Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 17.12.1999; Aktenzeichen 9 T 624/99)

AG Dessau (Aktenzeichen 2 IN 204/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 17. Dezember 1999 wird zugelassen.

Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.358,00 DM.

 

Tatbestand

A.

Die Antragstellerin hat am 24. März 1999 bei dem Amtsgericht Dessau ein Gesuch um Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin eingereicht. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 21. April 1999 die vorläufige Verwaltung dieses Vermögens angeordnet und den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Diese Maßnahmen wurden am 27. April 1999 wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Ferner hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24. Juni 1999 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Auf Grund eines Antrages des weiteren Beteiligten vom 13. Juli 1999, auf dessen Inhalt bezug genommen wird (Bl. 119 bis 124 Bd. I d.A.) und einer Ergänzung vom 20. Oktober 1999 (Bl. 142 bis 152 Bd. I d.A.) hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 4. November 1999 auf 20.358,– DM festgesetzt.

Die Antragsgegnerin hat am 18. November 1999 gegen diesen, ihr zunächst nicht zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass die festgesetzte Vergütung überhöht sei, weil das Amtsgericht von einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage ausgegangen und die Verwaltertätigkeit des weiteren Beteiligten letztlich wertlos gewesen sei. Das Amtsgericht hat es mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Landgericht Dessau zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 17. Dezember 1999 als unzulässig verworfen, weil die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht anfechtbar sei.

Die Beschwerdeentscheidung ist der Antragsgegnerin am 24. Februar 2000 zugestellt worden.

Sie hat am 1. März 2000 um Zulassung der weiteren Beschwerde gebeten. Das Gesuch ist darauf gestützt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer unrichtigen Anwendung der §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO beruhe. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei durch die in § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO enthaltene Verweisung auf § 64 Abs. 3 InsO auch gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft.

 

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau vom 17. Dezember 1999 ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich statthaft. Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt stets voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO statthaft war (BayObLG MDR 1999, 1344 f.; MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629 jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall, denn nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO steht der Antragsgegnerin als Schuldnerin gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO erfasst uneingeschränkt sämtliche Regelungen der §§ 58 bis 66 InsO und damit auch § 64 Abs. 3 InsO. Dass die Sicherungsmaßnahmen, zu deren Anordnung das Insolvenzgericht nach § 21 InsO befugt ist, mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht generell anfechtbar sind (Nerlich/Römermann, InsO, § 21 Rn. 112), rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihre Anfechtung stets ausgeschlossen sein soll. Vielmehr wird durch mehrere Verweisungen in § 21 InsO für bestimmte Fälle eine Beschwerdemöglichkeit geschaffen, beispielsweise für die vorläufige Postsperre (§§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 Abs. 3 InsO) und für die Haftanordnung (§§ 21 Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO). Ebenso wenig lässt sich aus dem Zweck der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Unanfechtbarkeit der Vergütungsfestsetzung herleiten. Die Einsetzung dient der schnellen Sicherung der Masse und duldet daher keine Verzögerung durch einen mehrzügigen Rechtsweg. Bei der Festsetzung der Vergütung besteht dieser Beschleunigungsbedarf hingegen nicht.

Die weitere Beschwerde ist nicht etwa gemäß § 568 Abs. 3 ZPO unzulässig. Zum einen handelt es sich bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung nicht um eine Entscheidung über Prozesskosten im Sinne dieser Vorschrift (OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158 f.). Zum anderen enthält § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO eine von den Vorschriften der Zivilprozessordnung abweichende Rege...

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