Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 03.08.1999; Aktenzeichen 3 T 423/99)

AG Magdeburg (Aktenzeichen 361 IN 5/99)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3. bis 5. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 3. August 1999 werden zugelassen.

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3. bis 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerden beträgt 63.355,74 DM.

 

Tatbestand

A.

Die Schuldnerin hat am 13. Januar 1999 bei dem Amtsgericht Magdeburg um Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gebeten. Das Amtsgericht hat daraufhin am 27. Januar 1999 die Einholung eines von dem Beteiligten zu 1. zu erstattenden Insolvenzgutachtens beschlossen und den Beteiligten zu 1. am 18. Februar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eingang des Insolvenzgutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 1. als Insolvenzverwalter eingesetzt.

In der ersten Gläubigerversammlung am 8. April 1999 beantragte die Beteiligte zu 2., an Stelle des Beteiligten zu 1. eine andere Person, nämlich den Rechtsanwalt K. aus M. zum Insolvenzverwalter zu wählen. Nachdem der Beteiligte zu 1. die von ihr angemeldeten Forderungen in vollem Umfang bestritten hatte, wurde die Versammlung vertagt. Auch im Fortsetzungstermin am 20. Mai 1999 kam es zu keiner Einigung über das Stimmrecht der Beteiligten zu 2.. Das Amtsgericht stellte daher im Beschlusswege fest, dass der Beteiligten zu 2. ein Stimmrecht in Höhe der von ihr angemeldeten Forderungen über insgesamt 1.295.902,90 DM zustehe. Sodann beschloss die Gläubigerversammlung mit der Stimme der Beteiligten zu 2. gegen die Stimmen aller anderen erschienenen Gläubiger, deren Forderungen zusammen nur 1.026.635,60 DM ausmachen, „dass ein neuer Verwalter gewählt werden soll”. Die Person des neuen Verwalters ist im Protokoll der Versammlung vom 20. Mai 1999 nicht erwähnt.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1., 3., 4. und 5. hob das Amtsgericht diesen Beschluss mit einer noch während der Gläubigerversammlung verkündeten Entscheidung auf, weil er dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufe und die übrigen Gläubiger unangemessen benachteilige, zumal er zusätzliche Kosten für die Masse mit sich bringe, so daß die ohnehin voraussichtlich nur geringe Verteilungsmasse weiter geschmälert werde.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. am 20. Mai 1999 und am 2. Juni 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Der Kostengesichtspunkt habe insoweit außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls die Befugnis der Gläubigerversammlung zur Wahl des Verwalters ausgehöhlt werde. Der Beteiligte zu 1. genieße ihr Vertrauen nicht mehr, weil er ihre Forderungen, die im Insolvenzgutachten noch mit 2.400.000,– DM veranschlagt seien, in der Gläubigerversammlung ohne Angabe von Gründen bestritten habe.

Der Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 3. und 4. haben den angefochtenen Beschluss verteidigt und die Ansicht vertreten, die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sei ohne tragfähige Gründe erfolgt und benachteilige wegen der mit ihr verbundenen zusätzlichen Kosten insbesondere die Gläubiger, deren Forderungen nicht wie diejenigen der Beteiligten zu 2. durch Absonderungsrechte gesichert seien. Der Mehrheitsgläubiger dürfe die übrigen Insolvenzgläubiger nicht willkürlich oder eigennützig majorisieren, sondern habe sich bei seiner Stimmabgabe an dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger auszurichten. Der Beteiligte zu 1. hat zudem die Vermutung geäußert, die Beteiligte zu 2. lehne ihn ab, weil er sich in einem anderen Verfahren nicht ihren Wünschen gefügt habe.

Das Landgericht Magdeburg hat den angefochtenen Beschluss am 3. August 1999 auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. abgeändert und das Gesuch der Beteiligten zu 1., 3., 4. und 5. um Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Sofern die Gläubigerversammlung beschließe, einen neuen Verwalter zu wählen ohne die Wahl zu vollziehen, könne dieser Beschluss zwar nach § 78 Abs. 1 InsO aufgehoben werden, jedoch nur unter den Voraussetzungen, die gemäß § 57 Satz 2 InsO die Versagung der Bestellung des gewählten Verwalters ermöglichen. Daher hätten Zweckmäßigkeitserwägungen außer Betracht zu bleiben. Insbesondere könne die Aufhebung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden, dass der bisherige Verwalter sein Amt zur Zufriedenheit der übrigen Gläubiger ausgeübt habe, dass der neue Verwalter sich erst einarbeiten müsse, so daß Verfahrensverzögerungen zu besorgen seien und dass der Wechsel in der Person des Verwalters zusätzliche Kosten verursache. Dass die Beteiligte zu 2. ihre Stellung als Mehrheitsgläubigerin missbrauc...

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