Gesetzestext

 

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) 1Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. 2Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 3Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 99 KO [Untersagung der Ausführung eines Beschlusses]

Das Gericht hat die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung gefaßten Beschlusses auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Bei der Regelung über die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung handelt es sich um eine weitere Konkretisierung der im Verfahren gegenüber den Beteiligten bzw. Organen bestehenden Aufsichtsfunktion bzw. Rechtskontrolle des Insolvenzgerichts. Sie wird ergänzt durch die Parallelvorschriften § 58, 59, 70. Mit diesem Instrumentarium soll dem Insolvenzgericht eine Kontrollmöglichkeit gegen eine ausufernde und lediglich von Einzelinteressen bestimmte vermeintliche "Gläubigerautonomie" gegeben werden. Vorrangig zielt die Vorschrift damit auf die Verhinderung des Machtmissbrauchs durch Großgläubiger mit Stimmenmehrheit im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Bei dieser Zielrichtung bedeutet die dem Insolvenzgericht zugewiesene Aufhebungskompetenz auch keinen unzulässigen Eingriff in die gesetzlich ansonsten vorrangig berücksichtigte Gläubigerautonomie.

Noch im ursprünglichen Regierungsentwurf zur InsO war ein umfassender Minderheitenschutz vorgesehen, soweit durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung eine unangemessene Benachteiligung einzelner Gläubigergruppen festzustellen war. Ergänzt werden sollte dieser Minderheitenschutz zusätzlich durch eine Ausgleichsverpflichtung der durch den Beschluss begünstigten gegenüber der benachteiligten Gläubigergruppe. Schon die bemerkenswert umfangreiche Begründung der Entwurfsverfasser zu der Vorschrift bringt zum Ausdruck, auf welch unsicheres Terrain man sich damit begeben hatte. Dort wurde darauf abgestellt, dass bei Beschlüssen der Gläubigerversammlung die unterschiedlichen Interessen verschiedener Gruppen von Gläubigern berücksichtigt werden müssen und Beschlüsse anzustreben seien, die keine Gruppe benachteiligen. Man kann sich sehr gut vorstellen, dass bei diesen Prämissen in der Praxis kaum Beschlüsse zur Förderung einer effektiven Verfahrensabwicklung mehr möglich wären. Vielmehr würde wahrscheinlich sogar der eigentliche Verfahrenszweck durch die Streitigkeiten der verschiedenen am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigergruppen untereinander völlig in den Hintergrund gedrängt werden.

Erfreulicherweise hat sich der Gesetzgeber auf Empfehlung des Rechtsausschusses von diesem "Allen wohl und niemand weh"-Prinzip verabschiedet und ist zu dem bereits in § 99 KO enthaltenen bewährten Begriff des gemeinsamen Gläubigerinteresses zurückgekehrt. Dabei wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Begriff in der Vergangenheit kaum zu praktischen Schwierigkeiten geführt hat.[1]

[1] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 258.

2. Voraussetzungen der Beschlussaufhebung (Abs. 1)

2.1 Beschluss der Gläubigerversammlung

 

Rn 2

Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden des Insolvenzgerichts ist nach dem Gesetzeswortlaut das Vorliegen eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. Hierfür ist zunächst auf § 76 und dort normierte Erfordernisse abzustellen. Da es jedoch im Übrigen an einem Anfechtungsverfahren gegen rechtswidrige bzw. unwirksame Beschlüsse fehlt, dürfte auch eine sonstige Willensäußerung der Gläubigerversammlung dem Beschlussbegriff des § 78 unterfallen, auch wenn er nicht die formalen Anforderungen des § 76 erfüllt. § 78 ist also Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, dass bei Vorliegen der sonst noch erforderlichen Voraussetzungen alle Maßnahmen und Entschließungen im Rahmen der Gläubigerselbstverwaltung verhindert werden sollen, die für die Gesamtgläubigerschaft nicht interessengerecht und nützlich sind.[2]

 

Rn 3

Gleichgültig ist weiterhin, ob ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung konstitutive Wirkung hat oder noch der Ausführung durch ein anderes Verfahrensorgan (Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuß) bedarf.[3] Zum einen stellt das Gesetz im Gegensatz zu § 99 KO nach seinemWortlaut nicht mehr auf die Untersagung der Ausführung eines Beschlusses ab, sondern spricht von dessen Aufhebung, zum anderen war schon für die KO anerkannt, dass über den Wortlaut der konkursrechtlichen Vorschrift hinaus vom Konkursgericht die Wirksamkeit auch solcher Beschlüsse beseitigt werden konnte, die keiner Ausführung mehr bedürfen.[4] Es ist also verfehlt, entgegen dem j...

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