Rn 23

Wegen der auch im Hinblick auf die vorliegende Vergütungsvorschrift geltenden Regelung in § 7 ist auch der bisherige Streit über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde nach dem ZPO-RG gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse entschieden.[26] Allerdings ist nach dem ZPO-RG ab 1.1.2002 das weitere Rechtsmittel nicht mehr als Zulassungsbeschwerde, sondern als allgemeine Rechtsbeschwerde zum BGH nach den insoweit über § 4 nunmehr insgesamt einschlägigen Vorschriften der §§ 574 ff. ZPO n.F. ausgestaltet. Da die Rechtsbeschwerde generell in § 7 zugelassen ist, bedarf es im Insolvenzrecht keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.[27]

Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nunmehr nach § 574 Abs. 2 ZPO n.F. erforderlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert[28]. Zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nach § 133 GVG n.F. nunmehr ausschließlich der BGH. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 575 Abs. 1 ZPO n.F. jetzt einen Monat. Wird die Rechtsbeschwerde bei Einlegung nicht begründet, beträgt die Begründungsfrist nach § 575 Abs. 2 ZPO n.F. ebenfalls einen Monat, beginnt aber mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Die Begründungsfrist ist allerdings entsprechend § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO n.F. verlängerbar. Wegen weiterer Einzelheiten darf auf die Kommentierung zu § 7 verwiesen werden.

Bei der Rechtsbeschwerde findet wie schon bisher bei der Zulassungsbeschwerde nur noch eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzung statt, d.h. die vom vorinstanzlichen Beschwerdegericht vorgenommene Würdigung der Einzelfalltatsachen ist einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr zugänglich.[29] Enthält also die Beschwerdeentscheidung in Insolvenzsachen keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen der Tatrichter ausgegangen ist und worauf sie sich gründen, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der das Rechtsbeschwerdegericht zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt.[30] Es hat sich gezeigt, dass auch der zuständige IX. Zivilsenat des BGH die von den Oberlandesgerichten begonnene Vereinheitlichung und Fortentwicklung des Vergütungsrechts aufgeschlossen fortsetzt,[31] wie dies bereits anlässlich der ersten Divergenzvorlage nach altem Recht geschehen ist.[32]

[26] So jetzt auch der BGH ZIP 2001, 296 (297 f.) = NZI 2001, 191 (192) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00]; zuvor OLG Stuttgart ZIP 2000, 587 mit Anm. Keller, ZIP 2000, 688 ff. [OLG Stuttgart 14.01.2000 - 8 W 374/99]; OLG Naumburg ZIP 2000, 1587; OLG Köln ZIP 2000, 760; OLG Celle NZI 2000, 226.
[28] Zu diesen Kriterien vgl. BGH NZI 2002, 509 [BGH 04.07.2002 - IX ZB 31/02].
[31] Zur Anknüpfung an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. BGH NZI 2002, 509 [BGH 04.07.2002 - IX ZB 31/02].

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