Rn 56

Nach § 10, § 8 Abs. 1 Satz 1 setzt das Insolvenzgericht Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Das Gericht entscheidet nach § 64 Abs. 1 InsO durch begründeten Beschluss. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach § 18 Abs. 1 RPflG. Danach ist für die Festsetzung allein der Rechtspfleger funktional zuständig, wenn das Verfahren bereits eröffnet ist und der Richter sich das Verfahren nicht nach § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten hat. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG enthält insoweit eine eindeutige zeitliche und keine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeit[182]. Kommt es dagegen nicht zur Eröffnung des Verfahrens[183] oder liegt der Vergütungsantrag bereits bei Entscheidung über den Eröffnungsantrag vor, bleibt der Richter zuständig.

 

Rn 57

Zu den übrigen formalen Anforderungen an den gerichtlichen Festsetzungsbeschluss darf auf die Kommentierung zu § 8[184] verwiesen werden.

 

Rn 58

Vergütung und zu erstattende Auslagen werden nach § 10, § 8 Abs. 1 Satz 2 gesondert festgesetzt. Ebenso ist die auf die beiden vorgenannten Positionen entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, auch wenn erst eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Anforderungen des UStG des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner diesem evtl. den Vorsteuerabzug ermöglicht.

 

Rn 59

Ansonsten entspricht die gerichtliche Prüfungsfolge bzw. der Inhalt der für die Festsetzungsentscheidung allein schon wegen der Beschwerdemöglichkeit nach § 64 Abs. 3 InsO unverzichtbaren Begründung dem oben dargestellten Aufbau des Vergütungsantrags (Rn. 51 ff.). Nach der allgemein gültigen Regelung des § 64 Abs. 3 InsO ist auch gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die sofortige Beschwerde und bei Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch die Rechtsbeschwerde zulässig. Beschwerdeberechtigt sind sowohl der vorläufige Verwalter, selbst wenn der Vergütungsantrag nur anteilig abgelehnt wird, als auch der Schuldner. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist außerdem jeder Insolvenzgläubiger beschwerdeberechtigt, unter Umständen aber auch ein Massegläubiger oder sogar Masseschuldner[185]. Unterbleibt die Verfahrenseröffnung z.B. mangels Masse, steht nur dem Schuldner oder dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Beschwerdemöglichkeit zu, da es in diesem Fall schon begrifflich keine Insolvenzgläubiger gibt und diese auch materiell mangels Verfahrenseröffnung durch die Vergütungsentscheidung nicht beschwert sein können. Eine solche Beschwer ist aber in jedem Fall durch die gerichtliche Vergütungsentscheidung für den Schuldner gegeben, da dessen Vermögen primär für die Vergütung des vorläufigen Verwalters haftet[186]. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss ist nach Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und der dadurch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO bewirkten Zustellung nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu berechnen[187]. Im Übrigen darf auf die Kommentierung zu § 64 Abs. 3 InsO[188] sowie auf die Kommentierung zu § 8[189] verwiesen werden.

[182] BGH 22.9.2010, IX ZB 195/09; zuvor schon LG Frankfurt/M. ZInsO 1999, 542; ZIP 1999, 1686; OLG Köln NZI 2000, 585 ff. = ZIP 2000, 1993 ff.; OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 ff.; noch weiter gehend AG Düsseldorf NZI 2000, 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 19; für das alte Recht LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138.
[183] Für alle vor dem 1.3.2012 beantragten Verfahren beachte oben Rn. 48; danach gilt § 26a InsO.
[184] Dort Rn. 23 ff.
[185] Vgl. dazu BGH 20.12.2012; IX ZB 19/10 m. w. N.
[188] Kommentierung § 64 InsO Rn. 18 ff.
[189] Dort Rn. 46 ff.

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