Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsweg. innerer Zusammenhang. Nachweis. Verkehrsunfall. Diabetes. Bewußtseinsstörung. innere Ursache. Beweislast

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Betriebsweges, wenn ein an Diabetes leidender Auslieferungsfahrer auf der Rückfahrt von einem Kunden an der zur Betriebsstätte führenden und ihm bekannten Abfahrt aus ungeklärter Ursache vorbeifuhr.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.10.1998; Aktenzeichen L 15 U 11/95)

SG Münster (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen S 15 (1) U 64/92)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen der Folgen eines Unfalls zu entschädigen.

Der im Jahre 1969 geborene, an Diabetes leidende Kläger arbeitete als Auslieferungsfahrer bei einer in R. ansässigen Fleischwarenfirma. In dieser Eigenschaft fuhr er am Vormittag des 6. Januar 1992 mit dem Lkw seiner Arbeitgeberin in die nördlich vom Firmensitz gelegenen Orte G. und M., wo er Kunden im Auftrag seiner Firma mit Waren belieferte. Zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr wurde seine Rückkehr im Betrieb erwartet. Bei seinem letzten Kundenbesuch in M. machte er einen verwirrten Eindruck, hatte Schweiß auf der Stirn und konnte nur mit Schwierigkeiten den Lieferschein ausfüllen. Gegen 12.45 Uhr befuhr er bei etwas diesigem Wetter und nasser Fahrbahn in L., einem etwa 8 km von R. entfernten, südlich davon im Kreis G. gelegenen Ort, die L. Straße (B 55) in südlicher Richtung, wechselte langsam, aber stetig ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Lkw zusammen, ohne daß Anzeichen von Brems- oder Ausweichversuchen erkennbar waren. Er wurde in ein W. Krankenhaus eingeliefert, wo nach ärztlicher Untersuchung eine Schädelprellung mit Schnittwunden im Gesicht, eine Prellung der Halswirbelsäule, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Acetabulumfraktur links sowie eine hintere Luxation des linken Hüftgelenks diagnostiziert wurden. Eine am 13. Januar 1992 durchgeführte neurologische Untersuchung ergab zusätzlich eine Parese des Nervus peronaeus. Als vorläufige Diagnose wurde ferner eine Commotio cerebri genannt. In dem nervenärztlichen Konsiliarbericht vom 16. Januar 1992 wurde das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung oder einer retrograden Amnesie verneint. Laut Durchgangsarztbericht vom Unfalltag war der Kläger "wach und ansprechbar", wies aber nach einer gutachtlichen Äußerung des Verfassers dieses Berichtes vom 3. Februar 1992 eine weitergehende Erinnerungslücke für den Unfallhergang und die erste Zeit danach auf. Gegenüber Arbeitskollegen und gegenüber einem Bediensteten der Beklagten gab der Kläger hingegen an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, weshalb er nach L. gefahren sei und wie sich der Unfall ereignet habe, und begründete die Bewußtseinsstörung mit seiner Diabeteserkrankung. Demgegenüber erklärte er dem ihn aufsuchenden Berufshelfer am 21. Juli 1992, er könne sich noch an die Zurücklegung der Wegstrecke bis kurz vor der Abzweigung nach R., nicht aber an die weitere Fahrt und das Unfallereignis erinnern; er habe am Unfalltag früher Feierabend machen wollen, weil er noch verschiedene Besorgungen mit seiner Ehefrau zu erledigen gehabt habe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. August 1992 und Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1992 eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger habe sich nicht mehr auf dem Rückweg von der Auslieferungsfahrt zum Betrieb befunden, sondern diesen Weg aus nichtbetrieblichen Gründen verlassen. Der Hinweis auf die Diabeteserkrankung führe nicht zu einer anderen Beurteilung; denn auf Wegen, die am Ziel vorbeiführten, bestehe kein Versicherungsschutz, wenn hierfür allein wesentlich persönliche Umstände verantwortlich gewesen seien. Im übrigen sei eine krankheitsbedingte Fehlreaktion nicht bewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der AOK Westfalen-Lippe den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß die vom Kläger am 6. Januar 1992 erlittenen Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls seien (Urteil vom 15. November 1994). Obwohl dieser an der zum Betrieb seiner Arbeitgeberin führenden Abzweigung von der Bundesstraße vorbeigefahren sei, sei der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht aufgehoben worden, weil er nicht willentlich, sondern aufgrund eines Krankheitsschubes in Form einer Hypoglykämie, verursacht durch seine Diabeteserkrankung, über die Abzweigung hinaus weitergefahren sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Oktober 1998). Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem geschützten Betriebsweg befunden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er im Anschluß an den letzten Besuch bei dem Kunden in M. noch einen weiteren Kunden habe besuchen wollen; denn die von ihm zu besuchenden Kunden habe er bereits alle beliefert gehabt, und die Unfallstelle liege auch nicht mehr auf der Strecke, die ihn zurück zum Betrieb geführt hätte. Demgegenüber seien von ihm gemachte Andeutungen, er habe "eigentlich immer" mehr als die offiziell verzeichneten Kunden "angefahren", zu vage, um daraus den geplanten Besuch eines ungenannten Kunden zu folgern. Umstände, die gleichwohl einen Versicherungsschutz begründeten, seien nicht festzustellen. Insbesondere sei der Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, über den das Bundessozialgericht (BSG) in SozR 2200 § 548 Nr 81 entschieden habe, weil sich in jenem Fall die Betroffene - anders als hier - räumlich noch unmittelbar auf dem Weg zum Betrieb befunden habe. Selbst wenn man beim Kläger unterstellen müßte, er sei vom letzten Kunden in der Absicht weggefahren, zum Betrieb zurückzukehren und habe diese durch seinen Willen geprägte Zweckbestimmung bis zum Unfall nicht aufgegeben, würde diese Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt, weil die längere Weiterfahrt über die zum Betrieb führende Abzweigung hinaus nicht durch äußere, mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahren verursacht worden sei. Auch beruhe diese Weiterfahrt nicht auf einer wesentlich betrieblich mitbedingten hypoglykämischen Bewußtseinsstörung. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob es beim Kläger überhaupt bis zum Erreichen der Abzweigung zu einer Unterzuckerung mit entsprechenden Ausfallerscheinungen gekommen sei. Er habe hierzu nur Vermutungen geäußert. Sollten aber die Unsicherheiten und Schweißausbrüche, die Zeuginnen bei seinem letzten Kundenbesuch bemerkt hätten, erste Anzeichen einer Unterzuckerung gewesen sein, frage es sich, warum der Kläger diese nicht erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen habe und inwiefern er dann noch in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug mit wechselnden Geschwindigkeiten viele Kilometer weit verkehrssicher zu steuern. Bedenken gegen ein hypoglykämisch bedingtes Vorbeifahren des Klägers an der Abzweigung zum Betrieb ergäben sich ferner aus dem nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus gemessenen, innerhalb der Norm liegenden Blutzuckerwert sowie aus seinen schwankenden Angaben über Bestehen und Dauer des Verlustes seines Erinnerungsvermögens, wozu er bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren am 5. September 1995 erklärt habe, seine letzte Erinnerung sei die, daß er nach der Belieferung der M. Firma in den Wagen gestiegen sei, danach habe sie erst wieder kurz vor der zweiten Operation eingesetzt. Seine dem Berufshelfer gegenüber gemachte Erklärung, er sei am Unfalltag wegen verschiedener Besorgungen mit seiner Ehefrau verabredet gewesen, sei von dieser nicht bestätigt worden. Daher lasse sich nicht ausschließen, daß bei ihm damals in Wahrheit keine Erinnerungslücke bestanden habe und er aus anderen Gründen nach der Belieferung des letzten Kunden nicht sogleich zum Betrieb zurückgefahren, sondern auf der Bundesstraße geblieben sei. In Einklang damit hätten auch die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. F. in ihren Gutachten aus medizinischer Sicht eine Hypoglykämie mit den vom Kläger vorgetragenen Folgen als sehr wahrscheinlich eingetreten erachtet, jedoch hervorgehoben, daß dies nicht mit Gewißheit anzunehmen sei. Erst recht sei zu bezweifeln, daß betriebliche Umstände einen solchen Zustand wesentlich mitverursacht hätten, zumal der Kläger vorgebracht habe, am Unfalltag wegen der erhöhten körperlichen Anstrengungen gegenüber der vorangegangenen Urlaubszeit weniger Insulin gespritzt zu haben.

Damit stehe aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bzw an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Es werde auch durchaus für möglich gehalten, daß der Kläger bewußt einen Abweg eingeschlagen habe, um in L. oder anderenorts vor der Rückkehr in den Betrieb privaten Interessen nachzugehen. Denkbar sei allerdings ebensogut, daß er zwar versehentlich an der Abzweigung nach R. weitergefahren sei, dieser "black out" jedoch rechtlich allein wesentlich auf persönliche, dem unversicherten Bereich zuzuordnende Gründe, wie etwa Eheprobleme, zurückgehe, für die Anhaltspunkte vorlägen.

Schließlich lasse sich ein Versicherungsschutz auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß der Kläger mit einem firmeneigenen Lkw verunglückt sei; denn von dem Lkw habe keine besondere Betriebsgefahr auf den Kläger eingewirkt, insbesondere habe das Fahrzeug nach dem von der Polizei eingeholten Gutachten keine für den Unfall verantwortliche Mängel aufgewiesen. Wolle man dem Kläger keine Selbstmordabsicht unterstellen, so lasse der Unfallhergang nur den Schluß zu, daß der Zusammenstoß wesentlich allein auf einer ursächlich nicht mehr aufklärbaren Konzentrations- oder Bewußtseinsstörung des Klägers und mithin auf Umständen beruhe, die der privaten Sphäre zuzuordnen seien. Es könne daher offenbleiben, ob die Unfallstelle noch im "räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes" gelegen habe.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Er habe im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, weil er sich auf dem geschützten Betriebsweg befunden habe. Zwar habe er mit dem Passieren der Abzweigung R. und der Weiterfahrt auf der Bundesstraße den unmittelbaren Weg in Richtung Betrieb verlassen. Die rechtlichen Folgen dieser Weiterfahrt müsse er sich aber nicht zurechnen lassen. Die einzelnen Umstände des vorliegenden Falles ließen nämlich nicht den Schluß auf eine Lösung des inneren Zusammenhanges zwischen der als versicherten Tätigkeit geschützten Auslieferungsfahrt und Rückfahrt zum Betrieb im Zeitpunkt der Vorbeifahrt und dem Unfall zu. Bei der wertenden Ermittlung dieses inneren Zusammenhangs sei die Handlungstendenz des Versicherten maßgebend, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt werde. Diese ließen aber den Schluß zu, daß er seine Absicht, zum Betrieb zurückzukehren, und die hierdurch geprägte Zweckbestimmung des Weges bis zum Unfall nicht aufgegeben habe. Er sei vielmehr versehentlich an der Abzweigung vorbei auf der Bundesstraße weitergefahren, ohne daß ihn dafür und für den Unfall ein Verschulden treffe. Da die Unfallstelle nur 10 km von der Abzweigung entfernt liege und er die Strecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei, habe die Zeit zwischen dem Passieren der Abzweigung und dem Erreichen der Unfallstelle lediglich etwa "7 bis 8 Minuten" betragen. Aus dem Unfallhergang und dem Umstand, daß er nur wenige Minuten vor dem Unfallereignis an der Abzweigung vorbeigefahren sei, müsse geschlossen werden, daß er jedenfalls nicht bewußt, sondern wegen einer beginnenden Konzentrationsstörung kurz vor dem anschließenden Unfall die Abzweigung verpaßt habe und auf der Bundesstraße weitergefahren sei, wo es dann nur kurze Zeit später wegen stärker einsetzender Konzentrations- und Bewußtseinsstörungen zu dem Unfall gekommen sei. Objektive Umstände, die eine andere Erklärung für die Weiterfahrt indizieren könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe kein Grund für ihn bestanden, mit dem noch mit Fleischwaren beladenen Lkw seiner Arbeitgeberin nach L. zu fahren. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall die Beweisanforderungen nach den Grundsätzen des sogenannten Beweisnotstandes herabzusetzen, weil er verletzungsbedingte Erinnerungslücken gehabt habe. Im übrigen seien nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Besonderheit der versicherten Tätigkeit ergäben, ohnehin zu berücksichtigen. So habe er als Auslieferungsfahrer einen Einzelarbeitsplatz innegehabt. Für sein unmittelbares Verhalten am Steuer seines Lkw gebe es keine Zeugen. Daher hätte eine Beweiserleichterung gewährt werden müssen. Zudem seien auch betriebliche Umstände für die Konzentrationsstörung zumindest mitursächlich gewesen. So habe sich der Unfall am ersten Tage nach dem Weihnachtsurlaub ereignet, an welchem er sich noch nicht auf den betriebsüblichen Tagesrhythmus eingestellt gehabt habe. Außerdem sei er als Auslieferungsfahrer der eigentümlichen Betriebsgefahr des Firmen-Lkws, also seines "Arbeitsgeräts", ausgesetzt gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß es am Unfalltag diesig und naß gewesen sei. Dies könne ein weiterer Grund für das Übersehen der Abzweigung gewesen sein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 27. Oktober 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 15. November 1994 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und den Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbegründung an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch, wegen des Unfallereignisses vom 6. Januar 1992 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich der Unfall vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeit erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 45/89 - USK 90149; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - USK 9422). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß also sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN).

Das LSG hat unter Beachtung dieser Grundsätze ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Beweisregeln entschieden, daß ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und dem Unfall am 6. Januar 1992 nicht feststellbar ist.

Zunächst hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, daß der Kläger nicht auf dem direkten Rückweg zum Firmensitz seiner Arbeitgeberin in R. fuhr, als sich der Unfall ereignete, und daß er sich jedenfalls insoweit nicht auf einem versicherten Betriebsweg befand. Damit hat sich das LSG nicht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats gestellt, daß Versicherte in der Wahl des Weges grundsätzlich frei und nicht gezwungen sind, stets den kürzesten Weg zu wählen (s BSG Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 RU 15/83 - USK 8469 mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 486m ff, 486q mwN). Aus der geographischen Lage der Unfallstelle und der Fahrtrichtung, in welche der Kläger vor dem Unfall fuhr, hat das LSG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, daß dieser nicht die Absicht haben konnte, unmittelbar nach R. zu gelangen. Denn nach den von der Revision nicht gerügten und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) fuhr der Kläger von M. kommend in südlicher Richtung auf der nach L. führenden Bundesstraße, bog dann jedoch nicht westlich in die nach R. führende Abzweigung ab, sondern fuhr weiter in Richtung L., also in südliche Richtung. Der Unfall ereignete sich in L., das - je nach gewählter Fahrstrecke - etwa 8 bis 10 Straßenkilometer von R. entfernt liegt.

Weiterhin hat das LSG ohne Rechtsfehler festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt noch zu (einem) Kunden unterwegs gewesen sei; damit entfalle eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Betriebsfahrt auch unter diesem Gesichtspunkt.

Befand sich demnach der Kläger bis zu der nach R. führenden Abzweigung auf einem geschützten Betriebsweg, blieb nach dem Passieren der Abzweigung der innere Zusammenhang der gewählten Fahrstrecke mit seiner beruflichen Tätigkeit und damit sein Unfallversicherungsschutz nicht wegen äußerer Umstände, die Ursache für ein etwaiges irrtümliches Weiterfahren in die falsche Richtung hätten sein können, bestehen. Zwar führt nicht jeder irrtümlich bedingte Umweg sogleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs. Er kann vielmehr erhalten bleiben, wenn äußere, mit der besonderen Art des Weges verbundene Gefahren, zB Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen vorliegen, die für ein Verirren ursächlich gewesen sein könnten (vgl BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 17 mwN). Solche äußeren Gegebenheiten haben aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vorgelegen. Soweit diese vorträgt, es sei am Unfalltag etwas diesig und naß auf der B 55 gewesen, wird damit keine äußere Gefahr im oben genannten Sinne für die Orientierung des Klägers geltend gemacht, zumal das LSG diesen Umstand bei seiner Beweiswürdigung mitberücksichtigt und im übrigen bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, daß der Kläger den Streckenverlauf der Rückfahrt zum Firmensitz kannte.

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich Versicherungsschutz auch nicht aus dem Mitwirken einer gefährlichen Betriebseinrichtung (hier des Lkw) herleiten. Ein sogenannter Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, ist nur für die See-Unfallversicherung (vgl § 838 RVO) und die Binnenschiffahrt (vgl § 552 RVO) vorgesehen (vgl BSGE 42, 129, 131 = SozR 2200 § 548 Nr 22). In der allgemeinen Unfallversicherung ist hierfür mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen kein Raum (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 45/89 - USK 90149; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 46). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob betriebliche Gefahren beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befaßten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne daß diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hatte (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich mit dem Unfall keine besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat. Wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, wies der vom Kläger gefahrene Lkw vor dem Unfall keine für diesen verantwortliche Mängel auf, insbesondere befanden sich Bremsanlage und Lenkung in einem technisch einwandfreien Zustand, so daß weder das Geraten auf die Gegenfahrbahn noch das Unterlassen des Bremsens auf eine vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr zurückgeführt werden können. Auch der Hinweis der Revision, der Unfall mit seinen Folgen hätte sich nicht ereignet, wenn der Kläger nicht mit dem Lkw unterwegs gewesen wäre, überzeugt nicht. Denn wenn dieser an der Unfallstelle zur selben Zeit bei gleichem Fahrverhalten mit einem Pkw oder einem Zweirad gefahren wäre, hätte sich der Unfall - möglicherweise mit noch schwereren Folgen - ebenfalls ereignet.

Auch der vom LSG für möglich gehaltene Umstand, daß sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beim Kläger eingetretenen Konzentrations- oder Bewußtseinsstörung ereignet haben könnte, führt nicht zum Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen (Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 10 mwN). Allerdings genügt für die Einwirkung von außen, die Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist, bereits das Aufschlagen des Versicherten auf den Boden, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG SozR 2200 § 550 Nr 35; BSG Urteil vom 29. März 1984 - 2 RU 21/83 - USK 8474 mwN). Eine solche Einwirkung von außen hat das BSG zB auch in der Störung eines implantierten Herzschrittmachers durch Kurzwellen eines Ultrathermgerätes (BSG SozR 2200 § 548 Nr 56), in der einen Herzinfarkt auslösenden beruflichen Streßsituation eines Feuerwehrmannes (Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 8/96 - USK 9789) und in der Überarbeitung oder Arbeit bei drückender Hitze gesehen, durch die eine zum Sturz führende Kreislaufhypotonie verursacht wurde (BSG SozR 2200 § 548 Nr 75 mwN). Da in diesen Fällen das die Körperschädigung des Versicherten verursachende (äußere) Ereignis wesentlich betriebsbedingt war, lag jeweils ein Arbeitsunfall vor.

Beim Kläger liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die möglicherweise zum Unfall führende Bewußtseinsstörung betriebliche Ursachen hatte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, der Unfall habe sich am ersten Tage nach dem Weihnachtsurlaub ereignet, an welchem der Kläger sich noch nicht auf den betriebsüblichen Tagesrhythmus eingestellt gehabt habe, macht sie keine betrieblichen Umstände geltend; denn urlaubsbedingte "Anlaufschwierigkeiten" bei der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sind dem persönlichen, nichtversicherten Bereich zuzuordnen. Hinzu kommt, daß der Kläger nach den nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) selbst eingeräumt hat, am Unfalltag gegenüber der vorangegangenen Urlaubszeit weniger Insulin gespritzt zu haben, und daß er damit in diesem Zusammenhang selber noch zusätzlich auf eine mögliche, dem persönlichen Bereich zuzuordnende Mitverursachung für eine Bewußtseinsstörung hingewiesen hat.

Allerdings schließt die Mitwirkung einer inneren Ursache an der Herbeiführung eines Unfalls nicht immer die Annahme eines Arbeitsunfalls aus. So hat das BSG in Anwendung der das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung insbesondere bei Verkehrsunfällen bereits mehrfach entschieden, welche Bedeutung einer innerkörperlichen Ursache für die Herbeiführung eines Unfalls zukommen kann. Danach hängt bei einem Verkehrsunfall die Entscheidung der Frage, ob der Unfall wesentlich durch die besonderen Gefahren des Betriebsweges oder wesentlich durch eine auf innerer Ursache beruhenden Krankheit des Versicherten herbeigeführt worden ist, von der Schwere der Gesundheitsstörung ab, die den Unfall mitbedingt hat. War der Verunglückte vor dem Unfall lediglich einer vorübergehenden Herzschwäche (Ohnmacht) erlegen, sind die besonderen Wegegefahren eine der Ohnmacht zumindest gleichwertige Bedingung (vgl BSG SozR 2200 § 555 Nr 2). Entsprechendes gilt für eine Radfahrerin, die auf dem Weg zur Arbeitsstätte infolge eines Krankheitsschubes unwillentlich ihr Fahrrad vom Radweg auf die Fahrbahn gegen einen entgegenkommenden Lkw gelenkt hatte (BSG SozR 2200 § 548 Nr 81). Hatte der Versicherte dagegen einen lebensbedrohenden Herzanfall erlitten, der auch ohne den Unfall zwangsläufig zu seinem Tode geführt hätte, sind Unfall und Tod nicht wesentlich durch die besonderen Gefahren des Verkehrs, sondern durch die vom Schutz der Unfallversicherung nicht umfaßte innere Ursache bewirkt worden (vgl BSG SozR Nr 18 zu § 543 aF RVO; BSG Urteil vom 5. August 1987 - 9b RU 16/86 - NZA 1988, 71, 72; BSG SozR 2200 § 555 Nr 2; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 14).

Beim Kläger kann es zu einer derartigen Abwägung jedoch gar nicht erst kommen, weil er im Zeitpunkt des Unfalls sich nicht mehr auf einem Betriebsweg und somit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung befand. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn eine Bewußtseinsstörung, die seinen auf die Rückfahrt zum Betrieb gerichteten Willen ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt hätte, bereits im Zeitpunkt des Passierens der zum Betrieb führenden Abzweigung eingetreten gewesen wäre und bis zum Unfall angehalten hätte. Dieses hat das LSG aber nicht als nachgewiesen angesehen.

Das LSG war rechtlich nicht verpflichtet, den Unfall - wie die Revision meint - aufgrund eines im Hinblick auf Erinnerungslücken beim Kläger bestehenden Beweisnotstandes als Arbeitsunfall zu bewerten. Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlaß sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (BSGE 19, 52, 56 = Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 24, 25, 28 f = SozR Nr 75 zu § 128 SGG). Das bedeutet, daß der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 - HV-Info 1990, 2064). Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - aaO -) oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit (BSGE 19, 52, 56 = Nr 62 zu § 542 aF RVO) anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes würden dagegen dem in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen (BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R - HVBG-Info 1999, 2441; BSG Beschluß vom 18. Juli 1990 - 2 BU 37/90 - HV-Info 1990, 1941). Im vorliegenden Fall sind die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Beweisnotstand nicht erfüllt. Denn das LSG hat beim Kläger Erinnerungslücken wegen dessen unterschiedlichen Angaben dazu und wegen seiner Äußerung gegenüber dem Berufshelfer, er habe am Unfalltag wegen verschiedener Besorgungen früher Feierabend machen wollen, als nicht erwiesen angesehen. Es hat vielmehr nicht ausschließen können, daß beim Kläger zumindest damals in Wahrheit keine Erinnerungslücke bestanden habe und er aus anderen Gründen nach der Belieferung des letzten Kunden nicht sogleich zum Betrieb zurückgefahren sei. Damit bestand aber für das LSG kein Anlaß, dem Kläger wegen einer behaupteten Erinnerungslücke irgendwelche Beweiserleichterungen einzuräumen. Entsprechendes gilt auch für den Vortrag der Revision, dem Kläger hätten Beweiserleichterungen eingeräumt werden müssen, weil er als Einzelfahrer keine Zeugen für sein unmittelbares Verhalten am Steuer gehabt habe. Denn einerseits hätte auch ein Beifahrer im wesentlichen nur Aussagen über den äußeren Geschehensablauf machen können, andererseits ist der äußere Geschehensablauf weitgehend durch Zeugen und den im Lkw befindlichen Fahrtenschreiber aufgeklärt.

Mit seiner Überzeugung, weder eine Bewußtseinsstörung im Zeitpunkt des Verlassens des Rückwegs zum Betrieb noch eine Erinnerungslücke seien beim Kläger erwiesen, hat das LSG auch nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, III, RdNrn 162 f sowie IX RdNr 286). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, daß jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat.

Einerseits war eine willentliche, eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Abweichung vom geschützten Betriebsweg jedenfalls "denkbar", weil der Kläger nach den Feststellungen des LSG nach Passieren der zum Betrieb führenden Abzweigung sein Fahrzeug mit wechselnden Geschwindigkeiten viele Kilometer weit verkehrssicher gesteuert hat. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie räumt sogar selbst ein, der Kläger sei die etwa 10 km lange Strecke zwischen der Abzweigung und dem Unfallort mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Darüber hinaus konnten die kurz nach dem Unfall gemessenen, innerhalb der Norm liegenden Blutzuckerwerte es zumindest als "denkbar" erscheinen lassen, daß das Abweichen vom geschützten Rückweg nicht Folge einer durch den Diabetes verursachten Bewußtseinsstörung gewesen ist. Andererseits war angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Äußerung gegenüber dem Berufshelfer "denkbar", daß er keine zu etwaigen Beweiserleichterungen führende Erinnerungslücke gehabt hat. Selbst wenn in beiden Punkten eine andere Wertung als die vom LSG vorgenommene möglich wäre, ist der Senat an die Beweiswürdigung des LSG gebunden; denn dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen selbst die Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R).

Das LSG hat schließlich auch nicht gegen die Regeln der Beweislast verstoßen. Zwar ist nach dessen Feststellungen davon auszugehen, daß sich der Kläger bis zu der nach R. führenden Abzweigung auf einer versicherten Betriebsfahrt befand. Von da ab befuhr er aber eine Strecke, der nach den Feststellungen des LSG sowohl betriebliche Zwecke als auch eigenwirtschaftliche Motive zugrunde liegen konnten. Steht damit fest, daß eine zunächst betriebsbedingte Rückfahrt zum Betrieb unterbrochen wurde und ist anschließend - wie hier - sowohl eine versicherte als auch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit in gleichem Maße möglich, so geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache - hier der versicherten Betriebsfahrt auch noch im Unfallzeitpunkt - nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 11 und 14; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R - HVBG-Info 1999, 2441, jeweils mwN; Brackmann/Krasney, aaO, 12. Aufl, § 8 RdNr 328 mwN). Das ist im vorliegenden Fall der Kläger, dessen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt abhängig ist.

Die Revision des Klägers war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

SGb 2000, 411

RdW 2001, 220

AuS 2000, 64

SozSi 2001, 323

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