Rn 24

Die Verfahrenskostenstundung kann auch dann aufgehoben werden, wenn beim Schuldner die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Kostenstundung von Beginn an nicht vorgelegen haben, ohne dass der Schuldner die fehlerhafte Gerichtsentscheidung zur Kostenstundung zu verantworten hat bzw. ihn bezüglich der falschen Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, sondern allenfalls einer einfachen Fahrlässigkeit trifft.

 

Rn 25

Nur wenn die Voraussetzungen bereits bei der Stundungsentscheidung nicht vorgelegen haben, kommt eine Aufhebung in Betracht.[24] Haben sich die Verhältnisse erst später geändert, kommt nur eine Anpassung der Stundungsentscheidung gemäß § 4b in Betracht, d.h., es können durch das Gericht erstmals Ratenzahlungen angeordnet oder bereits festgesetzte Ratenzahlungen erhöht werden, sofern die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse als wesentlich zu qualifizieren sind.[25]

 

Rn 26

Eine Aufhebung der Stundungsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen objektiv nicht vorgelegen haben. Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung von entscheidungserheblichen Umständen rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nicht, sehr wohl jedoch die nachträgliche Erkenntnis des Gerichts, rechtsirrtümlich vom Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen ausgegangen zu sein; dies folgt daraus, dass den Schuldner an der Fehlerhaftigkeit der Stundungsentscheidung kein Verschulden treffen muss.

 

Rn 27

Persönliche Voraussetzungen sind das Fehlen der Versagungsgründe für eine Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 (vgl. § 4a Abs. 1) sowie das Unterfallen unter die Deutsche Gerichtsbarkeit;[26] bei Fehlen dieser Voraussetzungen wird indes regelmäßig der Aufhebungsgrund gemäß Nr. 1 vorliegen.

 

Rn 28

Hauptanwendungsbereich der Nr. 2 dürfte daher das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Kostenstundung sein.

In Betracht kommt insoweit, dass eine ursprünglich als nicht oder nur eingeschränkt realisierbare Forderung des Schuldners gegenüber Dritten sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens doch als so werthaltig erweist, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind oder dass der Schuldner nur leicht fahrlässig unzutreffende Angaben zu seinem Einkommen oder Vermögen gemacht hat.

 

Rn 29

Die Aufhebungsmöglichkeit gemäß Nr. 2 ist zeitlich beschränkt. Nur innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit Beendigung des Verfahrens ist eine Aufhebung möglich. Die Frist stellt eine Ausschlussfrist dar; wenn die Aufhebungsentscheidung des Gerichts nicht innerhalb dieses Zeitraums ergangen ist, kommt eine Aufhebung nicht mehr in Betracht.

 

Rn 30

Die Frist ist ab dem Zeitpunkt der Beendigung "des Verfahrens" zu berechnen. Entsprechend der verfahrensabschnittsbezogenen Bewilligung der Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 Satz 2) ist auch für die Berechnung der Ausschlussfrist auf das Ende der Verfahrensabschnitte abzustellen, für welche eine Kostenstundung bewilligt worden ist.[27] Das Insolvenzeröffnungsverfahren endet mit dem Eröffnungsbeschluss, das Insolvenzverfahren mit dem Beschluss zur Aufhebung bzw. Einstellung. Das Restschuldbefreiungsverfahren findet sein Ende mit dem Beschluss zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung, wobei letzterer Umstand auch eine unbefristete Aufhebungsmöglichkeit gemäß Nr. 5 bietet.

[24] Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung maßgeblich: BGH, Beschl. v. 25.10.2007, IX ZB 14/07, ZInsO 2007, 1278; BGH, Beschl. v. 07.10.2010, IX ZB 259/09, NZI 2010, 948.
[25] Uhlenbruck-Mock, § 4c Rn. 12.
[26] A.A. Kübler/Prütting-Wenzel, § 4c Rn. 23.
[27] HambKomm-Dawe, § 4c Rn. 34; a.A.: LG Dresden, Beschl. v. 08.10.2010, 5 T 554/10; bislang vom BGH offengelassen, Beschl. v. 07.10.2010, IX ZB 259/09, NZI 2010, 948.

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