Rn 4

Der Beschluss muss des Weiteren nach seinem Inhalt dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen. Da dieser Begriff identisch schon in § 99 KO verwendet wurde, darf insoweit auf die bereits nach der KO hierzu entwickelten Kriterien verwiesen werden.[6] Danach ist das gemeinsame Gläubigerinteresse als das Interesse an der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu definieren.[7] Dadurch soll vermieden werden, dass einzelne Großgläubiger, insbesondere die absonderungsberechtigten Gläubiger, ihre Sonderinteressen in der Gläubigerversammlung mit ihrer häufig gegebenen Stimmenmehrheit zu Lasten des Interesses der übrigen am Verfahren beteiligten Gläubiger durchsetzen können.[8] Dabei ist entgegen der ursprünglichen Fassung der Vorschrift nach dem RegE InsO nicht mehr darauf abzustellen, dass diese Beeinträchtigung der Gesamtgläubigerinteressen unangemessen sein muss und sämtliche Gläubiger erheblich schlechter stellt.[9] Ausreichend ist vielmehr eine feststellbare einfache Beeinträchtigung des gemeinsamen Interesses aus der Sicht und nach dem Kenntnisstand[10] aller Insolvenzgläubiger im Verfahren, um die Aufhebung eines zugrunde liegenden Beschlusses zu rechtfertigen. Allerdings sollte sich das Gericht bei der Prüfung dieser Voraussetzung immer bewusst sein, dass hier notwendige Rechtskontrolle und Gläubigerautonomie konkurrieren. Ist also eine Verfolgung bloßer Sonderinteressen nicht erkennbar oder haben alle Gläubiger eine vom Gericht als wirtschaftlich nachteilig erkannte Maßnahme beschlossen, ist für die Bejahung dieser Voraussetzung nach bloß objektiver Prüfung kein Raum, da wirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen des Insolvenzgerichts autonom getroffene Entscheidungen der Gläubigerselbstverwaltung nicht ersetzen dürfen. Unanwendbar ist § 78 ferner auf Beschlüsse der Gläubigerversammlung zur Neuwahl eines anderen Verwalters nach § 57[11] sowie zur Wahl eines anderen Ausschusses nach § 68 Abs. 1 Satz 2[12].

[6] Kuhn/Uhlenbruck, § 99 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, KO § 99 Anm. 1a; für die InsO vgl. LG Berlin DZWiR 2000, 478 = ZInsO 2000, 519 (LS).
[7] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 258.
[8] a.a.O; wortgleich auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 69.
[9] So aber durch Übertragung der ursprünglichen Kriterien auf die Gesamtgläubigerschaft Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 69.
[10] KG ZInsO 2001, 411 ff.
[11] BGH NZI 2003, 607 [BGH 17.07.2003 - IX ZB 530/02]; im Übrigen vgl. die Kommentierung zu § 57 Rn. 9a und die dortigen Nachweise; sowie Pape, ZInsO 2000, 469 ff., 477.
[12] AG Köln NZI 2003, 657 [AG Köln 22.07.2003 - 71 IN 453/02].

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