unanfechtbar

 

Leitsatz (amtlich)

Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzanordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet.

Die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 304-305

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 153/00)

AG Dortmund (Aktenzeichen 251 IK 60/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000 – 9 T 153/00 – wird nicht zugelassen.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000 – 9 T 153/00 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

1.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 1999 hat der Schuldner beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung, die Gewährung von Unterhalt, die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 hat das Insolvenzgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, daß die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens anwendbar seien, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Geschäftsbetrieb der vom Schuldner betriebenen GbR bereits eingestellt worden sei. Zugleich hat es dem Schuldner Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegen; erfülle er diese Auflagen nicht, so gelte der Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen.

Nachdem der Schuldner nach Ablauf der Monatsfrist keine Erklärungen und Unterlagen zu den Akten gereicht hat, hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 21. Januar 2000 dem Schuldner mitgeteilt, daß der Eröffnungsantrag vom 6. Dezember 1999 kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte. Gegen diese Mitteilung hat der Schuldner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht unter dem 21. Februar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bereits zweifelhaft ob gegen die Mitteilung die sofortige Beschwerde gegeben sei. Auf jeden Fall sei eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens nicht begründet. Es sei nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht von der Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgegangen sei. Der Schuldner habe im Zeitpunkt der Antragstellung keine oder nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt.

Gegen den ihm am 22. März 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der am 28. März 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zulassung.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist auf Grund § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000 berufen. Die Zuweisung beschränkt sich nicht nur auf Entscheidungen über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden. Das Oberlandesgericht Köln ist darüber hinaus auch zur Entscheidung in den Fällen berufen, in denen geltend gemacht wird, es liege eine mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbare Entscheidung des Landgerichts vor, also die Prüfung zu erfolgen hat, ob eine weitere Beschwerde im Sinne von § 7 InsO gegeben ist (Senat, NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZInsO 1999, 230 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 = OLGR 1999, 332 = ZInsO 1999, 542 = JurBüro 2000, 30).

b)

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerten, weil sich bereits der Antrag des Schuldners vom 27. März 2000 auf Zulassung dieses Rechtsmittels als unzulässig erweist.

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil sowohl die weitere Beschwerde als auch die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners fehlt (Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; vgl. dazu die Anmerkung von Vallender, EWiR 1999, 955; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 15, § 7 Rdnr, 13, 25).

Der Beschluß des Landgerichts Dor...

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