht der RVO). Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass der Ehemann das Motorrad im Unfallzeitpunkt gesteuert hat, um die in seinem Autohaus beschäftigte Klägerin zur Arbeitsaufnahme zu befördern, wird das LSG diese Frage zu entscheiden haben und die Revision ggf erneut zulassen müssen.

b) Umgekehrt könnte sich die Klägerin auf einem Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Unternehmer als Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, mitarbeitende Ehegattin oder als versicherte Mit- bzw Wie-Unternehmerin zum Autohaus gefahren hätte, damit er dort seine Tätigkeit als Unternehmer aufnehmen kann.

4. Sollte die Klägerin nicht auf einem Betriebsweg verunglückt sein, könnte sie sich bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verletzt haben (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Das LSG hat allerdings nicht festgestellt, ob die Klägerin im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit objektiv zurücklegte und ihre Handlungstendenz darauf auch subjektiv ausgerichtet war (dazu a). Erst recht fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin das Autohaus aufsuchen wollte, um dort versicherte Tätigkeiten aufzunehmen (dazu b).

a) Der "Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 54 RdNr 26-27 - "Gaststättenbesuch", vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70 RdNr 24 - "Wohnung der Freundin" und B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 13 - "geteilte Schicht", vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 24 - "Arztbesuch 2" sowie vom 5.5.1998 - B 2 RU 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73 f - "Arztbesuch 1"; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 07/21, § 8 RdNr 12.20; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 02/21; K § 8 RdNr 204; Köhler, SGb 2020, 699, 701; Krasney, SGb 2020, 453, 454; Ricke in Kasseler Kommentar, 114. EL Mai 2021, SGB VII, § 8 RdNr 212, 213; G. Wagner in jurisPK-SGB VII, Stand 31.5.2021, § 8 RdNr 189; Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 RdNr 225; zur Verfassungsmäßigkeit der Zwei-Stunden-Grenze Remé, SGb 2020, 352, 353 ff; kritisch zur Zwei-Stunden-Grenze neuerdings Mülheims in DGUV-Forum 2020, Nr 7, 58). Dies war hier der Fall, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG vor der Abfahrt am Startort übernachtet hatte.

Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen. Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ergibt (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 25 - "Wohnung der Freundin" und B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 14 - "geteilte Schicht"; zu den sog "Abwegen" vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60).

Die konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des Sichfortbewegens auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit müssen Versicherte auch subjektiv zu diesem Zweck durchgeführt haben (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 27 und - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 16; jeweils mwN). Sie müssen also mit der Handlungstendenz unterwegs gewesen sein, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Denn der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird nicht schon dadurch begründet, dass Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen ihrer Wohnung oder einem dritten Ort und dem Ort der versicherten Tätigkeit verunglücken. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020, aaO, jeweils mwN), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit gerichtet sein muss. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 27 und - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 16, vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 19 sowie vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14; jeweils mwN).

Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Unfallort auf einer möglichen Route vom dritten Ort sowohl zur Betriebsstätte in B, O, als auch zur Privatwohnung in B, T1. Zur subjektiven Handlungstendenz gibt das LSG die Angaben der Klägerin wieder, wonach sie "nach dem eigenen Bekunden" die Absicht gehabt habe, "auf direktem Wege zur Betriebsstätte zu fahren". Es stellt diese innere Tatsache aber nicht fest, sondern unterstellt sie lediglich, weil es sein Urteil tragend darauf stützt, der Weg der Eheleute vom dritten Ort in T2 sei unangemessen länger als der "übliche" Weg von ihrer B Wohnung zum Ort der beruflichen Tätigkeit in einem anderen Stadtteil B und wesentlich davon geprägt gewesen, den eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Diese Argumentation beruht auf der früheren Rechtsprechung des BSG, wonach der Weg von oder nach dem dritten Ort unter Berücksichtigung aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zu dem Weg stehen musste, den der Versicherte "üblicherweise" zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Tätigkeit zurücklegte. Diese Rechtsprechung zum sog Angemessenheitsvergleich hat der Senat zwischenzeitlich aufgegeben, was das LSG noch nicht berücksichtigen konnte. Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen wertenden Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70 - "Wohnung der Freundin" und B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 - "geteilte Schicht"; zustimmend Krasney, SGb 2020, 453, 455).

Das Vorliegen der subjektiven Handlungstendenz darf das Gericht nicht unterstellen, sondern muss im Urteil entsprechende Feststellungen treffen. Dies erfordert eine eigene Entscheidung des LSG, dass es die maßgebenden Tatsachen als wahr ansieht. Der Tatrichter entscheidet gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, von welchem Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist; das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses und die für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG). Es genügt deshalb nicht, wenn die Darstellung der Beteiligten inhaltlich oder wörtlich referiert wird. Entscheidend ist, dass das Gericht die Angaben bewertet und mitteilt, welche Behauptungen es aus welchen Gründen für wahr hält und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Die § 128 Abs 1 SGG inhaltlich entsprechende Regelung in § 286 Abs 1 ZPO drückt dies deutlicher aus, wenn es dort heißt, das Gericht habe nach freier Überzeugung "zu entscheiden", ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder für nicht wahr "zu erachten" sei. Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen", dh, es muss eigene Feststellungen aufgrund eigener Kenntnis treffen und dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen und vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 18 mwN; Hübschmann in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 128 RdNr 16, 18; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016; IX. Kap, RdNr 377).

Das LSG hat hier die Frage offengelassen, ob sich die behauptete subjektive Handlungstendenz, direkt zur Arbeitsstätte zu fahren, objektivieren lässt, dh in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet. Da tatrichterliche Ermittlungen zur objektivierten Handlungstendenz unerlässlich sind, wird sie das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dabei wird es alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festzustellen, in eine Gesamtschau einzustellen sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abzuwägen haben (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14 - "Software-Update"). Als äußere Indizien sind dabei insbesondere der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und ggf auch der Unfallhergang zu berücksichtigen (vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 - "Software-Update" und vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 17 - "Friseurmeisterin"). Da der Unfallort nach den Feststellungen des LSG objektiv indifferent ist, weil er sich auf einer möglichen Route vom dritten Ort sowohl zur Arbeitsstätte als auch zur Wohnung befindet, könnten Unfallzeitpunkt (13.25 Uhr) und Zeitpunkt der geplanten Ablösung der Tochter bedeutsam sein, wenn ein zwischenzeitliches Ansteuern der Privatwohnung zeitlich möglich oder nicht mehr möglich gewesen sein sollte, um das Autohaus pünktlich und absprachegemäß zu erreichen. Ggf ergeben sich auch aus der Analyse des Unfallhergangs Indizien, die darauf hindeuten könnten, die Eheleute hätten an der nächsten Kreuzung (nach dem Unfallort) rechts abbiegen wollen, um ihre Privatwohnung zu erreichen, oder aber diese Kreuzung überqueren wollen, um zum Autohaus zu gelangen.

Sollte sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten die auf die Zurücklegung eines versicherten Weges gerichtete subjektive Handlungstendenz nicht im Vollbeweis feststellen lassen ("non liquet"), ginge dies nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleitet (vgl BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 31-32, vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 23; vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 31 und vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 43 RdNr 28). Für die den Versicherungsschutz gemäß des § 8 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für den sachlichen Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit trifft die Klägerin somit die Beweis- bzw Feststellungslast.

b) Sollte die Handlungstendenz der Klägerin, vom dritten Ort direkt zum Autohaus zu fahren, objektivierbar sein, wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob sie dort eine versicherte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit als Beschäftigte, mitarbeitende Ehegattin, (Mit)Unternehmerin oder Wie-Unternehmerin (zum Versichertenstatus bereits A.I.2.) subjektiv aufnehmen wollte und diese innere (Haupt-)Tatsache durch die objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis bestätigt wird. Dazu wird das LSG ermitteln müssen, welche Tätigkeiten die Klägerin in welchem Zeitraum verrichten wollte oder ob sie den Ehemann an der Betriebsstätte zB nur absetzen und danach nach Hause bzw die Tochter zum Zahnarzt fahren wollte. Weiter wird das LSG zu klären haben, warum gerade sie die Tochter ablösen sollte, obwohl doch ihr Ehemann Betriebsinhaber war. Sollte sie Beschäftigte gewesen sein, würde sich außerdem zB die Frage stellen, wie der kombinierte Rückreise-/Arbeitstag auf ihren Urlaub (§ 3 BUrlG) angerechnet werden sollte, der grundsätzlich tageweise zu gewähren ist (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl 2021, § 3 BUrlG, RdNr 2; Schinz in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl 2020, § 3 BUrlG RdNr 5). Ferner könnten auch die Größe des Autohauses sowie die Ab- bzw Anwesenheit weiterer Mitarbeiter, die für den Nachmittag am 19.8.2013 den Betrieb bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit hätten fortführen können, als Indizien zur Widerlegung bzw Objektivierung der finalen Handlungstendenz dienen.

II. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung der "infolge des Unfalls entstandenen Kosten ihrer Heilbehandlung" begehrt, macht sie mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, Abs 4, § 56 SGG) die Erstattung (§ 13 Abs 3 SGB V) der Kosten für selbstbeschaffte Sach- und Dienstleistungen geltend, die die Beklagte im Bescheid vom 8.5.2014 ("Abbruch der Heilbehandlung") hinreichend konkret abgelehnt hat (s zur pauschalen Leistungsablehnung: BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - juris RdNr 11 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen und B 2 U 17/19 R - juris RdNr 21 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

Nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese Leistungen sind nach § 26 Abs 4 Satz 2 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und daher grundsätzlich als "Naturalleistung" zu gewähren (vgl BSG Urteile vom 20.3.2007 - B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 10 und vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - BSGE 73, 271, 274 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4 S 12 f mwN). Die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen findet unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 6 Satz 1 SGB IX und des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V statt, der in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anwendbar ist (vgl BSG Urteile vom 20.3.2007 - B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 10 RdNr 13 und vom 5.10.1995 - 2 RU 47/94 - SozR 3-2200 § 557 Nr 1 mwN = juris RdNr 30 "analog anwendbar"; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 07/21, § 26 RdNr 18.3). Da der Kostenerstattungsanspruch stets auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet ist, hat ihn die Klägerin konkret zu beziffern (BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 14; BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 6/08 R - BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4, RdNr 8; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10 f) und im Einzelnen aufzuschlüsseln, welche "Heilbehandlungskosten" sie aufgebracht hat, worauf sie sich beziehen und welche Zahlungen sie ggf von ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erhalten hat. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG bei Aufrechterhaltung des Kostenerstattungsantrags daher auf eine weitere Konkretisierung und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken haben (§§ 106 Abs 1, 112 Abs 2, 153 Abs 1 SGG; zum Ganzen vgl BSG Urteile vom 3.7.2012 - B 1 KR 22/11 R - BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr 6, RdNr 10; vom 6.11.2008 - B 1 KR 6/08 R - BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4, RdNr 8 und vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R - BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 12 mwN).

B. Ob die Klägerin als Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente (dazu I.) hat, hängt davon ab, ob der Tod des Ehemanns infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (dazu II.). Auch hierfür sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

I. Zu Recht hat die Klägerin mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) den Erlass entsprechender Grundurteile (§ 130 Abs 1 SGG; vgl BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 5/18 R - BSGE 130, 92 = SozR 4-7837 § 1 Nr 10, RdNr 13 mwN) auf Sterbegeld und Witwenrente begehrt. Zutreffend hat sie darauf verzichtet, mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG) auch die behördliche Feststellung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall zu verlangen, denn dafür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen eigenständige Rechtsansprüche, die sich zwar vom Recht des Versicherten ableiten, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist nur eine Tatbestandsvoraussetzung der im Einzelnen genannten Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen gemäß §§ 63 ff SGB VII. Deshalb müssen Hinterbliebene konkrete Leistungen geltend machen (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 12 ff mwN), wie dies hier geschehen ist.

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs 1 SGB VII) eingetreten ist (Abs 1 Satz 2). Gemäß § 64 Abs 1 iVm Abs 3 SGB VII erhalten Witwen Sterbegeld in Höhe 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, sofern sie die Bestattungs- und Überführungskosten getragen haben. Witwen von Versicherten erhalten eine Witwenrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

II. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen lässt sich schon nicht beurteilen, ob der Tod des Ehemanns infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls iS von § 8 Abs 1 Satz 1 oder Abs 2 Nr 1 SGB VII - eingetreten ist. Zwar hat der Ehemann der Klägerin am 19.8.2013 einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, bei dem er zu Tode kam. Nach den noch ausreichenden Feststellungen des LSG war er als Betriebsinhaber nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VII bei der Beklagten freiwillig versicherter Unternehmer. Ob er infolge einer versicherten Tätigkeit im Rahmen eines Betriebsweges (dazu 1.) oder beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit tödlich verunglückt ist (dazu 2.), kann jedoch nicht abschließend entschieden werden.

1. Der Ehemann hätte den Unfall auf einem versicherten Betriebsweg (§ 8 Abs 1 SGB VII) erlitten, wenn er die objektivierbare Absicht gehabt hätte, die Klägerin im Unternehmensinteresse direkt zur Arbeitsstätte zu fahren, damit sie dort die Tochter ablöst und den Betrieb des Autohauses aufrechterhält. Da er sich zu seinen Zielen und Absichten nicht mehr äußern kann, lässt sich nur aus den Angaben der Klägerin und den objektiven Begleitumständen auf seine subjektive Handlungstendenz schließen. Diese Beweisschwierigkeiten wird das LSG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben (dazu sogleich unter 2.).

2. Dagegen wäre der Ehemann bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII), wenn er die objektivierbare Handlungstendenz gehabt haben sollte, direkt zur Betriebsstätte zu gelangen, um dort selbst betriebsdienliche Tätigkeiten aufzunehmen. Das LSG wird die Handlungstendenz als eine von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis festzustellen haben. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Der Unfallversicherungsträger oder das Gericht können dann schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf oder einer bestimmten Tatsache überzeugt sein. Dies bezieht sich aber nur auf die zu würdigenden Tatsachen und schließt nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern. Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dagegen dem in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl BSG Urteile vom 7.9.2004 - B 2 U 25/03 R - juris RdNr 17, vom 18.4.2000 - B 2 U 7/99 R - juris RdNr 29 und vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 S 19 f).

Das LSG wird auch über die Kosten zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

NZS 2022, 778

SGb 2021, 629

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