Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnungsantrag Insolvenzverfahren. Sofortige weitere Beschwerde. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Anforderungen im Insolvenzverfahren an die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrunds bei einem Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger. Substantiierungspflicht. Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Beschwerdegerichte für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschieden, welche Anforderungen in Insolvenzverfahren bei einem Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger an die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrunds zu stellen sind, ist eine sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung geboten ist.

2. Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Darstellung des Sachverhalts nötig. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Normenkette

InsO §§ 14, 7 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3; ZPO §§ 294, 725, 561 Abs. 2; FGG § 27

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 24 T 157/99)

AG Duisburg (Aktenzeichen 60 IN 119/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1999 – 24 T 157/99 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14. Juli 1999 an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

 

Gründe

1.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 hat die Beteiligte zu 2), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1) beantragt. Ihren Antrag hat sie darauf gestützt, die Beteiligte zu 1) schulde als Arbeitgeberin des Mitgliedes C.S. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Oktober 1998 bis April 1999 in Höhe von 7.884,13 DM zuzüglich Gebühren und Säumniszuschläge und ein Pfändungsversuch des Hauptzollamtes bei der Schuldnerin sei am 25. Februar 1999 fruchtlos ausgefallen. Zur Glaubhaftmachung hat sie verschiedene Orignalunterlagen, u.a. Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt D. und ein mit einem Dienstsiegel versehenen Kontoauszug beigefügt, der mit der Erklärung schließt: „Der auf diesem Kontoauszug ausgewiesene Saldo wird hiermit gemäß § 14 InsO glaubhaft gemacht.” Diese Originalunterlagen sind am 7. Juni 1999 an die Beteiligte zu 2) zurückgesandt worden und befinden sich nicht mehr bei den Akten.

Das Amtsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 7. Juli 1999 (abgedruckt: ZInsO 1999, 595 ff.; NZI 1999, 507 ff.) den Eröffnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte zu 2) habe weder mit dem Antrag noch durch die vorgelegten Unterlagen das Bestehen einer Forderung gegen die Schuldnerin substantiiert darlegt und glaubhaft gemacht. Es reiche nicht aus, daß die Antragstellerin einen bestimmten Tatbestand des materiellen öffentlichen Rechts aufzeige, aus dem sich ein Anspruch ergeben könne. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag müßten so aussagekräftig sein, daß die Schuldnerin in der Lage versetzt werde, diese anhand ihrer Unterlagen zu überprüfen. Hierbei sei es erforderlich, die geschuldeten Beträge nach Art, Veranlagungs- oder Abrechnungszeitraum, Haupt- und Nebenforderungen sowie Fälligkeit detailliert aufzuschlüsseln. Zusätzlich müsse der vollstreckbare Leistungsbescheid oder der Beitragsnachweis unter Angabe des jeweiligen Datums bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genüge der dem Eröffnungsantrag beigefügte Kontoauszug nicht, da der jeweils zugrunde liegende Leistungsbescheid bzw. Beitragsnachweis nicht angegeben worden sei. Durch die mit dem Eröffnungsantrag weiterhin vorgelegten Unterlagen habe die Antragstellerin ebenfalls nicht ihre Substantiierungspflicht erfüllt; hieraus könnten die tatsächlich bestehenden Forderungen der Gläubigerin erst durch eingehendes Aufarbeiten der einzelnen Unterlagen ermittelt werden. Die Anlagen seien außerdem nicht in doppelter Ausfertigung zu den Akten gereicht worden. Zudem habe die Antragstellerin die Forderungen nicht hinreichend im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die auf dem Kontoauszug angebrachte Erklärung sei kein Mittel der Glaubhaftmachung. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2) zur Bekräftigung ihrer Angaben eine besondere Formulierung des Nachdrucks verwenden, etwa daß die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausdrücklich bestäti...

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