unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverfahren. Ersetzung der Zustimmung eines Finanzamts zum Schuldenbereinigungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren gemäß § 309 InsO kann auch die fehlende Zustimmung eines Finanzamts zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden. Eine dem Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung bzw. dem Klageverfahren nach der Finanzgerichtsordnung vorbehaltene Entscheidung über die Aufhebung eines Steuerverwaltungsakts wird mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch welche die fehlende Zustimmung des Finanzamts ersetzt wird, nicht getroffen.

2. Die Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts nach § 309 InsO erfordert nicht, daß die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO oder einer Stundung gemäß § 222 AO gegeben sind.

 

Normenkette

InsO §§ 308, 309 Abs. 1 S. 1; AO §§ 222, 227, § 307 ff.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 24.01.2000; Aktenzeichen 2 T 44/99)

AG Bonn (Aktenzeichen 98 IK 20/99)

 

Tenor

Die am 15. Februar 2000 bei dem Landgericht Bonn eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2000 – 2 T 44/99 – wird zugelassen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

I. Der Schuldner hat einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in seiner letzten Fassung vom 3. August 1999 eine Befriedigungsquote für alle Gläubiger in Höhe von 2,78 % vorsieht.

Nachdem den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Plan gegeben worden war, hat das Finanzamt S., das gegen den Schuldner eine Einkommensteuerforderung von DM 123.899,83 geltend macht, seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, daß eine Durchführung des Plans zu einem endgültigen Erlaß der Steuerforderung führen würde, die Voraussetzungen eines solchen Erlasses nach den §§ 163, 227 AO indes nicht erfüllt seien. Im übrigen sei angesichts der Höhe der vorgesehenen Zahlung eine angemessene Schuldentilgung nicht zu erwarten. Auch die Stadt S. und die Stadt H., die gegen den Schuldner Ansprüche auf Gewerbesteuer in Höhe von DM 27.388,20 bzw. DM 25.534,00 geltend machen, haben ihre Zustimmung zu dem Plan verweigert.

Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat das Amtsgericht Bonn – Insolvenzgericht – den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, die Einwendungen dieser drei Gläubiger gegen den Plan durch eine Zustimmung zu ersetzen. Gegen diesen ihm am 5. November 1999 zugestellten Beschluß hat der Schuldner am 15. November 1999 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Durch Beschluß vom 24. Januar 2000 (veröffentlicht in ZInsO 2000, 341 f) hat das Landgericht Bonn den Beschluß des Amtsgerichts vom 3. November 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 Abs. 2 und 3 InsO könne die Zustimmung nur aus den dort genannten Gründen versagt werden. Die Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Stunden und den Erlaß von Steuerforderungen sei eine behördeninterne Angelegenheit. Das Insolvenzgericht sei dagegen bei seiner Prüfung auf die Erwägungen beschränkt, die § 309 InsO zugrunde liegen.

Gegen diesen ihm am 31. Januar 2000 zugestellten Beschluß wendet sich das Finanzamt Siegburg als Vertreter des Beteiligten zu 2) mit der weiteren Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Es führt in der Beschwerdeschrift, die das Datum „November 1998” trägt und am 14. Februar 2000 bei dem Landgericht eingegangen ist, aus, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt habe, sei das Insolvenzgericht aus rechtssystematischen Gründen gehindert, Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung zu überprüfen, die auf der Grundlage der Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. und 17. Dezember 1998 (BStBl. 1998 I, 1497 ff) getroffen worden seien.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel und der Antrag auf seine Zulassung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) sind fristgerecht angebracht worden. Bei der Angabe des Datums der weiteren Beschwerde mit „November 1998” in der Beschwerdeschrift des Finanzamts handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Der Senat läßt die weitere Beschwerde zu. Der Zulassungsantrag des Beteiligten zu 2) bezieht sich auf eine dem Rechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 InsO unterliegenden Entscheidung des Landgerichts (vgl. zu dieser Erfordernis Senat, NJW-RR 1999, 198 = NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, Rpfleger 2000, 293). Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, nach der sowohl dem Antragsteller als auch dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, gegen den Beschluß des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde zusteht, bezieht sich auf alle Fälle einer Entsche...

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