Verfahrensgang

AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 24.05.2002; Aktenzeichen IN 189/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.07.2003; Aktenzeichen IX ZB 530/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 24.05.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Mühldorf a. Inn vom 21.05.2002 aufgehoben.

2. Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 714 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 18.09.2001 und 12.11.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 13.03.2002 eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mühldorf a. Inn wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestimmte Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter legte seinen Bericht vom 23.04.2002 über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vor. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sind die monatlichen Zahlungen, die seitens des Schuldners an Rechtsanwalt … aufgrund einer Tilgungsvereinbarung wegen offener Honorarforderungen geleistet werden, anfechtbar, sodass sich ein Rückgewähranspruch von 714 EUR ergebe.

Die der Tilgungsvereinbarung zugrundeliegende Lohnabtretung wurde vom Insolvenzverwalter angefochten. Am 07.05.2002 fand vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn eine Gläubigerversammlung statt.

Der als Schuldnervertreter und Gläubiger erschienene Rechtsanwalt … wies die im Bericht des Insolvenzverwalters gegen ihn aufgeführten Anfechtungstatbestände zurück und widersprach einer diesbezüglichen Anfechtung. Sodann beschloss die Gläubigerversammlung einstimmig, dass Rechtsanwalt … an Stelle eingesetzten Insolvenzverwalters gewählt wird. Die Abwahlentscheidung wurde ausweislich des Protokolls von Rechtsanwalt … als einzig erschienenem Gläubiger mit der nicht nachvollziehbaren Weigerung des Insolvenzverwalters begründet, anzuerkennen, dass ein Anfechtungsanspruch gegen ihn nicht bestehe. Im übrigen wird auf die Niederschrift vom 07.05.2002 (Bl. 177/178 d.A.) verwiesen.

Im Fortsetzungstermin vom 21.05.2002 beantragte der Insolvenzverwalter, den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 07.05.2002 hinsichtlich des Punktes „Abwahl des Insolvenzverwalters” aufzuheben, da der Beschluss nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, sondern dem persönlichen Interesse von Rechtsanwalt … diene. Rechtsanwalt … führte aus, dass die Abwahl mit der schlechten Vorbereitung des Insolvenzverwalters zum Termin hinsichtlich seiner Forderungsanmeldung begründet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 181/183 d.A.) verwiesen.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts verkündete sodann den Beschluss, in welchem der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 07.05.2002 betreffend die Abwahl des Insolvenzverwalters und Neubestellung von Rechtsanwalt … als dem gemeinschaftlichen Interesse der Gläubiger widersprechend aufgehoben wurde. Hinsichtlich der Gründe wird auf Bl. 184/185 d.A. verwiesen. Mit Schriftsatz vom 24.05.2002, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, hat Rechtsanwalt … in eigenem Namen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsberechtigung nach §78 Abs. 1 InsO dem neuen Insolvenzverwalter zustehe und die Gläubigerversammlung zum Antrag des Insolvenzverwalters nicht gehört worden sei. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung vorgelegt Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 12.07.2002, 26.07.2002 und 05.08.2002, der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22.07.2002 und 29.07.2002 Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung ist gem. §§6 Abs. 1, 78 Abs. 2 Satz 2 InsO zulässig. Die sofortige Beschwerde vom 24.05.2002 wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gem. §4 InsO i.V.m. §569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Insolvenzgericht hat den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 07.05.2002, durch den an Stelle des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters eine andere Person als Insolvenzverwalter gewählt wurde, zu Unrecht aufgehoben.

a.) Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Aufhebung des Beschlusses vom 07.05.2002 gem. §78 InsO war nicht zulässig. Nach §78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.

Inwieweit die Bestimmung des §78 InsO auf die Verwalterabwahl nach §57 InsO anwendbar und der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter damit berechtigt ist, einen Antrag auf Aufhebung der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über seine Abwahl zu stellen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließen...

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