Gesetzestext

 

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die §§ 10 ff. enthalten eine grundsätzliche Neuerung des Vergütungsrechts durch die InsVV. Nunmehr trifft die Verordnung mit § 11 eine ausdrückliche Vergütungsregelung für den im Insolvenzeröffnungsverfahren tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 InsO.

 

Rn 2

Geklärt ist vor allem das frühere Problem der Anspruchsgrundlage, da die Verordnung und mittlerweile das Gesetz in § 63 Abs. 3 InsO eine ausdrückliche Regelung enthalten, in der auch klargestellt wird, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert zu vergüten ist. Unzulässig ist damit die Kürzung einer daneben geltend gemachten Sachverständigenvergütung nach dem JVEG. Geklärt wurde durch die ausdrückliche Verweisung schließlich das frühere Problem, inwieweit der Sequester auf seine Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer erheben kann.[1]

 

Rn 3

Darüber hinaus berücksichtigt die Verordnung die mit der InsO neu geschaffenen bzw. umgestalteten Verfahrensarten der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO und des Verbraucherinsolvenzverfahrens für Privatpersonen nach den §§ 304 ff. InsO.

 

Rn 4

Bei der Eigenverwaltung wird nach § 270 Abs. 3 InsO anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt, dessen Rechtsstellung sich nach § 274 Abs. 1 InsO bestimmt. Diese Vorschrift verweist insbesondere auf die materiellen Vergütungsvorschriften für den Insolvenzverwalter in den §§ 63-65 InsO, so dass wegen der Einbeziehung über § 65 InsO eigene Vergütungsregelungen für den Sachwalter in die Verordnung aufzunehmen waren.

 

Rn 5

Da die Tätigkeiten des Sachwalters in mancher Hinsicht den Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren ähneln und teilweise sogar mit ihnen vergleichbar sind,[2] hat der Verordnungsgeber über eine durch einzelne Sondervorschriften (§§ 11-13) eingeschränkte Pauschalverweisung die entsprechende Anwendung der für den Insolvenzverwalter geltenden Vergütungsvorschriften des Ersten Abschnitts bestimmt. Es handelt sich also um eine vom Verordnungsgeber ausdrücklich angeordnete Analogie. Gleichwohl müssen die zunächst nur für den Insolvenzverwalter konzipierten Vergütungsvorschriften methodengerecht angewendet werden. Dies bedeutet, dass eine schematische, vollständige Übertragung der in den Vorschriften des Ersten Abschnitts geregelten Tatbestände und Rechtsfolgen nicht möglich ist, weil es sich eben nur um vergleichbare, nicht aber um identische Tatbestände handelt, für die keine entsprechende Anwendung angeordnet werden müsste. Nur soweit ein Sachverhalt vergleichbar ist mit den Sachverhalten, die den für den Verwalter geltenden Vergütungsvorschriften des Ersten Abschnitts zugrunde gelegt wurden, kann die in der Verordnungsnorm verkörperte abstrakte Ordnungsaussage und die entsprechende Rechtsfolge nach § 10 auf den Sachwalter übertragen werden. Vor der Anwendung einer Vorschrift muss also der der Norm immanente Regelungsgedanke im Wege der Auslegung bestimmt werden. Erst danach kann festgestellt werden, inwieweit die Norm nach den genannten Gesichtspunkten anwendbar ist. Dabei muss die Rechtsstellung der jeweiligen Person – vorläufiger Insolvenzverwalte oder Sachwalter- berücksichtigt werden, wozu § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 und §§ 270a, 274 InsO heranzuziehen sind. Die sich daraus ergebenden, teilweise erheblichen Abweichungen der Tätigkeitsbilder von der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Normalverfahren müssen sich vergütungsrechtlich auswirken, da sonst nicht der in der Vergütungsvorschrift für den Insolvenzverwalter enthaltene gesetzliche Grundgedanke übernommen und angewandt, sondern nur der zu beurteilende Sachverhalt wie der der Vergütungsnorm des Insolvenzverwalters zugrunde liegende Sachverhalt behandelt würde. Letzteres wäre jedoch mit den Grundsätzen einer Analogie nicht mehr zu vereinbaren.[3] Soweit nach den vorgenannten Kriterien die analoge Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts ausgeschlossen ist, muss ergänzend auf die in den §§ 11-13 bzw. § 63 Abs. 3 InsO aufgestellten Sonderregelungen zurückgegriffen werden oder aber eine Anwendung der Vorschriften aus dem Ersten Abschnitt der Verordnung gänzlich unterbleiben.

 

Rn 6

Aus den Sondervorschriften der §§ 11-13 kann entnommen werden, dass die Vergütung grundsätzlich niedriger als im Ersten Abschnitt für den Insolvenzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens bemessen wird, was im Ausnahmefall aber nicht ausschließt, dass die Vergütung der in § 10 genannten Verfahrensorgane die Vergütung eines Insolvenzverwalters für ein normales oder gar unterdurchschnittliches Regelverfahren überschreitet.

[1] Bejahend Kuhn/Uhlenbruck, § 106 Rn. 22c; verneinend Eickmann, VergVO, Anhang A Rn. 21 a.
[2] Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 16.
[3] a.a.O.

2. Einzelfälle

 

Rn 7

Mangels Vergleic...

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