Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl eines neuen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 30.11.2000; Aktenzeichen 4 T 292/00)

AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 59/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus.

Im hier zu entscheidenden Falle erweist sich der Zulassungsantrag bereits als unzulässig. Schon die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) war unstatthaft, so dass der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist.

Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an (BGH ZIP 2000, 755; BayObLGZ 1999, 200, 202; OLG Köln ZIP 2000, 1449; OLG Saarbrücken InVo 2000, 205; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdn. 5; nunmehr auch Senat, vgl. etwa Beschluss vom 11. August 2000 – 3 W 138/00 = ZInsO 2000, 519). Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich somit nicht aus der Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde, sondern aus der Art der angefochtenen Ausgangsentscheidung (BayObLG a.a.O.). Nur dann, wenn gegen die Ausgangsentscheidung nach der Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde eröffnet ist (vgl. § 6 Abs. 1 InsO: in „diesem” Gesetz), kann gegen die Beschwerdeentscheidung eine sofortige weitere Beschwerde stattfinden. Nur in diesem Falle ist Raum für eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO (BayObLG und OLG Köln a.a.O.; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rdn. 11).

Nach diesen Grundsätzen ist eine sofortige weitere Beschwerde im hier zu entscheidenden Falle nicht statthaft. Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 7. November 2000. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass der Beteiligte zu 1) aus seinem Amt entlassen und der Beteiligte zu 2) zum neuen Insolvenzverwalter bestimmt wird. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass es sich hierbei um die Verlautbarung einer von der Gläubigerversammlung getroffenen Wahl handelt. Das Amtsgericht stellt insoweit lediglich fest, die Bestellung des Beteiligten zu 2) durch die Gläubigerversammlung sei nicht zu beanstanden, weil dieser als Insolvenzverwalter geeignet sei.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem angefochtenen Beschluss lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Das Insolvenzgericht ist grundsätzlich an die Wahl der Gläubigerversammlung gebunden. Es hat den bisher bestellten Verwalter aus dem Amt zu entlassen und den neu gewählten Verwalter zu bestellen, es sei denn, dieser ist für die Übernahme des Amtes nicht geeignet, § 57 Satz 2 InsO (vgl. Hössl in FK-InsO 2. Aufl. § 57 Rdnr. 13; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 57 Rdnrn. 6, 8; Kübler/Prütting/Lüke a.a.O. § 57 Rdnr. 5). Gegen eine die Wahl bestätigende Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem abgewählten Verwalter kein Beschwerderecht zu (OLG Hamm ZIP 1990, 1145, 1146 zu § 80 KO m.w.N.; Kübler/Prütting/Lüke a.a.O., § 57 Rdnr. 6; Hössl a.a.O., § 57 Rdnr. 26; Nerlich/Römermann/Delhaes a.a.O., § 57 Rdnr. 11, m.w.N.).

Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil gerade die Überprüfung der Zulässigkeitsfrage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Insoweit nimmt der Senat ebenso wie zu der Frage, ob es sich bei Gläubigerversammlung vom 25. Juli 2000 um die erste Gläubigerversammlung im Sinne von § 57 InsO gehandelt hat, auf seine Ausführungen in dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 3 W 198/00 – Bezug.

III.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO entsprechend er unbeanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanz bestimmt.

 

Unterschriften

Hengesbach, Simon-Bach, Cierniak

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697273

NZI 2001, 204

NZI 2001, 9

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