Rn 9
Nach der nunmehr eindeutigen Regelung in § 6, § 57 Satz 4 steht das Recht der sofortigen Beschwerde nur den einzelnen Insolvenzgläubigern zu[29] und dies auch nur für den Fall, dass das Gericht die Bestellung des von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters versagt. Im Übrigen steht in diesem Fall weder der Gläubigerversammlung als solcher noch dem Schuldner oder dem gewählten Verwalter ein Beschwerderecht zu.[30] Dies wiederum unter dem Gesichtspunkt, dass es bei der vorliegenden Vorschrift allein um die Durchsetzung einer Entscheidung der Gläubiger geht.[31]
Wie bereits oben erwähnt (Rn. 5), steht bei erfolgreicher Neuwahl eines Verwalters durch die Gläubigerversammlung keinem Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu, also auch nicht dem abgewählten Verwalter, da die Vorschrift Ausdruck der Gläubigerautonomie ist und nicht auch den Schutz des Insolvenzverwalters bzw. die Wahrung seiner Interessen an einer Amtskontinuität bezweckt.
Rn 10
Eine solche Beschwerdemöglichkeit kann auch nicht mittelbar über einen Antrag nach § 78 geschaffen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der gerichtlichen Überprüfungsnotwendigkeit nach § 57 Satz 2 um eine abschließende Spezialregelung handelt, durch die die allgemeine Regelung des § 78 verdrängt wird.[32] Diese Betrachtung fügt sich auch in die Systematik der InsO ein, da mit der gerichtlichen Prüfung der Notwendigkeit einer Versagung der Bestellung des gewählten Verwalters nach § 57 Satz 2 denknotwendig eine gerichtliche Entscheidung nach § 78 verbunden ist, wenngleich § 57 Satz 2 vorrangig auf die Eignung des neugewählten Verwalters abstellt, die aber ganz erheblichen Einfluss auf die Wahrung des gemeinsamen Interesses aller Insolvenzgläubiger hat.[33]
Der Gläubiger kann auch nicht über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Bestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters erreichen, dass ein anderer als der gewählte Verwalter vom Insolvenzgericht bestellt wird.[34]
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