Rn 8

Wegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 ist gegen Stimmrechtsentscheidungen des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 eine sofortige Beschwerde des betroffenen Gläubigers nicht zulässig. Auch die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse an sich können nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 angefochten werden.[9]

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch in der Begründung zu § 89 RegE InsO als Ausgleich für diese Unanfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung die Möglichkeit einer mittelbaren Überprüfung der Stimmrechtsfestsetzung durch eine Änderung des § 18 RpflG angekündigt.[10] § 18 RpflG sieht i.d.F. des Art. 14 Nr. 5 EGInsO in Abs. 3 Satz 1 zunächst eine Einschränkung der Auswirkungen einer Stimmrechtsentscheidung durch den Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Insolvenzplans gemäß § 256 vor. Weiter bestimmt Satz 2 des § 18 Abs. 3 RpflG n.F., dass der dem Rechtspfleger übergeordnete Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen kann, wenn sich die vorangegangene Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat. Dieser Antrag kann aber nur bis zum Schluss der Gläubigerversammlung gestellt werden, in der die Abstimmung stattgefunden hat.[11] Wirkt sich also die Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nicht auf das Abstimmungsergebnis aus[12] oder hat der Insolvenzrichter selbst die Abstimmung geleitet und das Stimmrecht festgesetzt, so verbleibt es bei der Unanfechtbarkeit dieser Stimmrechtsentscheidung. Eine solche lediglich beschränkte Überprüfungsmöglichkeit der Stimmrechtsfestsetzung trägt der begrenzten Wirkung dieser Entscheidung Rechnung. Dem Gläubiger verbleiben in vollem Umfang die Rechte, gemäß § 78 die Aufhebung eines ohne oder gegen sein Stimmrecht gefassten Beschlusses zu verlangen oder gemäß § 75 die Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung zu beantragen. In beiden Fällen steht ihm gegen eine Ablehnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen, so dass schon dadurch und durch die zwar beschränkte, aber dennoch zusätzlich verfügbare Überprüfungsmöglichkeit einer Stimmrechtsentscheidung durch den Rechtspfleger das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gewahrt wurde.[13] Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung muss auch berücksichtigt werden, welche Auswirkungen ausufernde Rechtsschutzmöglichkeiten der Gläubiger gegen Stimmrechtsentscheidungen in der jeweiligen Gläubigerversammlung haben. Selbst bei zügiger Entscheidung über den Rechtsbehelf verzögert sich eine endgültig eigentlich in der Gläubigerversammlung von den Gläubigern zu treffende Entscheidung. In der Zwischenzeit herrscht Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit der oft gerade im Anfangsstadium eines Verfahrens dringend benötigten Beschlüsse der Gläubigerversammlung. Im Hinblick auf ein vom Gläubiger angestrebtes Ziel im Rahmen des Verfahrens zur Forderungsfeststellung werden Streitigkeiten über die Stimmrechtsgewährung provoziert, um so Präjudizien für die ggf. erst später stattfindende Forderungsprüfung zu schaffen. Allein schon die ungewollt eindrucksvoll bei Haarmeyer/Wutzke/Förster[14] beschriebenen organisatorischen Schwierigkeiten bei weiterer Abwicklung der Gläubigerversammlung rechtfertigen i.S. eindeutiger und damit verfahrenseffektiver endgültiger Beschlüsse der Gläubigerversammlung in diesem Bereich eine lediglich restriktive Gewährung von Rechtsschutzmöglichkeiten, welche den einzelnen Gläubiger nicht unzumutbar beeinträchtigen.

[10] BegrRegE zu § 89 RegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 257.
[11] OLG Celle ZIP 2001, 658 [OLG Celle 21.02.2001 - 2 W 11/01]; für eine analoge Anwendung auch bei Nichtzulassung zur Abstimmung AG Dresden ZInsO 2000, 48 f.
[12] AG Mönchengladbach NZI 2001, 48 = ZInsO 2001, 141.
[13] Zweifelnd hieran Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 65 a.E.
[14] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 66.

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