Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung des Beitragsbescheides. Abgrenzung Wegeunfall und Betriebsweg bei der Fahrt vom Bauhof des Unternehmens zu einer auswärtigen Baustelle

 

Orientierungssatz

1. Der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft wird nur in seinem "Verfügungssatz", also der Beitragsveranlagung für den Veranlagungszeitraum, "in der Sache bindend" (§ 77 SGG). Möglicherweise falsch ermittelte Berechnungsfaktoren nehmen dagegen an der Bindungswirkung für nächste Beitragsfestsetzungen nicht teil (vgl BSG 1966-02-15 11 RA 289/65 = BSGE 24, 236).

2. Der Umstand, daß ein Versicherter auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit in einem Wagen des Unternehmens mitgenommen wird, macht diesen Weg selbst dann nicht zum Betriebsweg iS des § 548 RVO, wenn der Versicherte - für ihn günstiger - nicht unterwegs, sondern auf einem Betriebsgelände zusteigt. Wesentlich ist vielmehr, ob der später Verunglückte seine Tätigkeit mit dem Eintreffen am Betriebsgelände (Bauhof) bereits begonnen hatte, so daß er sich von einer Arbeitsstätte zur anderen bzw von einem Ort der Tätigkeit zu einer auswärtigen Arbeitsstätte befand.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01, § 725 Abs 2 S 2 Fassung: 1976-06-03; SGG § 77

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Entscheidung vom 11.05.1979; Aktenzeichen S 3 U 49/78)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragsberechnung für die Jahre 1976 (Bescheid vom 5. Mai 1977) und 1977 (Bescheid vom 26. Mai 1978). Nach Meinung der Klägerin ist die berücksichtigte Eigenbelastung zu hoch, so daß ihr entgegen der vorgenommenen Veranlagung der satzungsgemäße Beitragsnachlaß zustehe. Die Beklagte dürfe die Aufwendungen für den Unfall ihrer Arbeitnehmer H M (M) und F V (V) nicht einbeziehen, weil beide am 10. Mai 1976 einen Wegeunfall erlitten hätten.

Der Unfall ereignete sich auf der Fahrt vom Bauhof der Klägerin zu einer auswärtigen Baustelle.

Gegen den Bescheid vom 5. Mai 1977 legte die Klägerin am 15. Juli 1977 Widerspruch ein und begründete "den verspäteten Widerspruch". Diesen Widerspruch wiederholte sie mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 1978 in den Schreiben vom 9. Juni 1978 und 23. Juni 1978. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen beide Bescheide mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1978 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Mai 1977 sei verspätet erhoben worden und damit nicht mehr zulässig. Für das Jahr 1977 sei der Beitrag ordnungsgemäß errechnet worden, weil es sich am 10. Mai 1976 nicht um einen Wegeunfall gehandelt habe. M und V seien vor Fahrtantritt bereits auf dem Lagerplatz der Klägerin und damit versicherungsrechtlich in das Unternehmen eingetreten und in den täglichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen. Die anschließende Fahrt sei als Betriebsweg anzusehen, da die Fahrt von einer Arbeitsstätte zur anderen erfolgt sei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 11. Mai 1979 abgewiesen und durch Beschluß des Kammervorsitzenden vom 4. September 1979 die Revision zugelassen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, M und V hätten den Unfall auf einem Betriebsweg erlitten. Betriebswege seien vornehmlich solche Wege, die Versicherte im Auftrag des Unternehmens im Interesse des Betriebes unternehmen, also Wege, die die Versicherten in solchem Auftrag von einer Arbeitsstätte zur anderen in demselben Betrieb zurücklegen müßten, wie beispielsweise Wege zwischen Werkstatt und Außenarbeitsplatz.

Die Klägerin hat das zugelassene Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: M und V hätten ihre Arbeit bei der Klägerin zur Unfallzeit noch nicht aufgenommen gehabt. Mit dem Betriebsfahrzeug seien solche Arbeitnehmer gefahren worden, die nicht mit eigenem Fahrzeug anreisen konnten. Aus Gründen der Praktikabilität habe man sich auf dem Betriebshof getroffen. Dies sei nicht anders zu beurteilen als ob man sich an einem anderen Treffpunkt vereinbart habe. M und V hätten demgemäß einen Wegeunfall erlitten, welcher satzungsgemäß bei der Errechnung der Eigenbelastung außer Ansatz bleiben müsse.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts für das

Saarland vom 11. Mai 1979 die Beitragsbescheide der

Beklagten vom 5. Mai 1977 und vom 26. Mai 1978

aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine

Neuberechnung des Beitrages für 1976 und 1977 zur

gesetzlichen Unfallversicherung unter Nichtberücksichtigung

der Aufwendungen für die Unfallsachen M und V vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Revision bezüglich des Bescheides vom 5. Mai 1977 für unzulässig, weil dieser Bescheid bindend geworden sei. Im übrigen verkenne die Klägerin, daß Wege von einem Unternehmensteil zum anderen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit sowie Wege vom Unternehmen zu einer auswärtigen Arbeitsstelle Betriebswege iS von § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien. M und V hätten sich auf dem Bauhof umgezogen und nach der Arbeit gereinigt. Unfälle, welche sich dabei ereigneten, seien versicherte Arbeitsunfälle. Zudem habe M die übrigen Arbeitnehmer weisungsgemäß zur Baustelle fahren müssen und sei daher betrieblich tätig gewesen. Insgesamt sei die Fahrt mit dem Firmenfahrzeug als innerbetrieblicher Vorgang zu werten.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Das SG hätte zwar entsprechend den allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl ua BSGE 1, 1) über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision in der Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden müssen. Trotz dieses Verfahrensverstoßes in dem Beschluß vom 4. September 1979 ist der Senat an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (Bundessozialgericht -BSG- Großer Senat Beschluß vom 18. November 1980 - GS 3/79).

Die Revision ist ferner zulässig, obwohl die Begründung nicht innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision erfolgt ist (§ 164 Abs 2 SGG). Der Beschluß vom 4. September 1979 enthält nämlich nicht die nach § 66 Abs 1 SGG erforderliche Belehrung über den Rechtsmittelweg (s BSG Urteil vom 30. Oktober 1979 - 2 RU 73/79), so daß die erst am 15. November 1979 eingegangene Revisionsbegründung rechtzeitig ist (§ 66 Abs 2 SGG).

Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Revision auch nicht um deswillen teilweise unzulässig, weil der Bescheid vom 5. Mai 1977 infolge Ablaufs der Widerspruchsfrist verbindlich geworden sein könnte. Abgesehen davon, daß insoweit die erforderlichen Feststellungen durch das SG nicht getroffen worden sind, handelt es sich dabei nicht um eine Frage der Zulässigkeit sondern um die Frage der Begründetheit einer Klage oder der Revision (BSG SozR Nr 2 zu § 87 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, § 85 RdNr 8).

Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. Die festgestellten Tatsachen reichen zur abschließenden Entscheidung nicht aus.

Die Beklagte geht zutreffend davon aus, daß der Beitragsbescheid für das Jahr 1976 von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr überprüft werden darf, wenn der hiergegen gegebene Widerspruch verspätet eingelegt worden ist; denn dann ist der Bescheid in der Sache verbindlich geworden (§ 77 SGG). Das SG hätte in diesem Fall insoweit die Klage bereits aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1978 abweisen müssen. Ob der erst mit Schreiben vom 13. Juli 1977 eingelegte Widerspruch tatsächlich verspätet war, läßt sich jedoch durch das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen. Die Beteiligten übersehen nämlich, daß der Bescheid vom 5. Mai 1977 hat zugestellt werden müssen (§ 746 Abs 1 RVO). Ob aber eine förmliche Zustellung erfolgt ist, ist nicht ersichtlich (vgl hierzu Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 746 Anm 4 iVm § 622 Anm 7 Buchst c). Falls eine Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht vorgenommen sein sollte, gilt der Bescheid vom 5. Mai 1977 nach dem Grundsatz des § 9 Abs 1 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Klägerin ihn nachweislich erhalten hat (vgl BSGE 34, 211, 215). § 9 Abs 2 VwZG, der die Anwendbarkeit des § 9 Abs 1 VwZG ausschließt, gilt nicht für den Beginn der Widerspruchsfristen (s BFHE 121, 9 - GS; BVerwG HFR 1979, 209).

Das SG hat weder Feststellungen bezüglich der formgerechten Zustellung des Bescheides getroffen noch hat es den tatsächlichen Zugang bei der Klägerin ermittelt. Von diesen Ermittlungen hängt aber, wie dargelegt, die Frage ab, ob der Bescheid vom 5. Mai 1977 rechtzeitig angefochten worden ist. Die eigenen Darlegungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1977 und die Auffassung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1978 lassen keine Rückschlüsse zu, weil sie zur Frage der Zustellung des Beitragsbescheides nicht Stellung nehmen. Das Landessozialgericht (LSG) wird daher die erforderlichen Feststellungen nachholen müssen.

Die möglicherweise eingetretene Bindungswirkung des Bescheides vom 5. Mai 1977 hat keine Auswirkungen auf den Beitragsbescheid für das Jahr 1977 (Bescheid vom 26. Mai 1978). Auch beim Vorliegen der Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides für das Jahr 1976 wäre damit nicht für nächste Beitragsfestsetzungen bindend entschieden, daß der Unfall von M und V auf einem Betriebsweg erfolgte. Der Bescheid wäre vielmehr nur in seinem "Verfügungssatz", also der Beitragsveranlagung für 1976, "in der Sache bindend" (§ 77 SGG) geworden. Möglicherweise falsch ermittelte Berechnungsfaktoren nehmen dagegen an der Bindungswirkung nicht teil (vgl zB BSGE 24, 236, 240). Im Hinblick auf den Bescheid vom 26. Mai 1978 muß in jedem Falle überprüft werden, ob die darin berücksichtigte Eigenbelastung zutreffend berechnet ist. Das hängt, wie das SG und die Beteiligten zutreffend annehmen, von der Entscheidung der Frage ab, ob M und V auf einem Betriebsweg iS von § 548 RVO verunglückten oder ob sie sich noch auf einem Weg nach dem Ort ihrer Tätigkeit (§ 550 RVO) befanden; denn insoweit knüpft die Satzung der Beklagten in § 26 Abs 1 Satz 2 vorschriftsgemäß an die Regelung des § 725 Abs 2 Satz 2 RVO an, wonach Wegeunfälle (§ 550 RVO) bei der Beitragsberechnung außer Ansatz zu bleiben haben.

Betriebswege gehören zu den in § 548 RVO genannten versicherten Tätigkeiten; sie sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen daher versicherungsrechtlich der Betriebsarbeit gleich (Brackmann aaO § 481 p ff; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 085 S 1). Im Gegensatz hierzu ereignen sich Wegeunfälle iS von § 550 Abs 1 RVO nicht bei der versicherten Tätigkeit, sondern vielmehr nur im Zusammenhang mit ihr auf dem Weg "nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Wege stehen nicht in einem so unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern gehen entweder der versicherten Tätigkeit voran oder schließen sich ihr an (s die Entscheidung des Senats vom 26.April 1973 - 2 RU 12/71). Trotz dieser klaren gesetzlichen Trennung zwischen dem Betriebsweg und dem Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit ist die Entscheidung im Einzelfall schwierig, weil nicht immer ohne weiteres ersichtlich ist, ob die versicherte Tätigkeit noch nicht begonnen hat bzw ob sie bereits abgeschlossen ist und der Versicherungsschutz auf dem jeweiligen Weg demgemäß nach § 550 RVO zu beurteilen ist. So kann zB ggf auch im Unternehmensbereich ein Unfall sich noch bzw schon auf dem Weg nach bzw von dem Ort der Tätigkeit ereignen und der Versicherungsschutz demgemäß nach § 550 RVO gegeben sein (s zB BSG SozR Nr 3 zu § 725 RVO; Hessisches LSG Breithaupt 1970, 913, 915; s auch Brackmann aaO S 485 h). Ob M und V sich auf der Fahrt zum Lagerplatz zur Baustelle bereits auf einem Betriebsweg von einer Arbeitsstätte zur anderen oder noch auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit iSd § 550 RVO befanden, hängt somit davon ab, ob sie ihre versicherte Tätigkeit schon mit ihrem Eintreffen auf dem Bauhof der Klägerin aufgenommen hatten und sie anschließend auf dem Weg zur Baustelle fortsetzten. Auch den Ausführungen von Lauterbach (aaO § 548 Anm 65), auf die sich das SG stützt, ist nichts anderes zu entnehmen. Lauterbach nimmt zutreffend ua für Wege zwischen Werkstatt und Außenarbeitsplatz oder von einer Arbeitsstätte zur anderen Betriebswege und nicht Wege iSd § 550 Abs 1 RVO an. In beiden Fällen ist jedoch die verrichtete Tätigkeit mit dem Erreichen der Werkstatt oder der ersten Arbeitsstätte aufgenommen. Daß ein Versicherter auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit in einem Wagen des Unternehmens mitgenommen wird, macht diesen Weg selbst dann nicht zum Betriebsweg iSd § 548 RVO, wenn der Versicherte - für ihn günstiger - nicht unterwegs, sondern auf einem Betriebsgelände zusteigt. Wesentlich ist vielmehr, wie bereits aufgezeigt, auch für den vorliegenden Fall, ob die später Verunglückten ihre Tätigkeit mit dem Eintreffen am Bauhof bereits begonnen hatten, so daß sie sich von einer Arbeitsstätte zur anderen bzw von einem Ort der Tätigkeit zu einer auswärtigen Arbeitsstätte befanden. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Tatsachenfeststellungen. Das SG hat vielmehr im Anschluß an Lauterbach (aaO) gefolgert, M und V hätten "demgemäß den Unfall auf einem Betriebswege erlitten". Welche Tatsachen das SG dieser Schlußfolgerung zugrunde gelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Somit fehlt es am tatsächlichen Feststellungen, von denen der Senat ausgehen könnte (s § 163 SGG).

Das LSG wird die dem Senat nicht möglichen Tatsachenfeststellungen zu treffen und unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem Gesamtbild zu entscheiden haben. Dabei wird ua der Inhalt und der Zweck der Vereinbarung von Bedeutung sein, welche am Unfalltage zu dem Treffen auf dem Bauhof der Klägerin führten. Ferner ist von Bedeutung, wie die Arbeitszeit für den Unfalltag geregelt war. Ebenso kann es für das Gesamtbild ggf wesentlich sein, ob die Beschäftigten sich vor der Abfahrt und nach der Rückkehr auf den Bauhof die Arbeitskleidung an- bzw auszogen und sich nach der Rückkehr wuschen.

Unabhängig hiervon könnte die Frage nach dem Vorliegen eines Betriebsweges bei M und V ggf unterschiedlich zu beurteilen sein. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, daß M den firmeneigenen Wagen mit den übrigen Arbeitnehmern der Klägerin gefahren hatte. Sollte er dies im Auftrag der Klägerin getan haben, so würde seine versicherte Tätigkeit spätestens mit dem Beginn der Fahrt zur Baustelle begonnen haben. Diese Fallgestaltung betreffen die von der Beklagten zitierten Urteile des BGH (Versicherungsrecht 1968, 353 und 1973, 736). Insofern wird es erforderlich werden zu ermitteln, welche Bedeutung es hatte, daß die Fahrt mit einem Betriebsfahrzeug durchgeführt worden ist und welche Gründe es erforderten oder vielleicht nur zuließen, daß M dieses Fahrzeug steuerte. Das angefochtene Urteil enthält schließlich keine Feststellungen darüber, ob auch V auf dem Firmengelände bereits auftragsgemäß Verrichtungen für seine Arbeitgeberin erledigte oder ihr wenigstens vor Abfahrt zur auswärtigen Arbeitsstätte zu kurzfristigen Umdispositionen zur Verfügung stehen sollte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Weg zur Baustelle, wie das SG ohne Angabe von Tatsachen angenommen hat, wie ein Betriebsweg "zwischen Werkstatt und Außenarbeitsplatz" zu beurteilen. Sollte die Mitnahme von V in dem Firmenfahrzeug dagegen ohne vorherige Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit nur aus Entgegenkommen der Klägerin erfolgt sein, so hätte V sich an der Unfallstelle auf einem - lediglich im Wagen der Klägerin zurückgelegten - Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 550 RVO) befunden.

Der Senat hat die Sache gemäß § 170 Abs 4 SGG an das LSG für das Saarland zurückverwiesen. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660377

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