Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl eines neuen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 09.08.2000; Aktenzeichen 4 T 201/00)

AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 59/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

a. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus.

aa. Im hier zu entscheidenden Falle erweist sich der Zulassungsantrag bereits als unzulässig. Schon die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) war unstatthaft, so dass der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist.

Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an (BGH ZIP 2000, 755; BayObLGZ 1999, 200, 202; OLG Köln ZIP 2000, 1449; OLG Saarbrücken InVo 2000, 205; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdn. 5; nunmehr auch Senat Beschluss vom 11. August 2000 – 3 W 138/00 = ZInsO 2000, 519). Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich somit nicht aus der Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde, sondern aus der Art der angefochtenen Ausgangsentscheidung (BayObLG a.a.O.). Nur dann, wenn gegen die Ausgangsentscheidung nach der Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde eröffnet ist (vgl. § 6 Abs. 1 InsO: in „diesem” Gesetz), kann gegen die Beschwerdeentscheidung eine sofortige weitere Beschwerde stattfinden. Nur in diesem Falle ist Raum für eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO (BayObLG und OLG Köln a.a.O.; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rdn. 11).

Nach diesen Grundsätzen ist eine sofortige weitere Beschwerde im hier zu entscheidenden Falle nicht statthaft. Der Beteiligte zu 1) wendet sich im Ausgangspunkt gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 25. Juli 2000, mit dem an seiner Stelle der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter gewählt wurde. Gegen einen Beschluss der Gläubigerversammlung ist die sofortige Erstbeschwerde jedoch nicht eröffnet (OLG Saarbrücken a.a.O.). Der Beschluss der Gläubigerversammlung ist bereits keine Entscheidung des Insolvenzgerichts i.S.v. § 6 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Saarbrükken a.a.O.; Kübler/Prütting a.a.O. § 76 Rdn. 24; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 76 Rdn. 7). Im Übrigen wäre seine Anfechtung in der Insolvenzordnung auch nicht ausdrücklich vorgesehen.

bb. Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil gerade die Überprüfung der Zulässigkeitsfrage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. dazu Kirchhof in HK-InsO a.a.O. Rdn. 6). Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Gefahr divergierender gerichtlicher Entscheidungen bestünde, weil zu der Frage, ob Entscheidungen der Gläubigerversammlung mit der Erstbeschwerde angefochten werden können, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. dazu bereits OLG Saarbrükken a.a.O.).

b. Die sofortige weitere Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es auf weiteres ankommt. Soweit das Landgericht die Frage erörtert hat, ob die Gläubigerversammlung vom 25. Juli 2000 unter den Umständen des hier zu entscheidenden Falles als erste Gläubigerversammlung i.S.v. § 57 InsO angesehen werden kann und ob die Abwahl eines Insolvenzverwalters in einer späteren als der ersten Gläubigerversammlung nichtig wäre, teilt der Senat die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht. Für das hier zur Entscheidung stehende Verfahren kann dies aber letztlich offenbleiben. Über diese Fragen wird das Insolvenzgericht in seinem bislang noch ausstehenden Beschluss über die Abberufung des Beteiligten zu 1) und die Bestellung des neu gewählten Beteiligten zu 2) befinden müssen (vgl. zum Erfordernis eines solchen Beschlusses etwa Nerlich/Römermann/Delhaes a.a.O. § 57 Rdn. 6 ff.; Hössl in FK-Inso, 2. Aufl. § 57 Rdn. 13 ff.; Eickmann in HK-InsO § 57 Rdn. 6 ff.). Soweit das Landgericht Überlegungen zum Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angestellt hat, sind sie unerheblich, weil § 57 Satz 2 InsO insoweit eine abschließende Spezialregelung enthält. Das Insolvenzgericht könnte den Be...

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